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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Vom 8. April 2024

Auf Grund des § 30 Satz 1 sowie 2 Nummer 2, 5 und 6 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ihr oder ihm obliegt die Organisation der Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind an den Ausbildungsgerichten die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und ist an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich.“
3.
§ 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Praktikumsplan regelt den begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten zur Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung und enthält für die Ausbildung am Arbeitsplatz Arbeitsanleitungen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärterinnen und Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden sollen.“
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die im Praktikumsplan vorgesehene Ausbildung am Arbeitsplatz und die Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht.“
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
c)
Absatz 5 wird Absatz 4.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „unter besonderer Berücksichtigung der Klausuren“ gestrichen.
6.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sie wird“ durch die Wörter „Diese werden“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann. In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen. Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.“
8.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1.
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
2.
sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.“
9.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Noten
(1) Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1.
„sehr gut“ und 13, 14 oder 15 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2.
„gut“ und 10, 11 oder 12 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ und 7, 8 oder 9 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4.
„ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
5.
„mangelhaft“ und 1, 2 oder 3 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
6.
„ungenügend“ und 0 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei entspricht ein Ergebnis von
1.
13,00 bis 15,00 der Note „sehr gut“,
2.
10,00 bis 12,99 der Note „gut“,
3.
7,00 bis 9,99 der Note „befriedigend“,
4.
4,00 bis 6,99 der Note „ausreichend“,
5.
1,00 bis 3,99 der Note „mangelhaft“ und
6.
0 bis 0,99 der Note „ungenügend“.“
10.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Nutzung unzulässiger Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen der Sätze 1 und 2 ist die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen“ durch das Wort „Aufsichtführenden“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „des Prüfungsausschusses“ eingefügt.
11.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts unter Berücksichtigung von Bezügen zum materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht.“
12.
In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen“ durch das Wort „Aufsichtführenden“ ersetzt.
13.
In § 33 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,50“ durch die Angabe „3,50“ ersetzt.
14.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die mündliche Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen. Diese bestehen aus drei der in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 benannten Prüferinnen und Prüfer. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege sein. Ein Mitglied der Prüfungskommission führt den Vorsitz.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den Gebieten“ durch die Wörter „drei der folgenden Gebiete:“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf jedes Gebiet entfällt jeweils ein Drittel der Gesamtprüfungsdauer.“
15.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die vier“ durch die Wörter „drei der“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch elf.“
16.
In § 38 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.
17.
§ 42 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 42
Übergangsregelungen
(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438). Davon abweichend erfolgt die Benotung nach Beendigung des vor dem 1. September 2023 begonnenen Studienabschnitts im Sinne von § 7 Absatz 2 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1.
(2) Auf die Rechtspflegerprüfung 2024 und 2025 finden die Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung aus § 31 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) ergeben.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. April 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 441
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024