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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Vom 31. Januar 2018

Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 21 wird das Wort „Übergangsregelungen“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu § 22 wird gestrichen.
2.
In § 1 werden die Wörter „Koordinaten, Höhe und Schwere“ durch die Wörter „Lage, Höhe, Schwere und den dreidimensionalen Raumbezug“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der oberen Vermessungsbehörde erkannt wird. Die obere Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht. Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle bereitzustellen. Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren. Werden Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden.“
 
c)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle an die nach den §§ 11 und 25 des Sächsischen Datenschutzgesetzes zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, übermittelt werden.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Datenträger,“ die Wörter „mit Ausnahme der Speicherung für den eigenen Gebrauch,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die obere Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zugänglich gemachten Geodatendienste, mit Ausnahme der Geodatendienste mit Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und des Satellitenpositionierungsdienstes, eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt dem Lizenzmuster nach § 1 Nummer 2 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 5 Nummer 6 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176),“ durch die Wörter „§ 14 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und Gebäuden“ gestrichen.
7.
§ 7 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere
 
1.
Fortführungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 1 und vergleichbare Nachweise einschließlich zugehöriger Karten,
 
2.
frühere Buch- und Kartenwerke sowie
 
3.
sonstige Unterlagen, die für den Nachweis der Flurstücksgrenzen geeignete Angaben enthalten.
 
(3) Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form. Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.“
8.
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 5 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 5 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals oder des Verlaufs einer Flurstücksgrenze übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises. Bei Änderung der Lagebezeichnung oder der Flächengröße sowie bei Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises. Bei Änderung der Nutzung übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises, wenn von der Änderung die im Grundbuch geführte Wirtschaftsart betroffen ist.“
10.
In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,“ ersetzt.
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
eine fehlerhafte Katastervermessung zu einer fehlerhaften Festlegung der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster geführt hat,“.
 
b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Wird für eine durch einen Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 festgelegte Flurstücksgrenze bei einer erneuten Auswertung des Katasternachweises, unter Berücksichtigung dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, ein abweichender Grenzverlauf berechnet, ist sie zu berichtigen, wenn die Lageabweichung mehr als 10 Zentimeter beträgt.
 
(3) Bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der vermessenden Stelle zur Berichtigung ihrer Katastervermessung besteht, ist auf die zum Zeitpunkt der Katastervermessung bekannten und dem Grenzverlauf zuordenbaren Unterlagen abzustellen.
 
(4) Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Außengrenze in Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungs- oder Bodenordnungsplanes unverändert.“
12.
In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „wurden,“ die Wörter „unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit,“ eingefügt.
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 und 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist,“ ersetzt.
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 4 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
 
bb)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 4 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Eine schriftliche“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen. Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, holt die vermessende Stelle bei zuständigen Behörden und Gerichten vorhandene Informationen für die Hinzuziehung der Beteiligten ein.“
15.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit sie nicht durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet sind.“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
 
 
1.
§ 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder
 
 
2.
Absatz 4
 
ausgesetzt wurde.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist.“
 
d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.“
16.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn in einem Verfahren die Bekanntgabe an mehr als 25 Betroffene erfolgen muss.“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
19.
§ 21 wird aufgehoben.
20.
§ 22 wird § 21.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Dresden, den 31. Januar 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 3, S. 42
    Fsn-Nr.: 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2018