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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 20. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 30)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz
(Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)

Vom 20. Dezember 2023

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804), der durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

§ 1
Erste Einkommensgrenze

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 16 800 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 25 200 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 740 Euro.

(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 700 Euro.

§ 2
Zweite Einkommensgrenze

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Ein-Personen-Haushalt 21 000 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 31 500 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 175 Euro.

(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 875 Euro.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 10. März 2021 (SächsGVBl. S. 326) außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 1, S. 30
    Fsn-Nr.: 430-2.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2024