Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Zuständigkeiten nach dem Kulturgutschutzgesetz
(Sächsische Kulturgutschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – SächsKGSGZustVO)
Vom 22. Juni 2017
Es verordnet auf Grund
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- des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) die Staatsregierung und
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- des § 24 Absatz 7 Satz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Behörde nach dem Kulturgutschutzgesetz für Kulturgut außer Archivgut nach § 2 Absatz 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 des Kulturgutschutzgesetzes, außer für Archivgut nach § 2 Absatz 2, auf den Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden übertragen.
§ 2
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums des Innern
(1) Das Staatsministerium des Innern ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Behörde nach dem Kulturgutschutzgesetz für Archivgut nach Absatz 2.
(2) Archivgut im Sinne dieser Verordnung sind Archivgut und archivwürdige Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf das Sächsische Staatsarchiv übertragen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Kulturgutschutzverordnung vom 15. November 2006 (SächsGVBl. S. 498) außer Kraft.
Dresden, den 22. Juni 2017
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig