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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Konsulatsunterrichtung

Vollzitat: VwV Konsulatsunterrichtung vom 10. Januar 2024 (SächsJMBl. S. 94)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Unterrichtung konsularischer Vertretungen über Freiheitsentziehungen gegen Staatsangehörige ihrer Heimatstaaten
(VwV Konsulatsunterrichtung – VwVKonsUnt)

Vom 10. Januar 2024

I.
Belehrungs- und Unterrichtungspflicht

1.
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285, 1972 II S. 613, 1974 II S. 945, 1994 II S. 308) in Verbindung mit Nummer 135 Absatz 1 der Anlage zur VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2017 (SächsJMBl. S. 22), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2023 (SächsJMBl. S. 199) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), sowie in Verbindung mit Ziffer II Nummer 5 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Teils der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. September 2023 (SächsJMBl. S. 203) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), völkerrechtlich verpflichtet,
a)
die konsularische Vertretung des Heimatstaates auf Verlangen der betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger dieses Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr anderweitig die Freiheit entzogen ist,
b)
jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten und
c)
die betroffene Person unverzüglich über ihre Rechte aufgrund dieser Bestimmung zu belehren.
2.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen stellt eine Kodifizierung des geltenden Völkergewohnheitsrechts dar, welcher Bestandteil des Bundesrechts ist (Artikel 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). Er ist daher auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.
3.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen verpflichtet nach der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs die Unterzeichnerstaaten zur konsequenten Beachtung der Belehrungs- und Unterrichtungsobliegenheiten. Den durch die Strafverfolgungsorgane in der Freiheit beschränkten ausländischen Staatsangehörigen wird ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zugestanden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 unter den Aktenzeichen 2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01 und 2 BvR 348/03 sind die deutschen Behörden und Gerichte an diese Rechtsprechung gebunden.
4.
Gegenüber verschiedenen Staaten besteht aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder anderer Übereinkommen eine Pflicht, von Amts wegen, auch ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person, die jeweils zuständige konsularische Vertretung zu unterrichten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage dieser Verwaltungsvorschrift und die Hinweise in Nummer 3 des Anhangs II der Anlage zur VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie in Nummer 1 der Anmerkungen zu Ziffer II Nummer 5 des Zweiten Teils der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen.
5.
Die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Formen der Freiheitsentziehung. Sie gilt insbesondere auch im Auslieferungsverfahren und bei zivilrechtlichen Unterbringungen. Weitere Belehrungs- und Unterrichtungspflichten nach Ziffer II Nummer 5 des Zweiten Teils der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen bleiben unberührt.
6.
Die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht entfällt nicht, wenn sich die betroffene Person freiwillig zum Vollzug gerichtlich angeordneter Entscheidungen stellt. Sie entfällt auch dann nicht, wenn die betroffene Person die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates selbst benachrichtigt.

II.
Belehrung

1.
Die betroffene Person ist unverzüglich über das Recht, die Unterrichtung der konsularischen Vertretung und die Weiterleitung jeder an die konsularische Vertretung gerichteten Mitteilung verlangen zu können, zu belehren (Ziffer I Nummer 1 Buchstabe c).
2.
In den Fällen, in denen die betroffene Person eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung verlangt oder hierzu eine Verpflichtung von Amts wegen besteht, soll sie zugleich befragt werden, ob sie auch zur Unterrichtung über den Grund der Freiheitsentziehung, wie beispielsweise den Strafvorwurf, ihre Einwilligung erteilt. Dabei ist sie über das Recht zu belehren, dass diese Einwilligung von ihr jederzeit widerrufen werden kann.
3.
Für die Belehrungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind in der Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden eingestellt.

III.
Unterrichtung

1.
Die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ist unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail, vorzunehmen. Bezüglich der Anschriften und Amtsbezirke der ausländischen Vertretungen wird auf Nummer 134 Absatz 2 der Anlage zur VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und die offiziellen Internetseiten der jeweiligen konsularischen Vertretungen sowie die Datenbank der Vertretungen ausländischer Staaten in Deutschland auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) verwiesen.
2.
Die konsularische Vertretung ist lediglich über die Tatsache des Freiheitsentzuges zu unterrichten. Der dem Freiheitsentzug zugrundeliegende Sachverhalt ist in der Unterrichtung nur anzugeben, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dies vorschreiben. Eine weitergehende Unterrichtung der konsularischen Vertretung, zum Beispiel durch Übersendung des Haftbefehls oder der Anklageschrift, erfolgt grundsätzlich nicht. Zeigt sich eine konsularische Vertretung an zusätzlichen Mitteilungen interessiert, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der betroffenen Person Verbindung aufzunehmen (Nummer 136 der Anlage zur VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten). Dies gilt auch für später eingehende – auch formularmäßige – Ersuchen der konsularischen Vertretungen um Auskunft über den Stand oder den Ausgang des Verfahrens oder um Übersendung von Mehrfertigungen aus den Akten.
3.
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Auslieferungsverfahren kann die Unterrichtung entfallen, wenn das Auslieferungsersuchen von dem Heimatstaat ausgeht und bekannt ist, dass dieser bereits von der freiheitsentziehenden Maßnahme erfahren hat.
4.
Die Mitteilung an die konsularische Vertretung ist von der Richterin oder dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt oder der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformeln zu versehen. Als Höflichkeitsformel sind im internationalen Verkehr beispielsweise „Sehr geehrte Damen und Herren“ und „Mit vorzüglicher Hochachtung“ üblich. Der Unterschrift ist die Amts- oder Dienstbezeichnung und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.

