Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
in benachteiligten Gebieten
(Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO)
Vom 2. September 2021
Auf Grund des § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 11 Nummer 23 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
§ 1
Öffnung der Flächenkulisse
(1) 1In Sachsen dürfen nach Maßgabe von Absatz 2 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezuschlagt werden. 2Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura-2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Nationales Naturmonument nach § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
(2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).
(3) § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. September 2021
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther