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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027

Vollzitat: FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027 vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. Juni 2024 (SächsABl. S. 658) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

1
KMU werden im Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert.
2
„wirksame Zusammenarbeit“ gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; Dabei gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als wirksame Zusammenarbeit.
3
Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder darin, deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Soweit eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, hat sie zu bestätigen, dass für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch geführt und für Unternehmen – die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können – kein bevorzugter Zugang zu Forschungskapazitäten oder zu von der Einrichtung erzielten Forschungsergebnissen eingeräumt wird.
4
Die gewerbliche Wirtschaft umfasst auch das Handwerk, aber nicht die freien Berufe.
5
„Verbund“ im Sinne einer „wirksamen Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 2 Absatz 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
6
Große Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Kriterien zur Einstufung als KMU gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen.
7
Als Teilbereich des Leistungsumfangs von Auftragsforschung sind zum Beispiel auch Labor- und Messleistungen umfasst.
8
„Arm’s-length-Prinzip“ im Sinne dieser Richtlinie entspricht dem „Fremdvergleichsgrundsatz“ gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 39a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
9
Zu den Gemeinkosten zählen beispielsweise Raummiete, Strom, Heizung, Telefongebühren, Versand, Kopierkosten, Reinigungsdienste, strukturelle Kosten und Betreuungskosten (zum Beispiel Verwaltungspersonal, technisches Personal etc.).
10
„experimentelle Entwicklung“ nach Artikel 2 Abs. 86 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain- Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
11
„industrielle Forschung“ nach Artikel 2 Abs. 85 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
12
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
13
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert bei 500 000 EURO förderfähiger Projektkosten/-ausgaben bei einer einzelbetrieblichen Förderung bzw. bei 2 Mio. EURO bei einer Verbundprojektförderung.
14
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert für die Transferförderung bei 500 000 EURO förderfähiger Projektkosten/-ausgaben.
15
Unter Kultur- und Kreativwirtschaft werden diejenigen Kultur- und Kreativunternehmen erfasst, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen. (Quelle: Leitfaden der Wirtschaftsministerkonferenz 2009). Die Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst die zwölf Teilmärkte: Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende Künste, Architekturmarkt, Designwirtschaft, Pressemarkt, Werbemarkt und Software/Games-Industrie sowie Sonstige. In Sachsen wird die Klassifizierung der Kultur- und Kreativwirtschaft um den Teilmarkt des Kunsthandwerks erweitert (Zweiter Kultur- und Kreativwirtschaftsbericht für Sachsen, 2017).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 1, S. 7
    Fsn-Nr.: 552-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2024

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2030