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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Geflügel-Salmonellen-Programm

Vollzitat: Geflügel-Salmonellen-Programm vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene
(Geflügel-Salmonellen-Programm)

Vom 24. April 2024

Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sind als Lebensmittelproduzenten für die Sicherheit ihrer produzierten Erzeugnisse, die zur Lebensmittelgewinnung dienen, verantwortlich.

Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Zoonoseverordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischen Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, dienen.

Salmonellen mit zoonotischem Potential können in allen Stufen der Primärproduktion vorkommen und gefährden über die Lebensmittel Ei und Fleisch den Verbraucher. In der Regel führen diese Erreger in den Geflügelbeständen nicht zu einer Erkrankung und bleiben somit zunächst unerkannt.

Das vorliegende freiwillige Hygieneanalyse- und Beratungsprogramm wurde für sächsische Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe entwickelt.

1. Ziele des Programms

Dieses Programm soll über eine Verbesserung der Produktionshygiene und der Tiergesundheit eine Erhöhung der Produktionssicherheit erreichen. Das dient dem Ziel, unbedenkliche und salmonellenfreie Lebensmittel zu produzieren.

Die während des Programms gesammelten Daten werden sachsenweit ausgewertet.

Der zu erwartende Erkenntniszuwachs über die Verbreitung verschiedener Salmonellenstämme und deren Bekämpfung sowie die gezielte Entwicklung wirksamer Hygiene- und Impfregime in der Primärproduktion könnten die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Programms auf andere Produktionsbereiche in der Geflügelhaltung sein.

2. Aufbau des Programms

Das Programm zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in Sächsischen Geflügelhaltungen beinhaltet unter anderem zwei Stufen der Herangehensweise. Das Hauptaugenmerk des Stufenprogramms liegt im Bereich der Verbesserung der Haltungs- und Produktionshygiene.

2.1
Verbesserung der Haltungs- und Produktionshygiene

Stufe 1:

Ermittlung und Optimierung des betrieblichen Hygienestatus durch:

Erhebung der Betriebshygiene mit Hilfe der vom Geflügelgesundheitsdienst (GGD) entwickelten Checklisten zu Haltung, Gesundheitsmanagement und Seuchenprävention,
Erfassung von durchgeführten Impfprophylaxen gegen Salmonellen,
Übermittlung der Untersuchungsergebnisse der jährlichen Eigenkontrollen an den GGD in Kopie,
regelmäßigen Besuch durch den GGD zur Beurteilung der Produktionshygiene aufgrund der Analyse der Checklisten, und der Beurteilung vor Ort, sowie Festlegungen von Maßnahmen und Empfehlungen um die Gefahr eines Salmonelleneintrags weiter zu minimieren.

Stufe 2:

Bei Feststellung von Salmonellen durch betriebseigene Kontrollen oder amtliche Untersuchung:

Ermittlung möglicher Eintragsquellen durch weitergehende Untersuchungen nach betriebsspezifischer Lage durch den GGD und um mögliche endemische Salmonellenträger zu isolieren,
Festlegungen von weiterführenden Maßnahmen durch den GGD, die zur Verbesserung der Hygiene und des Produktionsmanagements vom Tierhalter zeitnah und im vollen Umfang umzusetzen sind,
gegebenenfalls erweiterte Untersuchung durch den GGD,
Durchführung eines angepassten erweiterten Impfschutzes in der Junghennenaufzucht für die nächste Belegung,
Nachkontrolle nach angemessener Zeit, ob die im Rahmen des Programmes festgelegten Maßnahmen umgesetzt wurden.
2.1.1
Bedingung
Mit dem Beitritt zum Programm verpflichtet sich der Tierhalter die zur Beurteilung der Betriebshygiene erforderlichen Checklisten vollständig auszufüllen und die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen.
Weiterhin verpflichtet er sich, die vom GGD aus fachlicher Sicht notwendigen Konzepte zur Verbesserung der Produktionshygiene umzusetzen.
2.1.2
Verfahren und Teilnahme
An Nummer 2.1 des Programms können alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) gemeldeten Hähnchen- und Putenmastbetriebe, Legehennenhaltungen sowie Zucht- und Aufzuchtbetriebe teilnehmen.
Die Teilnahme an Nummer 2.1 des Programms wird durch die Unterschrift auf den Checklisten bestätigt.
Die Eigenkontrollen sind nach den Vorgaben in den jeweiligen Anhängen der Verordnungen durch den Betrieb vorzunehmen oder zu veranlassen:
bei den Legehennen nach der Verordnung (EG) Nr. 517/2011
bei den Masthähnchen nach der Verordnung (EG) Nr. 200/2012
bei den Mastputen nach der Verordnung (EG) Nr. 1190/2012
bei den Zuchtbetrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 200/2010
bei den Aufzuchtbetrieben nach der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV).
Die amtliche Beprobung, die als Ersatz für die Eigenkontrolle dient, erfolgt durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) oder den GGD.
Die Untersuchungsbefunde aus den amtlichen Untersuchungen und Nachkontrollen erhalten der Tierhalter, das zuständige LÜVA und der GGD. Diese Befunde sind auch dem betreuenden Tierarzt zur Kenntnis zu geben.
Auf Grundlage der erhobenen Daten erfolgt am Jahresende eine Auswertung durch den GGD.
2.1.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) beteiligt sich gemäß § 32 Absatz 3 SächsAGTierGesG. Nummer 3 (Abbruchkriterien) ist zu beachten.

2.2
Impfungen gegen Salmonellen

Hühneraufzuchtbetriebe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung) in denen mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden, können auf Antrag einen Zuschuss für sachgerecht durchgeführte Salmonellenimpfungen nach den Vorgaben der einschlägigen Beihilfesatzungen der TSK erhalten.

2.2.1
Bedingung

Grundsätzliche Voraussetzung ist die Teilnahme an Nummer 2.1 des Programms.

2.2.2
Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular) bei der TSK.
Der GGD prüft die Einhaltung von Nummer 2.1 des Programms und die Einhaltung eines sachgerechten Impfprogramms gegen Salmonellen.
Das nähere Antragsverfahren regeln die einschlägigen Beihilfesatzungen der TSK.
2.2.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das SMS beteiligt sich gemäß § 32 Absatz 3 SächsAGTierGesG.

2.3
Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage (Merzungsbeihilfe):

Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen festgestellt worden, die nach GflSalmoV zu maßregeln sind, kann der Verwaltungsrat eine Merzungsbeihilfe für die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde, soweit diese amtlich angeordnet oder gebilligt wurde, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage gewähren.

2.3.1
Bedingungen
Die Beihilfe ist an die Teilnahme an Nummer 2.1 des Programms gebunden.
Salmonellen, die nach GflSalmoV zu maßregeln sind, wurden im Rahmen einer betriebseigenen Kontrolle oder amtlichen Untersuchung festgestellt.
Ein entsprechender Untersuchungsbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) oder einer anderen Untersuchungseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 GflSalmoV liegt vor.
Der GGD der TSK wurden durch den Tierhalter einbezogen.
Das zuständige LÜVA hat die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde angeordnet oder gebilligt.
2.3.2
Verfahren
Der Tierhalter stellt den Antrag (Antragsformular) bei der TSK.
Das LÜVA nimmt zum Sachverhalt Stellung.
Die Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt nach den Schätzvorgaben des SMS.
Von einem in der Satzung der näheren Beschlüsse des Verwaltungsrates festgelegten Prozentsatz des ermittelten gemeinen Wertes wird der Schlachterlös abgezogen.
Der GGD nimmt schriftlich Stellung und bestätigt seine Einbeziehung.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter.
Die Entscheidung darüber erfolgt durch den Verwaltungsrat der TSK.
2.3.3
Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das SMS beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

3. Abbruchkriterien

Als Abbruchkriterien für einen Programmlauf nach Nummer 2.1 kommen folgende Ereignisse infrage:

Austritt des Betriebs aus dem Programm,
Ereignisse, die einer Durchführung entgegenstehen,
mangelnde Kooperation des Tierhalters/Betriebsleiters,
keine Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen durch Tierhalter/Betriebsleiter.

Durch den Abbruch erlischt auch der Anspruch auf Beihilfen und Leistungen der TSK.

4. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der TSK zur Verfügung zu stellen. Die LUA übermittelt der TSK und dem zuständigen LÜVA die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

5. In-Kraft-Treten

Das Programm tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 29. Oktober 2018 (SächsABl. 2019 S. 3), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.

Dresden, den 24. April 2024

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Bernhard John
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 28, S. 793
    Fsn-Nr.: 634-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024