Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Instrument zur Bedarfsermittlung
nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO)
Vom 23. Juni 2020
Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Staatsregierung:
§ 1
Instrument zur Bedarfsermittlung
(1) 1Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. 2Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentationsbögen zu verwenden.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Juni 2020
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping