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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenerstattung

Vollzitat: VwV Kostenerstattung vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 12), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erstattung der Kostenpauschale nach § 10a des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(VwV Kostenerstattung)

Vom 18. Dezember 2019

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt, unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, das Verfahren zur Erhebung des entstandenen durchschnittlichen Aufwands je untergebrachten Ausländer sowie des Gesamtaufwands, zur Festsetzung des zu erstattenden Betrages sowie zum Abrechnungs- und Prüfverfahren für die Auszahlung der Quartalsabschläge und Schlussabrechnungen nach § 10a Absatz 1 bis 4 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.

II.
Untergebrachte Personen im Sinne des § 10a
des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Als untergebracht zählen Ausländer im Sinne von § 5 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes, die nach § 7 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes einer unteren Unterbringungsbehörde zugewiesen wurden, sowie Ausländer im Sinne von § 5 Nummer 3 bis 5 und 7 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes und

1.
in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen tatsächlich oder
2.
vorübergehend, gegebenenfalls auch in anderen Landkreisen oder Kreisfreien Städten, in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder entsprechenden Maßnahmen dienen, in Untersuchungshaft, in Zurückschiebungs- oder in Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes

untergebracht sind. Nicht berücksichtigt werden Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen.

III.
Abrechnungs- und Prüfverfahren in den unteren Unterbringungsbehörden

1.
Die unteren Unterbringungsbehörden erheben in einem selbst bestimmten geeigneten Verfahren, wie viele der zugewiesenen Personen jeweils zum Monatsende tatsächlich untergebracht sind (Stichtag ist der letzte Arbeitstag).
Die Erhebung muss, ebenso wie ein Nachtrag oder eine Korrektur, eine personengenaue Erfassung (Name, Vorname, Geburtsdatum) der untergebrachten Person zum Stichtag enthalten und soll zusätzlich die Aktennummer der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB-Aktennummer) beinhalten. Von der Angabe der ZAB-Aktennummer kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. Nicht geeignet sind Erhebungsverfahren, die ausschließlich Anwesenheitsdaten nach Aktenlage erfassen und auf eine Verifizierung der tatsächlichen Anwesenheit verzichten.
Die tatsächliche Anwesenheit der jeweils untergebrachten Personen am Stichtag gilt darüber hinaus auch als verifiziert (Verifizierungsfiktion),
a)
wenn der unteren Unterbringungsbehörde für sie ein Nachweis des persönlichen Kontaktes des Untergebrachten mit asyl-, ausländer- oder unterbringungsrechtlich zuständigen Behördenmitarbeitern oder mit seiner Sozialbetreuung oder rechtlichen Betreuung behördlich oder gerichtlich betrauten Personen (zum Beispiel anlässlich der Auszahlung von Geldleistungen) innerhalb des Kalendermonats, in dem der Stichtag liegt, oder eine andere hinreichende Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Anwesenheit innerhalb dieses Zeitraums im Zuweisungsbezirk (zum Beispiel eine Liegebescheinigung eines Krankenhauses) vorliegt,
b)
wenn für sie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers, deren längstens einen Monat umfassender Abrechnungszeitraum den Stichtag enthält, urschriftlich vorgelegt wird, die eine erlaubte Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der Arbeitsgelegenheiten nach §§ 5 und 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, betrifft,
c)
wenn sie als dezentral in Wohnungen untergebrachte Person eine Erteilung oder Verlängerung einer am Stichtag gültigen Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung von der Ausländerbehörde im Kalendermonat, in dem der Stichtag liegt, oder in den dem Stichtagsmonat vorangehenden zwei Kalendermonaten (bei erlaubt Erwerbstätigen: fünf Kalendermonaten) persönlich entgegengenommen haben oder
d)
wenn mit ihnen als Leistungsempfänger der Regelbedarfsstufen 3a sowie 4 bis 6 des § 3a Absatz 1 beziehungsweise 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ein Leistungsempfänger nach Regelbedarfsstufen 1 oder 2 des § 3a Absatz 1 beziehungsweise 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, dessen tatsächliche Anwesenheit am Stichtag verifiziert ist oder als verifiziert gilt, als Elternteil in einer Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zusammenlebt.
In Fällen einer der vorgenannten Verifizierungsfiktionen ist in der personengenauen Erfassung ein entsprechender kurzer Vermerk zur Begründung der Entbehrlichkeit der Verifizierung anzubringen.
Erst nach Übermittlung des Erhebungsergebnisses nach Ziffer III Nummer 2 bei der Unterbringungsbehörde vorliegende Nachweise, Glaubhaftmachungen oder Abrechnungen werden im Korrekturweg nur dann berücksichtigt, wenn sie der Unterbringungsbehörde im auf den Stichtag folgenden Kalendermonat vorliegen.
2.
Das Ergebnis der Erhebung ist entsprechend Anlage 1 zu erfassen und zusammen mit den Erhebungsunterlagen der höheren Unterbringungsbehörde bis spätestens zum 15. des der Erhebung folgenden Monats zu übermitteln. Die Richtigkeit der Erhebungsunterlagen ist durch die untere Unterbringungsbehörde zu bestätigen.

IV.
Prüfverfahren in der höheren Unterbringungsbehörde

1.
Anhand der von den unteren Unterbringungsbehörden übermittelten Erhebung berechnet die höhere Unterbringungsbehörde die Quartalsabschläge und Schlussabrechnungen nach § 10a des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes unter Feststellung der sachlichen Richtigkeit nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und setzt den zu erstattenden Betrag fest. Auf Nummer 19.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird hingewiesen.
2.
Die Angaben der unteren Unterbringungsbehörden sind entsprechend der Anlage 2 zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum Ende des darauf folgenden Monats zu melden.
3.
Die höhere Unterbringungsbehörde führt mindestens einmal im Kalenderjahr Stichprobenkontrollen bei jeder unteren Unterbringungsbehörde durch. Sie prüft die Richtigkeit der Erhebungen in konkreten Einzelfällen und die Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens. Die Stichproben dürfen sich dabei nicht auf den Abgleich der von den unteren Unterbringungsbehörden übermittelten Anwesenheitsdaten mit dem sich aus der Aktenlage der höheren Unterbringungsbehörde ergebenden Anwesenheitsstatus der jeweiligen Person beschränken, sondern können unter anderem auch Vor-Ort-Kontrollen beziehungsweise -ermittlungen zur tatsächlichen Anwesenheit sowohl in Gemeinschaftsunterkünften als auch in dezentralen Unterbringungsformen für alle, einen Teil oder einzelne der untergebrachten Personen umfassen.
Für die Stichprobenkontrollen gelten die Grundsätze der Fachaufsicht. Die Prüftiefe sollte über die tatsächliche Kenntnisnahme der relevanten Verhältnisse einzelner untergebrachter Personen nur dann hinausgehen, wenn die vorhergehende Stichprobenkontrolle oder der aktuelle Abgleich der Aktenlage der höheren Unterbringungsbehörde mit den von der unteren Unterbringungsbehörde übermittelten Anwesenheiten signifikante Beanstandungen ergeben hat beziehungsweise erwarten lässt.
Dem Staatsministerium des Innern ist über das Prüfergebnis und die aufgrund des Ergebnisses getroffenen Maßnahmen unaufgefordert zu berichten.

V.
Verfahren nach § 10a
des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes zur Erhebung des entstandenen durchschnittlichen Aufwands je untergebrachten Ausländer sowie des Gesamtaufwands

1.
Die Landesdirektion Sachsen wird hiermit als höhere Unterbringungsbehörde mit der Ermittlung des entstandenen durchschnittlichen Aufwands je untergebrachten Ausländer sowie des Gesamtaufwands unter Mitwirkung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erhebung im ersten Quartal des jeweils folgenden Kalenderjahres für die ab einschließlich 2019 abgeschlossenen Kalenderjahre beauftragt.
2.
Der Landesdirektion Sachsen wurde für die Durchführung der Ermittlung des Aufwands ein Rechentool des Kostenpauschalen-Gutachters der Vorjahre im Format MS Excel für die Kalenderjahre 2018 und 2019 zur Verfügung gestellt. Es obliegt der Landesdirektion Sachsen, für die Kalenderjahre ab 2020 gegebenenfalls Fortschreibungen des Rechentools oder eine eigenständige gleichwertige Ersatzlösung zu erstellen beziehungsweise erstellen zu lassen. Die für das Jahr 2018 vorgesehenen Felder des Berechnungstools können, zur Glättung insbesondere der grafischen Auswertungsreihen, jeweils mit der durch zwei geteilten Summe der Werte für 2017 und 2019 befüllt werden.
3.
Die jeweilige Ermittlung bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten ist in der Differenzierung der Produkte und Konten entsprechend dem Erhebungsbogen für 2016/2017 vorzunehmen (Datei „180112_Fragebogen Fiwi Asyl_V2.xlsx“). Die dortigen Erläuterungen sind entsprechend für die zukünftigen Erhebungen gültig.
4.
Die Landesdirektion Sachsen kann sich zur Aufwands­ermittlung Dritter bedienen.
5.
Ferner wird die Landesdirektion Sachsen hiermit beauftragt, beginnend mit dem Kalenderjahr 2019, mittels der durchschnittlichen Zahl der an den Monatsenden des abgeschlossenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer den durchschnittlichen Aufwand je untergebrachten Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt zu ermitteln und das Ergebnis zusammen mit dem Ergebnis der Ermittlung nach Ziffer V Nummer 1 dem Staatsministerium des Innern bis jeweils zum 15. April des dem betroffenen Kalenderjahr folgenden Jahres zu übermitteln
6.
Das Staatsministerium des Innern kann im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Arbeitshinweise zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Kostenfaktoren als erstattungsfähiger Aufwand beziehungsweise gegenzurechnende Einnahme im Rahmen der Erhebung erteilen. Dabei sind die bereits vom Kostenpauschalen-Gutachter der Vorjahre angewandten Berücksichtigungskriterien fortzuschreiben. Soweit die Berücksichtigung von Kostenfaktoren die Bejahung oder Verneinung ihrer Eigenschaft als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz voraussetzt, wird für die Einstufung als nicht berücksichtigungsfähig das Einvernehmen mit der für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde hergestellt.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Kostenerstattung vom 5. Februar 2008 (SächsABl. S. 327), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2015 (SächsABl. S. 1594) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 2, S. 12
    Fsn-Nr.: 271-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020