Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonflikt-
beratungsstellenförderverordnung
Vom 6. Mai 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2017 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
- „§ 4
Höhe der Landesförderung - (1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 64 500 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten.
- (2) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittler von in der Regel bis zu 55 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
- „§ 6
Übergangsregelung - Der Antrag für die Erstattung der Kosten nach § 4 Absatz 2 ist für das Jahr 2019 abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 bis spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung einzureichen.“
- 4.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
Artikel 2
Weitere Änderung der Schwangerschafts-
und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung
§ 4 Absatz 1 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 67 000 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Der Anteil der Sachkosten an dem in Satz 1 genannten Festbetrag ist auf einen Betrag von maximal 12 000 Euro begrenzt. Davon ist ein Mindestbetrag von 1 200 Euro pro Vollzeitäquivalent für die Finanzierung von Weiterbildung und Supervision vorzusehen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Dresden, den 6. Mai 2019
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch