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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2022

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2022 vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen
in freier Trägerschaft im Jahr 2022

Vom 21. Juli 2022

Auf Grund des § 20 Nummer 6, 8 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen
in freier Trägerschaft

§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „1,2437“ durch die Angabe „1,2432“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1864“ durch die Angabe „1,1807“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 wird die Angabe „1,1403“ durch die Angabe „1,1350“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 wird die Angabe „1,1235“ durch die Angabe „1,1241“ ersetzt.
5.
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0881“ durch die Angabe „1,0916“ ersetzt.
6.
In Nummer 6 wird die Angabe „1,1127“ durch die Angabe „1,1155“ ersetzt.
7.
In Nummer 7 wird die Angabe „1,0990“ durch die Angabe „1,1049“ ersetzt.
8.
In Nummer 8 wird die Angabe „1,1260“ durch die Angabe „1,1310“ ersetzt.
9.
In Nummer 9 wird die Angabe „1,2272“ durch die Angabe „1,2220“ ersetzt.
10.
In Nummer 10 wird die Angabe „1,2918“ durch die Angabe „1,2896“ ersetzt.
11.
In Nummer 11 werden die Angabe „1,2431“ durch die Angabe „1,2432“ und die Angabe „1,2918“ durch die Angabe „1,2896“ ersetzt.
12.
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1857“ durch die Angabe „1,1785“ ersetzt.
13.
In Nummer 13 wird die Angabe „1,2316“ durch die Angabe „1,2278“ ersetzt.
14.
In Nummer 14 wird die Angabe „1,1752“ durch die Angabe „1,1716“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Teil 1 Nummer 2 der Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird die Angabe „14 120“ durch die Angabe „14 400“ ersetzt.
2.
In Buchstabe b wird die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 840“ ersetzt.
3.
In Buchstabe e wird die Angabe „13 720“ durch die Angabe „13 680“ ersetzt.
4.
In Buchstabe k wird die Angabe „12 920“ durch die Angabe „13 080“ ersetzt.
5.
In Buchstabe l wird die Angabe „11 160“ durch die Angabe „11 240“ ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 von § 6, § 8 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 12 1. Halbsatz wird jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Formulare
Werden Formulare durch die Schulaufsichtsbehörde für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen gemäß § 8 vorgegeben, sind diese zu verwenden.“
3.
Teil 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Abschnitt 1 Nummer 9 bis 17 wird jeweils das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
b)
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Diätassistenten“ durch das Wort „Diätassistenz“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden vor den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpfleger“ die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie“ und werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe b werden vor den Wörtern „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ die Wörter „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie“ und werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
dd)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa)
In der Tabellenzeile vor Buchstabe a wird das Wort „Assistenten“ durch das Wort „Assistenz“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe a werden vor dem Wort „Medizinisch“ die Wörter „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und“ eingefügt.
ccc)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Medizinisch“ die Wörter „Medizinisch-technische Radiologieassistentin und“ eingefügt.
ddd)
In Buchstabe c werden vor dem Wort „Medizinisch“ die Wörter „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und“ eingefügt.
eee)
In Buchstabe d werden vor dem Wort „Veterinärmedizinisch“ die Wörter „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und“ eingefügt.
ee)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden vor dem Wort „Masseur“ die Wörter „Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Physiotherapeut“ die Wörter „Physiotherapeutin und“ eingefügt.
ff)
In Nummer 10 wird das Wort „Assistenten“ durch das Wort „Assistenz“ ersetzt.
gg)
In Nummer 11 wird das Wort „Podologen“ durch das Wort „Podologie“ ersetzt.
hh)
Nummer 12 wird aufgeboben.
ii)
Nummer 13 wird Nummer 12.
jj)
In Nummer 12 werden vor dem Wort „Notfallsanitäter“ die Wörter „Notfallsanitäterin und“ eingefügt.
kk)
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
Nummer 13 und 14
lfd. Nr. Beruf ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„13. Anästhesietechnische Assistenz 1 791 386,5 625 (300) 200 (175)
14. Operationstechnische Assistenz 1 791 386,5 625 (300) 200 (175)“.
c)
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Musikinstrumentenbauer“ durch das Wort „Musikinstrumentenbau“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Geigenbauer“ die Wörter „Geigenbauerin und“ eingefügt.
cc)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Handzuginstrumentenmacher“ die Wörter „Handzuginstrumentenmacherin und“ eingefügt.
dd)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Musikinstrumentenbauer“ die Wörter „Musikinstrumentenbauerin und“ eingefügt.
d)
Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 4
Abschnitt ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 4: Berufsfachschule für das Uhrmacherhandwerk 1 470 2 490 240
(115,5)
77
(67,5)“.
e)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 bis 4 wird das Wort „Schüler“ jeweils durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe kk tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2022

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wilfried Kühner
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 25, S. 462
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 2022