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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Vom 16. September 2021

Auf Grund des § 23a Absatz 10 des Sächsischen Schulgesetzes vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie“
2.
In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
3.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ist der zuständige Kreiselternrat“ durch die Wörter „sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat“ ersetzt.
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.
5.
In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeselternrat“ die Wörter „und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat“ eingefügt.
6.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage
(zu § 5 Absatz 4)

Besondere Planungsrichtwerte

Schulart, Förderschultyp Klasse, Klassenstufe, Kurs Planungs-
richtwert
Grundschule, Oberschule,
Gemeinschaftsschule
Vorbereitungsklasse (erste und zweite Etappe der sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten)*) 20
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Klasse für Blinde 6
Klasse für Sehbehinderte 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören 7
Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Unterstufe, Mittelstufe 7
Oberstufe, Werkstufe 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 bis 10 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassenstufen 1 und 2 10
Klassenstufen 3 und 4 12
Klassenstufen 5 bis 9 15
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 und 6 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 10
Berufsschule Klasse für Schüler in Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) 20
Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag 20
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen 7
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Hören 8
Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sprache 8
Klasse mit einem anderen Förderschwerpunkt 12
Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg Grundkurs 20
Leistungskurs 18
*)
Nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung
(siehe https://www.schule.sachsen.de/lpdb)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1145
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Oktober 2021