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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes an die Richtlinie 2005/36/EG

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes an die Richtlinie 2005/36/EG vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524)

Gesetz
zur Anpassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes an die Richtlinie 2005/36/EG1

Vom 30. September 2020

Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Sächsische Ingenieurgesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen“.
b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren.“
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die amtliche Tätigkeit der Beratenden Ingenieure, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer Sachsen.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „bei Antragstellung die“ gestrichen.
b)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Eigenverantwortlich ist, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten für einen Auftraggeber eine Rechtsstellung innehat, bei der fachlich im Wesentlichen eine Einflussnahme Dritter auf Inhalt und Ergebnisse dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(6) Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare Interessen hat noch derartige fremde Interessen vertritt.“
4.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen war.“
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ und das Wort „vorliegen,“ durch die Wörter „vorliegen oder“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 3 eingetreten oder bekannt geworden sind oder“ durch die Wörter „eingetreten oder bekannt geworden sind.“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern und ihm ist für den Fall der Nichterfüllung die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.“
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder in das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.“
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6.
In § 13 Absatz 3 werden die Sätze 4 bis 7 wie folgt gefasst:
„Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder unterliegen keinen gesonderten Berufspflichten. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.“
7.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 6 wird aufgehoben.
b)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
8.
Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.“
9.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen
(1) Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
10.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und ehemalige Mitglieder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „glaubhaft gemacht“ durch die Wörter „glaubhaft dargelegt“ ersetzt.
11.
Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.“
12.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.“
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
13.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragsteller nach § 34 Absatz 3 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden.“
bb)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 sowie §§ 14 und 15“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Ingenieurkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Ingenieurkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).“
14.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
bb)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Ingenieurkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratender Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Ingenieurkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Ingenieurkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
15.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Wörter ersetzt:
„er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.“
16.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 5 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c)
In Absatz 1 Satz 5 zweiter Teilsatz wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „2 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
17.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr“.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Ingenieurs oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Ingenieurkammer Sachsen, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Ingenieurkammer Sachsen die Beschwerde an die Ingenieurkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Ingenieurkammer und die Ingenieurkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Ingenieurkammer Sachsen über einen bei ihr in einer Liste oder in einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.“
18.
In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3, § 36 Absatz 4 Satz 2 sowie § 46 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen“.
b)
Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:
„§ 36c
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr“.
2.
In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Bauweise“ die Wörter „einschließlich der Strukturierung und Steuerung digitaler Planungsprozesse“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ gestrichen.
bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
ihre Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren, wenn sie den Zusatz nach § 1 Absatz 2 führen.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.“
4.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen war.“
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „vorliegen,“ durch die Wörter „vorliegen oder“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3 eingetreten oder bekannt geworden sind oder“ durch die Wörter „eingetreten oder bekannt geworden sind.“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. Für den Fall der Nichterfüllung ist ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.“
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.“
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat darüber hinaus die Berufspflicht, zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.“
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Als Juniormitglied kann beitreten, wer
1.
die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt,
2.
die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt oder über einen Bachelorabschluss verfügt, der noch nicht vollständig zur Erreichung dieser Anforderungen geeignet ist und
3.
eine Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder ein Berufspraktikum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgenommen hat.
Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre. Sie endet, wenn die praktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig beendet wurden und die Architektenkammer dies feststellt oder das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 gestellt hat, obwohl es hierzu von der Architektenkammer Sachsen schriftlich aufgefordert wurde. Die Dauer der Juniormitgliedschaft kann auf Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden. Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen Abweichendes regeln. Juniormitglieder können nicht Organ nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder Mitglied in den Organen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sein. Sie unterliegen den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4. Die Fortbildungspflicht des Juniormitgliedes entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die Fortbildungsordnung der Architektenkammer festgelegt. Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer Sachsen.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.“
8.
In § 14 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.
9.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 6 wird aufgehoben.
b)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
10.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er entscheidet über den Beitritt der Juniormitglieder nach § 13 Absatz 2, die Aufforderung an diese, einen Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 zu stellen, die Verlängerung der Dauer der Juniormitgliedschaft oder deren Beendigung.“
11.
Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.“
12.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen
(1) Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“
13.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und ehemalige Mitglieder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „glaubhaft gemacht“ durch die Wörter „glaubhaft dargelegt“ ersetzt.
14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 2 sind,“ durch die Wörter „für ihre Mitglieder nach § 13 Absatz 1“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.“
c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kinderzuschlag“ ersetzt.
d)
In Absatz 10 werden nach dem Satz 4 folgende Sätze eingefügt:
„Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, abzuschließen. Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt hat.“
15.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.“
16.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Architektenkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden.“
bb)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 sowie §§ 14 und 15“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Architektenkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Architektenkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 8 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).“
17.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Wörter ersetzt:
„er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.“
18.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c)
In Absatz 1 Satz 5 zweiter Teilsatz wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „2 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
19.
§ 36c wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36c
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr“.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Architektenkammer Sachsen, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 36 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Architektenkammer Sachsen die Beschwerde an die Architektenkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Architektenkammer und die Architektenkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Architektenkammer Sachsen über einen bei ihr in einer Liste oder einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.“
20.
In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 4 Satz 2 sowie § 38 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 30. September 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

1
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 30, S. 524
    Fsn-Nr.: 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2020