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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) vom 19. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 41), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB)
(VwV SIB)

Vom 19. Dezember 2019

I.
Errichtung und Sitz

1.
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) wurde zum 1. Januar 2003 durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen als Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, errichtet. Der Staatsbetrieb SIB hat seine Rechtsgrundlage im Übrigen in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.
2.
Der Staatsbetrieb besteht aus
einer Zentrale,
Niederlassungen und dem
Geschäftsbereich „Zentrales Flächenmanagement“ (ZFM).
3.
Der Staatsbetrieb hat seinen Sitz in Dresden.
4.
Der Staatsbetrieb führt ein Dienstsiegel.
5.
Der Staatsbetrieb unterliegt den Selbstversicherungsgrundsätzen des Freistaates Sachsen.
6.
Der Geschäftsbereich ZFM verwendet insbesondere in der Außendarstellung zusätzlich zur Leitmarke auch das Logo des früheren Staatsbetriebs ZFM.

II.
Aufgaben, Zuständigkeiten

1.
Der Staatsbetrieb ist zuständig:
a)
für die Ausübung aller Eigentümerbefugnisse für die staatlichen Liegenschaften, insbes. Flächenbereitstellung und Grundstücksverkehr, Grundstücksverwaltung und Grundstücksbewirtschaftung, Wahrnehmung der Funktion als Träger öffentlicher Belange für die staatlichen Liegenschaften,
b)
für die Unterbringung der staatlichen Behörden und sonstigen nicht rechtsfähigen oder teilrechtsfähigen Landeseinrichtungen,
c)
für die Staatshochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen,
d)
für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen oder Verträgen,
e)
für die dem Staatsbetrieb als fachlich zuständige technische Verwaltung jeweils übertragenen Aufgaben der gutachtlichen Beteiligung bei Zuwendungsbaumaßnahmen des Bundes oder des Freistaates Sachsen nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und im Krankenhausbau nach § 10 des Sächsisches Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zentrale Förderantragsprüfung im Zuwendungsbau Land und Krankenhausbau, baufachliche Beratung des Zuwendungsempfängers bei der Aufstellung der Bauunterlagen, baufachliche Prüfung der Bauausführung, Prüfung der Verwendungsnachweise,
f)
für die Bereitstellung und Beschaffung von Kompensationsflächen sowie von Kompensationsmaßnahmen/Ökokontomaßnahmen nach § 7 Absatz 2 der Sächsischen Ökokonto-Verordnung vom 2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 498),
g)
die Sicherung des Landesvermögens, insbesondere in Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, und nach dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h)
die Abwicklung von Fiskalerbschaften.
2.
Abweichende Regelungen nach Nummer 1.2 beziehungsweise 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 64 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
3.
Darüber hinaus nimmt der Staatsbetrieb die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass des Staatsministeriums der Finanzen übertragen werden.

III.
Geschäftsführung

1.
Der Staatsbetrieb wird durch die Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, führen sie die Geschäfte gemeinsam.
2.
Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen.
3.
Die Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, erfolgt die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters auf Vorschlag des Geschäftsführers durch das Staatsministerium der Finanzen.
4.
Sind zwei Geschäftsführer bestellt, ist der Kaufmännische Geschäftsführer gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Sächsischen Haushaltsordnung), soweit nicht durch das Staatsministerium der Finanzen oder die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen eine anderweitige Bestellung erfolgt. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung im Übrigen legt die Geschäftsführung in einer der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfenden Geschäftsordnung fest, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen in dieser Verwaltungsvorschrift oder durch Erlass Regelungen zur Aufgabenverteilung trifft.
5.
Die Geschäftsführung vertritt den Staatsbetrieb in allen Angelegenheiten. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. In gerichtlichen Angelegenheiten vertritt die Geschäftsführung den Staatsbetrieb, soweit nicht nach der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesamt für Steuern und Finanzen die gerichtliche Vertretung obliegt.
6.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Staatsbetriebes nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen mit der erforderlichen Sorgfalt und Wirtschaftlichkeit.
7.
Die Geschäftsführung ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift oder durch sonstige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Staatsministerium der Finanzen oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, ist jeder Geschäftsführer nach außen auch einzelvertretungsberechtigt.
8.
Die Geschäftsführung informiert den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich schriftlich und auf Verlangen mündlich über die Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte, sowie unverzüglich über sonstige wichtige Anlässe und besondere Vorkommnisse, die für die Lage des Staatsbetriebs von erheblichem Einfluss sein können.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Der Staatsbetrieb hat einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, aber höchstens vier weiteren Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehört dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen an.
2.
Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt durch den Staatsminister der Finanzen. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Staatssekretär des Staatsministeriums für Finanzen, soweit keine anderweitige Berufung durch den Staatsminister der Finanzen erfolgt. Der Vorsitzende ernennt aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden.
3.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit abberufen werden oder ihr Amt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
4.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen ihre Tätigkeit uneigennützig und im Interesse des Staatsbetriebes wahr. Für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat erhalten die Mitglieder keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
5.
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Geschäftsführung bei der Führung des Betriebes. Er ist über alle wichtigen Maßnahmen und grundsätzlichen Fragen der Unternehmensplanung und -entwicklung durch die Geschäftsführung zu unterrichten.
6.
Der Verwaltungsrat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Geschäftsführung ist berechtigt und auf Verlangen des Verwaltungsrats verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
7.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedarf.

V.
Aufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Der Staatsbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Der Staatsbetrieb bearbeitet alle Personalangelegenheiten, mit Ausnahme der dem Staatsministerium der Finanzen und dem Ministerpräsidenten vorbehaltenen Aufgaben. Dem Staatsministerium der Finanzen beziehungsweise dem Ministerpräsidenten sind vorbehalten:
a)
die Ernennung der Beamten des Staatsbetriebes, soweit die Zuständigkeit hierfür nicht durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, auf den Staatsbetrieb übertragen wurde,
b)
die Durchführung beamtenrechtlicher Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister oder dem Ministerpräsidenten zugewiesen sind,
c)
die Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den beziehungsweise die Geschäftsführer des Staatsbetriebes sowie die Leiterin/den Leiter des Geschäftsbereichs ZFM betreffen.
d)
die grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen,
e)
die grundsätzliche Koordinierung des Beurteilungs- und Beförderungswesens im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten nach dem Erlass des Staatsministeriums der Finanzen zur „Übertragung von Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (Zuständigkeitsregelung Personalangelegenheiten Staatsbetrieb SIB)“ in der jeweils geltenden Fassung.
3.
§ 17 Absatz 1, 2 und 3, § 18 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VI.
Finanz- und Wirtschaftsführung, Buchführung

1.
Die Wirtschaftsführung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen (SIB und Geschäftsbereich ZFM), bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplänen. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
2.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung).
3.
Der Staatsbetrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung).
4.
Haushaltsrechtliche Regelungen sowie Verwaltungsvorschriften und Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung bleiben im Übrigen unberührt.

VII.
Entscheidungs- und Zustimmungsvorbehalte des Staatsministeriums der Finanzen

1.
Der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen sind vorbehalten:
a)
die Entlastung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats,
b)
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
c)
die Feststellung des Jahresabschlusses.
2.
Der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen insbesondere:
a)
die Wirtschaftspläne,
b)
grundlegende Änderungen der Unternehmensstruktur, insbesondere die Einrichtung und Schließung von Niederlassungen,
c)
Geschäfte, die nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, oder für die sonst durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder Erlass die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen vorbehalten ist.

VIII.
Geschäftsordnung, Aufbau- und Ablauforganisation

1.
Die Geschäftsführung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedarf. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, gibt sich die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, die Regelungen enthält insbesondere zu:
a)
Verantwortungsbereichen und Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind,
b)
Zusammenarbeit in der Geschäftsführung bei gemeinsamer Geschäftsführung
2.
Sonstige Regelungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur behördlichen Aufbau- und Ablauforganisation bleiben unberührt.
3.
Soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift oder in sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechende Regelungen mit Wirkung auch für den Staatsbetrieb getroffen werden, obliegen die Festlegungen zur Auf- und Ablauforganisation im Staatsbetrieb der Geschäftsführung in eigener Organisationshoheit.

IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) vom 25. September 2002 (SächsABl. S. 1089), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2017 (SächsABl. S. 310) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), und die Satzung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vom 27. Januar 2003 sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) vom 24. Januar 2017 (SächsABl. S. 220), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 3, S. 41
    Fsn-Nr.: 451-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020