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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 115)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Vom 31. Januar 2019

Auf Grund des § 30 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – SächsAVwDAPO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Beamtenanwärter“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
b)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Einstellungsbehörden“.
c)
Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 17
Schriftlicher Teil der Staatsprüfung
§ 18
Mündlicher Teil der Staatsprüfung“.
d)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung“.
e)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Schlussregelung“.
f)
Die Angabe zu § 29 wird gestrichen.
g)
Die Angabe zu § 30 wird die Angabe zu § 29 und wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
3.
In § 1 werden die Wörter „für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „staatsbürgerlichen“ durch das Wort „politischen“ ersetzt.
5.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Rechtsstellung der Anwärter
Für die Dauer der Ausbildung werden die Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung ‚Sekretäranwärterin‘ oder ‚Sekretäranwärter‘ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt.
dd)
Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort „und“ wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
ee)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beamtenanwärter“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
8.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind
1.
die Landesdirektion Sachsen und
2.
die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit besitzen.“
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „jährlich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1.
Grundausbildung,
2.
Grundpraktikum,
3.
Hauptausbildung I,
4.
Hauptpraktikum I,
5.
Hauptausbildung II,
6.
Hauptpraktikum II,
7.
Vertiefungsausbildung und
8.
Abschlusspraktikum.“
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „an einer vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung“ durch die Wörter „am Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „gegliedert“ ein Komma und die Wörter „dauert mindestens zehn Monate“ eingefügt und die Angabe „1 200“ wird durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Vermittlung politischer Bildung sollen fächerübergreifend mindestens zwei Exkursionen zu exekutiven, legislativen oder judikativen Institutionen stattfinden.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ gestrichen und die Wörter „sowohl der Staats- als auch der Kommunalverwaltung“ werden durch die Wörter „des allgemeinen Verwaltungsdienstes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 verfügt“ ersetzt und nach dem Wort „Ausbilder-Eignungsprüfung“ werden die Wörter „oder die Qualifizierung für die ausbildenden Fachkräfte“ eingefügt.
12.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Ausbildungsbegleitende Leistungsnachweise
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärter je Fachgruppe zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen.
(2) Leistungsnachweise sind schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erbringen. Leistungsnachweise in schriftlicher oder elektronischer Form sind Klausuren und Projektarbeiten. Leistungsnachweise in mündlicher Form sind Prüfungsgespräche. Mindestens vier Leistungsnachweise sind als Klausur zu erbringen. Die Termine der Leistungsnachweise sind den Anwärtern zwei Wochen vorher anzukündigen.
(3) Für Leistungsnachweise gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.
(4) Für Klausuren gilt § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.
(5) Eine Projektarbeit stellt eine eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Sachverhalts der Verwaltungspraxis dar und umfasst eine schriftliche Ausarbeitung in einem Umfang von drei bis fünf Seiten. Über die grundsätzlichen Anforderungen an Projektarbeiten entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Die Sachverhaltsauswahl der Projektarbeiten obliegt der Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch.
(6) Für Prüfungsgespräche gilt § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die Bestellung der Prüfer zuständig ist. Die Dauer eines Prüfungsgesprächs soll zehn Minuten je Anwärter nicht überschreiten.
(7) Für das Verfahren zur Erbringung der Leistungsnachweise mit Ausnahme der Projektarbeiten gelten die §§ 22 bis 24 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prüfungsausschusses die Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch zuständig ist.“
13.
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
14.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „die Ausbildungseinrichtung“ durch die Wörter „das Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Zeitpunkt und Durchführung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird mit der Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen.
(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. Die Ladung muss den Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.“
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Staatsprüfung wird am Ausbildungszentrum Bobritzsch ein Prüfungsausschuss eingerichtet.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
2.
zwei Vertreter der Landesdirektion Sachsen, davon einer als Vorsitzender,
3.
ein Vertreter des Ausbildungszentrums Bobritzsch und
4.
eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige Lehrkraft.“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern gehören dem Prüfungsausschuss höchstens zwei Vertreter der sächsischen Kommunalverwaltung an, soweit diese von den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor der Bestellung nach Absatz 3 benannt werden.“
cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
17.
§ 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren des schriftlichen Teils der Staatsprüfung und der Prüfer des mündlichen Teils der Staatsprüfung sowie für die Entscheidung über Widersprüche nach Absatz 6.“
18.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ durch die Wörter „am Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 21)“ durch die Wörter „zur Staatsprüfung“ ersetzt.
19.
Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Schriftlicher Teil der Staatsprüfung
(1) Der schriftliche Teil der Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:
1.
aus der Fachgruppe Recht drei Klausuren,
2.
aus der Fachgruppe Öffentliche Finanzwirtschaft zwei Klausuren und
3.
aus der Fachgruppe Verwaltungsmanagement eine Klausur.
(2) Klausuren sind schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Sie werden unter Aufsicht angefertigt und dürfen nicht mehr als zwei selbständige Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Die Landesdirektion Sachsen bestimmt die Klausuraufgaben und legt fest, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.
(3) Die Anwärter haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn dieses Teils der Staatsprüfung durch den Schriftführer oder einen von ihm bestimmten Vertreter vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung dieses Teils der Staatsprüfung nicht bekannt gegeben werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden. Die Anwärter müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abgeben. Bei schriftlichen Klausuren ist in der Prüfungsniederschrift die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben.
(5) Zur Bewertung der Klausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren, die mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen müssen. Einer der beiden Korrektoren soll als Lehrkraft am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätig sein.
(6) Klausuren sind von einem Erst- und einem Zweitkorrektor zu bewerten. Dem Zweitkorrektor ist die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor, einschließlich der Begründung, bekannt. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um nicht mehr als 15 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Korrektoren sich nicht einigen oder auf 15 Punkte annähern können, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung dieser beiden Korrektoren die Punktzahl fest; Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärtern im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I. S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist durch den Prüfungsausschuss auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des Nachteilsausgleichs hat der Anwärter ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Gleiches gilt für Anwärter, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind.
 
§ 18
Mündlicher Teil der Staatsprüfung
(1) Der mündliche Teil der Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. In jeder Fachgruppe ist ein Prüfungsgespräch zu führen.
(2) Prüfungsgespräche werden vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern abgelegt, von denen einer als Lehrkraft tätig sein soll. Der Prüfungsausschuss bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfern.
(3) Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 30 Minuten je Anwärter nicht überschreiten. Mehr als vier Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(4) Die Bewertung der Prüfungsgespräche ist den Anwärtern nach Abschluss des mündlichen Teils der Staatsprüfung mitzuteilen.
(5) § 17 Absatz 7 gilt entsprechend.“
20.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder Leistungsnachweis und jede Prüfungsleistung der Staatsprüfung ist mit einer vollen Punktzahl von 1 bis 100 Punkten zu bewerten. Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen:
Durchschnitts- und Endpunktzahlen
Punkte (Bewertung) Note Zahl Note Beschreibung
Punkte
(Bewertung)
Noten
(Benotung)
92,00–100,00 1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
81,00–91,99 2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00–80,99 3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
50,00–66,99 4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00–49,99 5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
0,00–29,99 6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten“
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist, vorbehaltlich der Regelung des § 22, die Note ‚ungenügend‘ (0 Punkte) zu erteilen.“
c)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
21.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise und beider Teile der Staatsprüfung zusammen.“
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c)
Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Staatsprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:
1.
Leistungsnachweise einfach,
2.
Klausuren der Staatsprüfung zweifach und
3.
Prüfungsgespräche der Staatsprüfung einfach.
Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.“
d)
Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Staatsprüfungsklausuren“ durch die Wörter „Klausuren der Staatsprüfung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der sechs Staatsprüfungsklausuren“ durch die Wörter „Klausuren der Staatsprüfung“ ersetzt.
e)
Absatz 7 wird Absatz 4 und die Wörter „bis spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Staatsprüfung“ werden gestrichen.
f)
Absatz 8 wird Absatz 5, das Wort „Prüfung“ wird durch das Wort „Staatsprüfung“ ersetzt und die Wörter „der Staatsprüfung“ werden gestrichen.
22.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen und mündlichen“ gestrichen.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „der schriftlichen Prüfung“ durch die Wörter „beiden Teilen der Staatsprüfung jeweils“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
dd)
Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
ee)
Nummer 8 wird Nummer 7 und die Wörter „in der schriftlichen und mündlichen“ werden durch die Wörter „im Verlauf der“ ersetzt.
23.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfung durch
1.
Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter,
3.
Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen
zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note ‚ungenügend‘ (0 Punkte) bewertet.“
b)
In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsführende“ durch das Wort „Aufsichtführende“ ersetzt.
24.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsleistungen“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
25.
In § 25 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „die schriftliche und die mündliche“ durch die Wörter „beide Teile der“ ersetzt.
26.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 26
Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 und die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ‚Verwaltungswirtin‘ oder ‚Verwaltungswirt‘.“
27.
In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Präsidenten“ durch die Wörter „einem Vertreter“ ersetzt.
28.
In § 28 Satz 1 werden die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ durch die Wörter „am Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
29.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 5
Schlussregelung“.
30.
§ 29 wird aufgehoben.
31.
§ 30 wird § 29 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 31. Januar 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 3, S. 115
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2019