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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht

Vollzitat: Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644)

Gesetz
über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht

Vom 2. August 2019

Der Sächsische Landtag hat am 2. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Zuständigkeiten
nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
im Freistaat Sachsen
(SächsSchfHwGZuG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Sächsische Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium des Innern regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden, soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.“
2.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz im Freistaat Sachsen vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 378) außer Kraft.

Dresden, den 2. August 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 644
    Fsn-Nr.: 28-11A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2019