IV.
Dokumentation

1.
Die Belehrung nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe c, die Erklärung der betroffenen Person zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung und ihre gegebenenfalls erteilte Einwilligung zur Mitteilung des ihrer Freiheitsentziehung zugrundeliegenden Sachverhalts sollen von der betroffenen Person durch Unterschrift bestätigt werden und sind aktenkundig zu machen. Ebenfalls aktenkundig zu machen ist die Unterrichtung der konsularischen Vertretung.
2.
In dem Aufnahmeersuchen an die Einrichtung, in der die Freiheitsentziehung vollzogen wird, ist zu vermerken, ob die Belehrungen nach Ziffer II und die Unterrichtung nach Ziffer III vorgenommen worden sind. Ein Nachweis hierüber ist dem Aufnahmeersuchen beizufügen.

V.
Zuständigkeit

1.
Die Belehrung der betroffenen Person und die Unterrichtung der konsularischen Vertretung obliegen
a)
beim Vollzug von Untersuchungshaft, einstweiliger Unterbringung, vorläufiger Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft sowie in den Fällen des § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen der Richterin oder dem Richter, der oder dem die betroffene Person nach ihrer Festnahme vorgeführt wird,
b)
in den Fällen des § 115a der Strafprozeßordnung der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter, falls die betroffene Person in einem anderen Bundesland dem nächsten Amtsgericht vorgeführt worden ist,
c)
beim Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest sowie Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, und zwar auch dann, wenn sich die betroffene Person vorher in Untersuchungshaft befunden hat,
d)
bei einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt der Vollstreckungsbehörde, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls vorübergehend in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde,
e)
in den übrigen Fällen der Behörde, die die freiheitsentziehende Maßnahme vollzieht.
2.
Die nach Nummer 1 zuständigen Personen prüfen jeweils, ob die Belehrungen nach Ziffer II und die Unterrichtung nach Ziffer III bereits vorgenommen und dokumentiert worden sind. Sie holen das Versäumte nach, sofern die Belehrung, die Unterrichtung oder die Dokumentation bisher unterblieben oder nicht formgerecht vorgenommen worden ist.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Unterrichtung konsularischer Vertretungen über strafrechtlich begründete Freiheitsentziehungen gegen Angehörige ihres Staates vom 25. November 2002 (SächsJMBl. S. 154), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2005 (SächsJMBl. S. 60) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), außer Kraft.

Dresden, den 10. Januar 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 4)

1.
Dominica – Mitteilungspflicht gegenüber den früher zum britischen Hoheitsgebiet gehörenden Staaten aufgrund der Weitergeltung von Artikel 18 Absatz 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284; 1958 II S. 17; 1973 II S. 1688, 1976 II S. 1848) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis zu ehemaligen abhängigen Gebieten des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland vom 3. August 2007 (BGBl. II S. 1391)
2.
Fidschi – siehe Nummer 1 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22. Oktober 1975 (BGBl. II S. 1739); die Mitteilung ist an die Botschaft in London zu richten
3.
Grenada – siehe Nummer 1 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war vom 12. März 1975 (BGBl. II S. 366); die Mitteilung ist an die Botschaft in Brüssel zu richten
4
Griechenland – Artikel 3 Absatz 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912)
5.
Guyana – siehe Nummer 1; die Mitteilung ist an die Botschaft in Brüssel zu richten
6.
Italien – Artikel 4 Absatz 3 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662)
7.
Jamaika – siehe Nummer 1 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis zu Jamaika vom 22. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 49);
8.
Lesotho – siehe Nummer 1
9.
Malawi – siehe Nummer 1 in Verbindung mit der Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Konsularvertrag vom 13. Februar 1967 (BGBl. II S. 936)
10.
Malta – siehe Nummer 1
11.
Mauritius – siehe Nummer 1 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis zu Mauritius vom 27. Dezember 1972 (BGBl. 1973 II S. 50)
12.
Monaco – Artikel 16 des Vertrags über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco vom 21. Mai 1962 (BGBl. II 1964 S. 1297, 1306; 1965 II S. 405); die Mitteilung ist an die Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco, Monaco-Ville, Palais de Justice, zu richten
13.
Sierra Leone – siehe Nummer 1
14.
Spanien – Artikel 5 Buchstabe d Halbsatz 2 des Niederlassungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041, 1557); eine Mitteilung ist von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die oder der spanische Staatsangehörige nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen
15.
St. Kitts und Nevis – siehe Nummer 1; die Mitteilung ist an die Botschaft in London zu richten
16.
St. Vincent und die Grenadinen – siehe Nummer 1; die Mitteilung ist an die Botschaft in London zu richten
17.
Tunesien – Artikel 36 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158, 1970 II S. 127); die Mitteilung ist an die Botschaft der Tunesischen Republik oder das nächstgelegene tunesische Konsulat zu richten
18.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland – Artikel 18 Absatz 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284; 1958 II S. 17; 1973 II S. 1688; 1976 II S. 1848); einschließlich der Kanalinseln, der Insel Man und der britischen Überseegebiete (Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Turks- und Caicosinseln)
19.
Zypern – siehe Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 8 des britisch-zyprischen Vertrags vom 16. August 1960 über die Errichtung der Republik Zypern

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 1, S. 94
    Fsn-Nr.: 313-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2024