1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vollzitat: Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)

Drittes Gesetz
zu den Finanzbeziehungen
zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 31. März 2021

Der Sächsische Landtag hat am 31. März 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2021 und 2022
(Finanzausgleichsmassengesetz 2021/2022 – FAMG 2021/2022)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
Unterabschnitt 2
Gewässerlastenausgleich
§ 20b
Gewässerlastenausgleich
Unterabschnitt 3
Kulturlastenausgleich“.
b)
Die Angabe zu § 26a wird gestrichen.
c)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
(weggefallen)“.
2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „85,00“ durch die Angabe „85,11“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696; 2019 I S. 1868) entspricht,“.
bb)
In den Buchstaben e und f wird jeweils das Wort „und“ am Ende gestrichen.
cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g)
ein Betrag in Höhe von 5 269 000 Euro im Jahr 2019 und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 5 225 000 Euro, welche jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (Bundesratsdrucksache 466/19) beschriebenen Verfahrens für einen ‚Pakt für den Rechtsstaat‘ entsprechen, und“.
dd)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h)
ein Betrag in Höhe von 9 500 000 Euro im Jahr 2021 und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 16 625 000 Euro, welche jeweils im Falle der Umsetzung des ‚Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst‘, dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, und“.
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
bei den Steuereinnahmen der Gemeinden der Betrag, der den Gemeinden des Freistaates Sachsen zusätzlich zufließt
a)
auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, und
b)
zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.“
3.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
1.
der kreisangehörigen Gemeinden
a)
um 30 000 000 Euro im Jahr 2022 und
b)
um den der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht,
2.
der Kreisfreien Städte in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro vermindert und
3.
der Landkreise in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro erhöht.
Die sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.“
b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1.
kreisangehörigen Gemeinden
a)
im Jahr 2021 4 Prozent und
b)
im Jahr 2022 3 Prozent,
2.
Landkreisen
a)
im Jahr 2021 3 Prozent und
b)
im Jahr 2022 3 Prozent,
3.
Kreisfreien Städten
a)
im Jahr 2021 8 Prozent und
b)
im Jahr 2022 8 Prozent.“
5.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Einwohner und den Schüler“ durch die Wörter „Einwohner, den Schüler und das Kind unter elf Jahren“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler an
1.
Grundschulen mit 116 Prozent,
2.
Oberschulen und Abendoberschulen mit 100 Prozent,
3.
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 96 Prozent,
4.
Gemeinschaftsschulen
a)
der Klassenstufen 1 bis 4 mit 116 Prozent,
b)
der Klassenstufen 5 bis 10 mit 98 Prozent,
c)
der Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 96 Prozent,
5.
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 137 Prozent,
6.
Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 55 Prozent,
7.
Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird:
a)
Lernen mit 207 Prozent,
b)
geistige Entwicklung mit 451 Prozent,
c)
emotionale und soziale Entwicklung mit 169 Prozent,
d)
körperliche und motorische Entwicklung mit 633 Prozent,
e)
Sehen mit 343 Prozent,
f)
Hören mit 436 Prozent und
g)
Sprache mit 99 Prozent,
8.
Klinik- und Krankenhausschulen mit 58 Prozent.“
bb)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Als Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden deren Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schüler an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt.“
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „anerkannten Integrationsmaßnahmen“ durch das Wort „Inklusionsmaßnahmen“ und die Wörter „allgemeinbildenden Schulen“ durch die Wörter „allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“ ersetzt.
dd)
In Satz 8 werden die Wörter „von Sprachheilschulen“ durch die Wörter „an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache“ ersetzt.
ee)
Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt.“
ff)
In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „Sätze 1 bis 10“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 11“ ersetzt und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen.
gg)
In dem neuen Satz 13 werden die Wörter „Sätze 1 bis 10“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 11“ ersetzt.
hh)
In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „309 Prozent“ durch die Angabe „231 Prozent“ und die Wörter „Sätzen 4 bis 12“ werden durch die Wörter „Sätzen 4 bis 13“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, das gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. Als Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder
1.
unter drei Jahren mit 158 Prozent,
2.
von drei bis unter sechs Jahren mit 95 Prozent,
3.
von sechs bis unter elf Jahren mit 37 Prozent.
Der Kinderansatz beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.“
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7.
Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.“
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 12, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9)“ durch die Wörter „(§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „79 Prozent“ durch die Angabe „71 Prozent“ und die Wörter „Satz 4 bis 12“ werden durch die Wörter „Satz 4 bis 13“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).“
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „274 Prozent“ durch die Angabe „185 Prozent“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
9a.
Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einnahmen aus zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert.“
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 5 durch die folgenden Nummern 1 bis 8 ersetzt:
„1.
kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 0,40 Euro je Einwohner,
2.
sonstige kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro je Einwohner,
3.
Große Kreisstädte mit bis zu 20 000 Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,26 Euro je Einwohner,
4.
sonstige Große Kreisstädte 7,90 Euro je Einwohner,
5.
Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 000 Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,42 Euro je Einwohner,
6.
sonstige Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 7,79 Euro je Einwohner,
7.
Kreisfreie Städte 48,28 Euro je Einwohner und
8.
Landkreise 35,40 Euro je Einwohner.“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyers­werda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohner für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde.“
cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2“ ersetzt.
dd)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Entfällt eine der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer dieser Aufgaben, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend.“
bb)
In Satz 7 werden die Wörter „und § 16a Absatz 3“ gestrichen.
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie“.
dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen.“
cc)
In dem neuen Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1“ die Angabe „und 3“ und nach dem Wort „Straßenlastenausgleichs“ werden die Wörter „oder Gewässerlastenausgleichs“ eingefügt.
12.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 400 EUR“ durch die Angabe „5 525 Euro“ ersetzt.
13.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)“ durch die Wörter „Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „6 255 EUR“ durch die Angabe „6 445 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SächsStrG“ durch die Wörter „des Sächsischen Straßengesetzes“ ersetzt.
14.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 355 EUR“ durch die Angabe „2 930 Euro“ ersetzt.
15.
Nach § 20a wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 2
Gewässerlastenausgleich
 
§ 20b
Gewässerlastenausgleich
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.
(2) Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.“
16.
Der bisherige Unterabschnitt 2 wird Unterabschnitt 3.
17.
In § 21 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
18.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es werden 181 591 500 Euro im Jahr 2021 und 211 971 500 Euro im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.“
b)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich außerdem durch Zuführungen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen nach Satz 6 sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 bestimmt und erfolgen in Höhe der Hälfte des zur Deckung der Bewilligungssumme erforderlichen Betrages.“
19.
§ 22a wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird aufgehoben.
b)
Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
c)
Nummer 7 wird Nummer 6 und die Wörter „oder Sozialverwaltung“ durch die Wörter „, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung“ ersetzt.
d)
Die Nummern 8 und 9 werden durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7.
die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die kreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 114 553 227 Euro, für die Kreisfreien Städte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 7 836 912 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 410 000 Euro, sowie
8.
die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit.“
20.
§ 22b wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 650 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,“.
bb)
Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 1 500 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
d)
Aufwand, der für die Anschubfinanzierung des Projektes ‚Digital-Lotsen Sachsen‘ in Höhe von jährlich 561 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 entsteht, sowie“.
b)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2021 und 2022,“.
c)
In Nummer 5 wird die Angabe „2 000 000 Euro“ durch die Wörter „jährlich 3 300 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022“ ersetzt.
21.
§ 22c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59 651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103 501 500 Euro im Jahr 2022; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde wird bemessen, indem für jede Gemeinde ein Drittel der im Zeitraum vom zweiten Quartal 2017 bis zum ersten Quartal 2020 kassenmäßigen Aufkommen aus der Gewerbesteuer (netto), dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem Anpassungssatz nach Halbsatz 5 vervielfältigt und anschließend um die jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen dieser Steuerarten nach Halbsatz 4 vermindert wird; ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung; für die Bemessung der jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen werden für die Zuweisungen im Jahr 2021 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2020 bis zum ersten Quartal 2021 und für die Zuweisungen im Jahr 2022 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 herangezogen; der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach Halbsatz 1 rechnerisch aufgebraucht werden,“.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020“ durch die Wörter „aus Gründen des Infektionsschutzes anlässlich der COVID-19-Pandemie“ ersetzt.
22.
§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Das bei den Landkreisen vorhandene Vorsorgevermögen in Höhe von 29 769 427,16 Euro wird im Jahr 2022 vollständig aufgelöst und allgemeines Deckungsmittel. Der Auflösungsbetrag ist im Jahr 2022 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß §§ 27 und 28.“
23.
§ 23a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23a
Kommunaler Strukturfonds
Aus dem im Jahr 2020 durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. September 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) gebildeten Sondervermögen Kommunaler Strukturfonds werden nach § 22 in Verbindung mit § 22a Nummer 7 folgende Beträge entnommen:
1.
im Jahr 2021 44 894 300 Euro,
2.
im Jahr 2022 33 357 000 Euro,
3.
im Jahr 2023 21 819 700 Euro und
4.
im Jahr 2024 16 429 000 Euro.“
24.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angaben „2019 und 2020“ durch die Angaben „2021 und 2022“ ersetzt.
b)
Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1.
allgemeinen Schulhausbau in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro,
2.
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer- und Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro und
3.
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.“
25.
§ 25a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 3 und 4 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
b)
In Satz 5 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 4 Absatz 4)“ ersetzt.
26.
§ 26 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.“
27.
§ 26a wird aufgehoben.
28.
§ 27 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
zuzüglich der den kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.“
29.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
zuzüglich der den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Sozialumlage ist zum 27. eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
30.
§ 29 wird aufgehoben.
31.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a und b werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 5 sowie nach § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 8 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis 20a, § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 26a“ durch die Wörter „bis 20b sowie § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 6“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
1.
nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages,
2.
nach § 16 vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages,
3.
nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November,
4.
nach § 20a jeweils am 15. Februar,
5.
nach § 22a Nummer 7 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages,
6.
nach § 20b jeweils am 28. Februar,
7.
nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 3 am 15. August 2020,
8.
nach § 22c Absatz 1 Nummer 2 jeweils am 15. Juni,
9.
nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a jeweils am 15. Februar,
10.
nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b am 15. Februar 2019.
Die Entnahme gemäß § 23a erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und § 26a“ durch die Wörter „16 sowie 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
e)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
32.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „und § 16 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „sowie § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h“ ersetzt.
33.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 7 Absatz 3)
 
