Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst
(VwV Laufbahnbefähigung Steuer ohne Vorbereitungsdienst)
Vom 7. Oktober 2024
I.
Allgemeines
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt für den Dienst in der Steuerverwaltung nach § 5 Absatz 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, Hochschulabschlüsse, die – bei Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes – in Verbindung mit einer dem Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst nachweisen. Weiterhin gestaltet die Verwaltungsvorschrift das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.
II.
Allgemein als geeignet anerkannte Hochschulabschlüsse
Folgende Hochschulabschlüsse werden in Verbindung mit einer dem Vorbereitungsdienst gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit allgemein als geeignet anerkannt, die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst nachzuweisen:
- 1.
- ein erfolgreich mit einem Master- oder diesem entsprechenden Diplomgrad an einer Hochschule abgeschlossenes Studium des Steuerrechts (zum Beispiel „Steuerrecht“, „Taxation“, „Steuerwissenschaften“, „Steuerrecht und Steuerlehre“, „Unternehmens- und Steuerrecht“ oder „Wirtschafts- und Steuerrecht“) entsprechend den Anforderungen nach Ziffer III Nummern 1 und 2, sofern hauptberufliche Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen nach Ziffer V ausgeübt wurden,
- 2.
- ein erfolgreich mit einem Master- oder diesem entsprechenden Diplomgrad an einer Hochschule abgeschlossenes Studium der Wirtschaftswissenschaften (zum Beispiel „Betriebswirtschaftslehre“, „Rechnungslegung und Unternehmenssteuerung“ oder „Financial Accounting, Controlling & Taxation“) mit steuerrechtlichem Inhaltsschwerpunkt entsprechend den Anforderungen nach Ziffer III Nummern 1 und 2, sofern hauptberufliche Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen nach Ziffer V ausgeübt wurden.
III.
Anforderungen an die Hochschulstudiengänge
- 1.
- Ein Masterstudiengang ist hinsichtlich Umfang und Tiefe des Studiums geeignet, wenn er allein mindestens 90 ECTS-Leistungspunkte umfasst oder zusammen mit einem vorausgehenden Bachelorstudiengang mindestens 270 ECTS-Leistungspunkte.
- 2.
- Von einem steuerrechtlichen Inhaltsschwerpunkt ist dann auszugehen, wenn mindestens 10 ECTS-Leistungspunkte des Masterstudienganges oder vorausgehenden Bachelorstudienganges auf steuerrechtliche Module entfallen.
IV.
Anerkennung von Hochschulabschlüssen im Einzelfall
Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Hochschulabschlüsse der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften entsprechend den Anforderungen nach Ziffer III Nummer 1 in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit entsprechend den Anforderungen nach Ziffer V als geeignet anerkennen, wenn anderweitig steuerrechtliche Kenntnisse erworben wurden (zum Beispiel im Rahmen einer Weiterbildung).
V.
Anforderungen an die hauptberuflichen Tätigkeiten
- 1.
- Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen
- a)
- fachlich an den Hochschulstudiengang anknüpfen,
- b)
- die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst, erforderliche Kompetenz vermitteln und
- c)
- mindestens für drei Jahre ausgeübt worden sein.
- 2.
- Hauptberufliche Tätigkeiten können die notwendige Kompetenz nur vermitteln, wenn
- a)
- sie einen steuerrechtlichen Bezug haben (zum Beispiel Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft oder Steuerkanzlei) und
- b)
- deren Anforderungen mindestens den Anforderungen eines Dienstpostens entsprechen, der im Eingangsamt nur Bewerberinnen und Bewerbern übertragen wird, die die Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erfüllen.
- 3.
- Die hauptberufliche Tätigkeit kann anteilig auch in der Privatwirtschaft absolviert werden. Mindestens ein Jahr muss jedoch auf eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, entfallen. Sofern diese Vordienstzeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht geleistet wurde, kann sie im Rahmen eines Tarifbeschäftigungsverhältnisses in der sächsischen Steuerverwaltung erworben werden.
- 4.
- Elternzeiten und Zeiten einer Beurlaubung ohne Vergütung gelten nicht als hauptberufliche Tätigkeiten. Wurden hauptberufliche Tätigkeiten in Teilzeit ausgeübt, erhöht sich dadurch nicht die vorausgesetzte Dauer ihrer Ausübung. Dies ist stets der Fall, wenn die Teilzeitquote mindestens 50 v. H. beträgt. Bei unterhälftiger Teilzeit ist eine Einzelfallprüfung der Hauptberuflichkeit erforderlich.
VI.
Verfahren
- 1.
- In den bestimmten Fällen eines in Verbindung mit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit geeigneten Hochschulstudienganges nach Ziffer II gilt die Laufbahnbefähigung bei Nachweis des jeweiligen Abschlusses, der jeweils bestimmten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als vom Staatsministerium der Finanzen anerkannt. Die Feststellung erfolgt durch die Ernennungsbehörde.
- 2.
- In den Fällen einer Einzelfallentscheidung nach Ziffer IV hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium der Finanzen schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur
- a)
- Person (insbesondere Lebenslauf, konkrete Angaben zu Elternzeiten und Zeiten einer Beurlaubung ohne Vergütung, Personaldatenstammblatt),
- b)
- Qualifikation (insbesondere Abschlusszeugnisse, zum Studienzeitpunkt relevante Studien- und Prüfungsordnungen, Modulpläne) sowie
- c)
- Berufserfahrung (insbesondere eine Übersicht des beruflichen Werdeganges, Stellenbeschreibungen und -bewertungen unter Angabe der Zeitanteile, Erklärung der Ernennungsbehörde zum Kompetenzerwerb bei in unterhälftiger Teilzeit ausgeübter hauptberuflicher Tätigkeit, Nachweise der erforderlichen Fachkenntnisse sowie Qualifikationen, Arbeits- und Dienstzeugnisse)
- beizufügen. Das Staatsministerium der Finanzen teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit.
- 3.
- Die Ernennungsbehörde teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder die Gründe der Versagung schriftlich mit.
- 4.
- Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder deren Versagung ist einschließlich der wesentlichen Gründe hierfür in die Personalakte der Bewerberin oder des Bewerbers aufzunehmen.
VII.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 2024
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann