1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 12)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vom 21. Dezember 2021

Auf Grund des § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die durch die Verordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3.
der Zusatzpauschale für Förderschulen und für die Sekundarstufe I der Oberschulen und Gemeinschaftsschulen sowie
4.
der Schulklubpauschale für Oberschulen, Förderschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit Schulklubs.“
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Oberschule oder Förderschule“ durch die Wörter „Förderschule und für jeden Schüler der Sekundarstufe I einer Oberschule oder Gemeinschaftsschule“ und die Wörter „Oberschulen und Förderschulen“ werden durch die Wörter „Förderschulen sowie der Sekundarstufe I an Oberschulen und Gemeinschaftsschulen“ ersetzt.
2.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 sowie in § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
3.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
 
„§ 9
Aufholen nach Corona
(1) Zusätzlich zu den Zuweisungen nach § 5 Absatz 1 werden auf Antrag für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten auf Grundlage der Vereinbarung zur Umsetzung des ‚Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche‘ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern vom 2. Juni 2021 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt (zusätzliche Zuweisungen), um nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 für die Bildungsbiographien der Schüler abzumildern.
(2) Die zusätzlichen Zuweisungen erfolgen für Maßnahmen zum Aufholen von Lernrückständen und Rückständen beim Erwerb von Kernkompetenzen.
(3) Die zusätzlichen Zuweisungen werden für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 bewilligt.
(4) Die zusätzlichen Zuweisungen setzen sich aus einem Sockelbetrag und einer Schülerpauschale zusammen. Der Sockelbetrag beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro. Die Schülerpauschale wird für jeden Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule gewährt. Die Schülerpauschale wird berechnet, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. Verteilungsmasse sind die für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten für Maßnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag und für Verwaltungskosten des Freistaats Sachsen verwendeten Mittel. § 5 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Auf jeden Antragssteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen nach Absatz 4 Satz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schule entspricht. Für die Berechnung der Schülerzahl gilt § 5 Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(6) Für die Antragsstellung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. Februar 2022 zu stellen ist.
(7) Die Sächsische Aufbaubank setzt die zusätzlichen Zuweisungen für jede Schule durch Bescheid fest. Diese werden je zur Hälfte am 31. März 2022 und am 1. Dezember 2022 gezahlt.
(8) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger
1.
bis zu acht Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der zusätzlichen Zuweisung vorlegt und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu vier Wochen verlängert werden.“
4.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 1, S. 12
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Januar 2022