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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1592) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

1
EU-weit gilt eine einheitliche Definition für KMU gemäß Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise gemäß Empfehlung betreffend Definition von KMU (2003). Die SAB prüft in jedem Einzelfall die Grenzen für mittlere Unternehmen (u. a. weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und für kleine Unternehmen (u. a. weniger als 50 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro).
2
Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn die Ausübung anderer abhängiger Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang erfolgt.
3
Teil B Ziffer I Nr. 1 außer Kraft durch Nummer 8.2 der RL vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1119)
4
Beratungen ab einer Stunde, Anrechnung üblicher Reisezeit, Vor-/Nachbereitung bis 60 Prozent
5
Gilt nicht für branchenspezifische Weiterentwicklungen, zum Beispiel VDA 6.x oder DIN EN 9100 ff.
6
ausschließlich Erstzertifizierungen und -validierungen
7
Zertifizierungstätigkeiten selbst sind nicht förderfähig; eine Bundesförderung nach der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ vom 1. Dezember 2015 (BAnz AT 16.12.2015, B1) in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
8
Teil B Ziffer II Nr. 3 außer Kraft durch Nummer 8.2 der RL vom 5. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1254)
9
Teil B Ziffer III Nr. 1 außer Kraft durch Teil C Satz 2 der RL vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433) sowie durch Teil C Nr. 2.1 der RL vom 7. Juli 2023 (SächsABl. S. 1036)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 15, S. 398
    Fsn-Nr.: 552-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 2023

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    30. Juni 2024