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
Anlage 1
Einwohner Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis   1 500
  4 000
  7 500
 15 000
 35 000
100 000
100
110
116
134
151
172“.

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Die Anlage 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Auflösung des Fonds
Hiermit wird der Kommunale Strukturfonds mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.“
3.
Folgender § 8 wird angefügt:
 
„§ 8
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die
Gewährung pauschaler Zuweisungen
zur Stärkung des ländlichen Raumes im
Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2020

Das Gesetz über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2020 vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 469), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und in § 1 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Jahre 2019 und 2020“ durch die Wörter „Jahre 2019, 2020 und 2021“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
3.
In § 3 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Sonderlastenausgleich
(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Betrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 10 000 000 Euro für die Landkreise als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Ausgleich der Härten, die sich aus der Neuordnung des Sonderlastenausgleichs im Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2021 ergeben, einzusetzen. Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. Die Verteilung des Härteausgleichs nach Satz 2 auf die Landkreise erfolgt gemäß Anlage 1.
(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 Euro. Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.
(3) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger nach dem Anteil ihrer Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, an der entsprechenden Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen. Für die Ermittlung der Zuweisungen ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im jeweiligen Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen.
(4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Als Datenbasis wird hierzu die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten herangezogen. Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Ausgleichsjahr. Eine Verrechnung mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.
(5) Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.
(6) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß Absatz 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit den zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 ausgeglichen.“
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Beteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des Anteils der nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich verausgabten Leistungen des kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für diese Zwecke,“.
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausgleich soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die verausgabten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Hiervon abweichend sind die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Folgemonat des der Verkündung des Gesetzes folgenden Meldezeitpunktes als Gesamtausgaben für diesen Zeitraum zu melden.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Grundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind.“
e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
f)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
3.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro):
Anlage
Kreis Betrag
Erzgebirgskreis 1 168 727
Mittelsachsen 1 616 887
Vogtlandkreis 853 254
Zwickau 1 429 866
Bautzen 1 990 012
Görlitz 0
Meißen 418 205
Sächsische Schweiz-­Osterzgebirge 714 483
Leipzig 1 129 313
Nordsachsen 679 253“.
b)
Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

Artikel 7
Aufhebung der Nettobelastungsermittlungs-VO

Die Nettobelastungsermittlungs-VO vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2011 (SächsGVBl. S. 666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes

§ 3 des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Jahr 2020“ die Wörter „und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021“ eingefügt.
2.
In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Wörter „30. Juni des jeweils übernächsten Jahres“ ersetzt.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2023/2024, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 31. März 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 411
    Fsn-Nr.: 50-27A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021