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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst

Vollzitat: VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst vom 21. März 2019 (SächsABl. S. 706), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anerkennung von Berufsausbildungen und Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung
(VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung
ohne Vorbereitungsdienst – VwV LAVoV)

Vom 21. März 2019

I.
Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Berufsausbildungen und Hochschulstudiengänge, die ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung allgemein oder durch Einzelfallentscheidung anerkannt werden, und gestaltet das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.

II.
Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene

Die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt, wer über die Bildungsvoraussetzung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes verfügt und

1.
eine dem mit Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Allgemein als gleichwertig anerkannt sind Berufsausbildungen als
a)
Verwaltungsfachangestellte/r und
b)
Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv, bei Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Archivdienst.
Im Einzelfall können weitere Berufsausbildungen durch das Staatsministerium des Innern als gleichwertig anerkannt werden; oder
2.
eine für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung vorgeschrieben ist. Allgemein als geeignet anerkannt sind Berufsausbildungen als
a)
Sozialversicherungsfachangestellte/r,
b)
Fachangestellte/r für Bürokommunikation und
c)
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, sofern die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes erfolgte.
Im Einzelfall können weitere Berufsausbildungen durch das Staatsministerium des Innern als geeignet anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, sofern im Bereich des öffentlichen Dienstes für eine Dauer von mindestens zwei Jahren Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden.

III.
Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene

Die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt, wer über die Bildungsvoraussetzung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes verfügt und

1.
einen unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiengang mit dem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad erfolgreich abgeschlossen hat. Allgemein als unmittelbar qualifizierend anerkannt sind mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene Hochschulstudiengänge der Allgemeinen Verwaltung an einer deutschen Verwaltungsfachhochschule, sofern durch den Abschluss nicht bereits eine Laufbahnbefähigung im Bereich eines anderen Dienstherrn nach § 19 des Sächsischen Beamtengesetzes erworben wurde. Im Einzelfall können weitere mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene Hochschulstudiengänge durch das Staatsministerium des Innern als unmittelbar qualifizierend anerkannt werden; oder
2.
einen sonstigen für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiengang mit dem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist. Allgemein als geeignet anerkannt sind
a)
mit einem Bachelor of Laws oder diesem entsprechenden Diplomgrad erfolgreich abgeschlossene sonstige rechts- oder verwaltungswissenschaftliche Hochschulstudiengänge und
b)
mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene archivwissenschaftliche Hochschulstudiengänge an der Fachhochschule Potsdam, bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst.
Im Einzelfall können weitere mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene Hochschulstudiengänge durch das Staatsministerium des Innern als geeignet anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, sofern
a)
im Bereich des öffentlichen Dienstes für eine Dauer von mindestens drei Jahren Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene oder
b)
bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Aufgaben im öffentlichen Dienst in einem staatlichen oder fachlich geleiteten kommunalen Archiv ausgeübt wurden.

IV.
Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene

Die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt, wer

1.
einen unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiengang, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, erfolgreich abgeschlossen hat. Das Staatsministerium des Innern entscheidet im Einzelfall, welche Hochschulstudiengänge als unmittelbar qualifizierend anerkannt werden und welche Zusatzqualifikationen gegebenenfalls erforderlich sind; oder
2.
einen sonstigen für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist. Allgemein als geeignet anerkannt sind
a)
mit einem Master of Laws oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene rechts- oder verwaltungswissenschaftliche Hochschulstudiengänge,
b)
mit dem Master of Science abgeschlossener, berufsbegleitender Hochschulstudiengang Public Governance an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und
c)
mit einem Master- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossene archivwissenschaftliche Hochschulstudiengänge an der Fachhochschule Potsdam, bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst.
Im Einzelfall können weitere Hochschulstudiengänge durch das Staatsministerium des Innern als geeignet anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, sofern
a)
im Bereich des öffentlichen Dienstes für eine Dauer von mindestens drei Jahren Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene oder
b)
bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Aufgaben im öffentlichen Dienst in einem staatlichen oder fachlich geleiteten kommunalen Archiv ausgeübt wurden.

V.
Anforderungen an Berufsausbildungen
und Hochschulstudiengänge
im Rahmen einer Einzelfallentscheidung

1.
Eine gleichwertige Berufsausbildung oder ein unmittelbar qualifizierender Hochschulstudiengang liegt in der Regel vor, wenn durch den jeweiligen Abschluss fachliche Kenntnisse, Methoden und praktische Fähigkeiten erworben werden, die jenen des Vorbereitungsdienstes entsprechen und die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen benötigt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
2.
Eine geeignete Berufsausbildung oder ein geeigneter Hochschulstudiengang liegt in der Regel vor, wenn
a)
die durch den jeweiligen Abschluss erworbenen fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktische Fähigkeiten jenen des Vorbereitungsdienstes überwiegend entsprechen und
b)
mit einer anknüpfenden hauptberuflichen Tätigkeit ein dem jeweiligen Vorbereitungsdienst entsprechendes Niveau erreicht wird, welches zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen benötigt wird.
Grundsätzlich muss durch die Berufsausbildung oder den Hochschulstudiengang eine der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen entsprechende, Methoden- und Fachkompetenz in den Bereichen des allgemeinen Verwaltungs-, Verwaltungsorganisations- sowie Verwaltungsverfahrensrechts vermittelt werden.
3.
Als geeignet können insbesondere wirtschafts-, sozial- und politikwissenschaftliche Hochschulstudiengänge, die einen verwaltungsrechtlichen und verwaltungswissenschaftlichen Bezug aufweisen, anerkannt werden. Bei Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Verfassungsschutzdienst können zudem sprach-, geschichts- und kulturwissenschaftliche Hochschulstudiengänge sowie Hochschulstudiengänge in Psychologie, Kriminologie und Kriminalistik als geeignet anerkannt werden.
4.
Bei der Anerkennung eines Hochschulstudienganges sollen insbesondere
a)
Art, Ausrichtung und Trägerschaft der Hochschule,
b)
Studienziel und -aufbau des Hochschulstudienganges und
c)
tatsächlich durch den Bewerber belegte Studieninhalte und absolvierte Prüfungsleistungen
berücksichtigt werden.

VI.
Anforderungen an hauptberufliche Tätigkeiten

1.
Hauptberufliche Tätigkeiten müssen
a)
fachlich an die Berufsausbildung oder den Hochschulstudiengang anknüpfen,
b)
die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erforderliche Kompetenz vermitteln und
c)
mindestens für die jeweils nach Ziffer II Nummer 2 Satz 4, Ziffer III Nummer 2 Satz 4 oder Ziffer IV Nummer 2 Satz 4 angegebene Dauer ausgeübt worden sein.
2.
Hauptberufliche Tätigkeiten können die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen notwendige Kompetenz nur vermitteln, wenn deren Anforderungen mindestens den Anforderungen eines Dienstpostens entsprechen, der im Eingangsamt nur Bewerbern übertragen wird, die die Zugangsvoraussetzungen für diese Einstiegsebene erfüllen.
3.
Elternzeiten und Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten nicht als hauptberufliche Tätigkeiten. Wurden hauptberufliche Tätigkeiten in Teilzeit ausgeübt, erhöht sich dadurch nicht die vorausgesetzte Dauer ihrer Ausübung.
4.
Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten als gleichwertig mit einem Vorbereitungsdienst anerkennen. Darüber hinaus kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

VII.
Verfahren

1.
In den bestimmten Fällen
a)
einer gleichwertigen Berufsausbildung nach Ziffer II Nummer 2 oder
b)
eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudienganges nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2
gilt die Laufbahnbefähigung bei Nachweis des jeweiligen Abschlusses als vom Staatsministerium des Innern anerkannt. Die Feststellung erfolgt durch die Ernennungsbehörde.
2.
In den bestimmten Fällen
a)
einer in Verbindung mit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit geeigneten Berufsausbildung nach Ziffer II Nummer 2 Satz 2,
b)
eines in Verbindung mit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit geeigneten Hochschulstudienganges nach Ziffer III Nummer 2 Satz 2 oder
c)
eines in Verbindung mit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit geeigneten Hochschulstudienganges nach Ziffer IV Nummer 2 Satz 2
gilt die Laufbahnbefähigung bei Nachweis des jeweiligen Abschlusses, der jeweils bestimmten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als vom Staatsministerium des Innern anerkannt. Die Feststellung erfolgt durch die Ernennungsbehörde.
3.
In den Fällen einer Einzelfallentscheidung hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen. Das Staatsministerium des Innern teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur
a)
Person,
b)
Qualifikation (insbesondere Abschlusszeugnis, Studien- und Prüfungsordnungen, Modulpläne) sowie
c)
Berufserfahrung (insbesondere eine Übersicht des beruflichen Werdeganges, Stellenbeschreibungen und -bewertungen unter Angabe der Zeitanteile, Nachweise der erforderlichen Fachkenntnisse sowie Qualifikationen, Arbeits- und Dienstzeugnisse)
des Bewerbers beizufügen.
4.
Die Ernennungsbehörde teilt dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder die Gründe der Versagung schriftlich mit.
5.
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder deren Versagung ist in die Personalakte aufzunehmen. Soweit die Anerkennung auch auf dem Nachweis hauptberuflicher Tätigkeiten beruht, sind die wesentlichen Gründe für die Annahme der Vergleichbarkeit mit Tätigkeiten in Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung beizufügen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst vom 8. Mai 2015 (SächsABl. S. 755), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 21. März 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 19, S. 706
    Fsn-Nr.: 240-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 2019