Gesetz
zur Neuordnung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen
Vom 2. August 2019
Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Gewährleistung der Informationssicherheit
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Informationssicherheitsgesetz – SächsISichG)
Artikel 2
Änderung
des Sächsischen E-Government-Gesetzes
Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
- „§ 9
- Interoperabilität“.
- b)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
- „§ 13
- Interoperabilität“.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen, nach der Angabe „S. 72“ wird die Angabe „, L 127 vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt und die Angabe „S. 198“ wird durch die Angabe „S. 198, 199“ ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
- 5.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
- „§ 15
Datenübermittlung - Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt.“
- 6.
- In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 7.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „, Informationssicherheit“ gestrichen.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der vom 31. August 2019 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. August 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk