Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Vom 11. April 2018
Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Das Sächsische Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen zu berücksichtigen.“ - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „oder wissenschaftliche“ gestrichen.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Gegenstand der Förderung sind Ausgaben und finanzwirksame Aufwendungen für Personal, Sachen, einschließlich deren Unterhalt, sowie Investitionen.“
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fördermittel“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
- f)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Kulturräume veröffentlichen jährlich Angaben zu den von ihnen geförderten Einrichtungen und Maßnahmen sowie zur jeweiligen Höhe der Förderung.“ - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
-
„§ 4
Organe und Verwaltung der ländlichen Kulturräume“. - b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „sein“ die Wörter „von ihnen“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum.“ - c)
- In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei der Auswahl der Kultursachverständigen ist auf eine angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, zu achten. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.“ - e)
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Für die Arbeit des Kulturbeirates finden die kommunalrechtlichen Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.“
- f)
- In Absatz 9 wird das Komma durch einen Punkt und die Wörter „er hat jedoch gegebenenfalls abweichende Entscheidungen schriftlich zu begründen und dem Kulturbeirat mitzuteilen.“ durch die Wörter „Entscheidungen, die von den Entscheidungsvorschlägen des Kulturbeirates abweichen, hat der Kulturkonvent mit Begründung für die Abweichung dem Kulturbeirat schriftlich mitzuteilen.“ ersetzt.
- g)
- Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.“ - 3.
- In § 5 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Stadtrat soll Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in einen Kulturbeirat berufen.“ - b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8, 9, 11, 12“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 94 700 000 Euro vorgenommen.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „mindestens jedoch 82 000 000 EUR“ durch die Wörter „mindestens jedoch 90 000 000 Euro“ ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- für Investitionen und Strukturmaßnahmen in kulturellen Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1 500 000 Euro zur Verfügung. Das Nähere zur einzelvorhabensbezogenen Förderung von Strukturmaßnahmen auf Antrag aus den Kulturräumen regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift;“
- cc)
- In Buchstabe c werden die Wörter „höchstens jedoch 3 700 000 EUR“ durch die Wörter „höchstens jedoch 3 200 000 Euro“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Lasten der kulturellen Aktivitäten“ durch die Wörter „Ausgaben von dessen Kulturkasse für Kultur“ ersetzt.
- d)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a und die Zuweisung der Investitionsmittel nach Absatz 2 Buchstabe b regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.“ - 5.
- § 7 wird aufgehoben.
- 6.
-
§ 7a wird § 7 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies die Stadt und der Kulturraum beschließen. Soweit eine Stadt den Beitritt zum Kulturraum beschließt, muss der Kulturraum innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des städtischen Beschlusses über den Beitritt entscheiden. Der Kulturraum kann den Beitritt nur ablehnen, wenn dieser die Aufgabenerfüllung des Kulturraumes gefährden würde. Der Ablehnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Fasst der Kulturraum innerhalb der Frist nach Satz 2 keinen Beschluss, wird der Beitritt zu dem im städtischen Beitrittsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach Satz 2. Die Beitrittsbeschlüsse sowie der Beitritt nach Satz 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.“ - 7.
- In § 9 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
- 8.
- Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
-
„§ 10
Bericht durch den Sächsischen Kultursenat - Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten.
- § 11
Berichtstermin - Der Bericht durch den Sächsischen Kultursenat ist dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2021 zuzuleiten.“
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
§ 27 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
- 2.
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kulturkassen“ durch das Wort „Kulturkasse“ ersetzt und die Angabe „(§ 7 Abs. 1 SächsKRG)“ wird gestrichen.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 11. April 2018
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange