Zehnte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Vom 24. Mai 2022
Es verordnen auf Grund
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- des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nummer 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, die Staatsregierung,
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- des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie
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- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Ausführungsverordnung
zum Berufsbildungsgesetz
und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 42q“ durch die Angabe „§ 42v“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Mai 2022
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther