Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte
Wissenschaften im Studienjahr 2023/2024
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2023/2024 –
SächsZZVO 2023/2024)
Vom 14. Juni 2023
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:
§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
(1) Für das Studienjahr 2023/2024 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(2) 1Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2023/2024 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften und an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre auch zum Sommersemester (SS) 2024 aufgenommen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions1, International Management2, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ausschließlich zum SS 2024 aufgenommen.
§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2023/2024 und das SS 2024 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2) 1Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2022/2023 vom 21. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 411) außer Kraft.
Dresden, den 14. Juni 2023
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow