Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen
nach § 155a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes
Vom 18. Januar 2022
Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, werden auf der Grundlage von § 155a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes angepasst und betragen ab 1. April 2022 monatlich in Gemeinden
- 1.
- bis zu 500 Einwohnern 1 128 Euro,
- 2.
- über 500 bis zu 1 000 Einwohnern 2 255 Euro,
- 3.
- über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 2 417 Euro,
- 4.
- über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 2 578 Euro,
- 5.
- über 3 000 bis zu 4 000 Einwohner 2 737 Euro und
- 6.
- über 4 000 Einwohnern 2 899 Euro.
Die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher nach § 155a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhöhen sich unter Bezugnahme auf die für die ehrenamtlichen Bürgermeister angepassten und in Satz 1 dieser Bekanntmachung genannten Beträge entsprechend.
Dresden, den 18. Januar 2022
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Jörg Weihe
Referatsleiter