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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Vollzitat: Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 640)

Gesetz
zu dem Staatsvertrag
über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Vom 13. Dezember 2017

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung

1Dem am 8. September 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, wann der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 1 in Kraft getreten oder ob der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 2 unwirksam geworden ist.

Dresden, den 13. Dezember 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 640
    Fsn-Nr.: 22-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Dezember 2017