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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Heilpraktiker

Vollzitat: VwV Heilpraktiker vom 29. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1371)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
(VwV Heilpraktiker)

Vom 29. Oktober 2024

I.
Allgemeines

1.
Allgemeine Bestimmungen
Gemäß dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, bedarf die Ausübung der Heilkunde, ungeachtet zivil- und strafrechtlicher Verantwortung, einer staatlichen Erlaubnis. Da es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, kommt der Sicherstellung der beruflichen Zuverlässigkeit der Heilpraktiker eine besonders hohe Bedeutung zu. Um eine Beeinträchtigung der Gesundheit behandelter Personen zu vermeiden, müssen bereits bei der Erlaubniserteilung unabweisbare Mindestanforderungen erfüllt werden. Zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bekannt gemacht (BAnz AT vom 22. Dezember 2017 B5).
2.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen.

II.
Erfordernis der Erlaubnis

1.
Personenkreis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen oder eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu besitzen, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes. Wer über eine ärztliche Approbation verfügt, hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, weil diese nur für Personen vorgesehen ist, die die Heilkunde ausüben wollen, ohne „als Arzt bestallt“ zu sein, und die ärztliche Approbation jede Tätigkeit mitumfasst, die einer Person mit Heilpraktikererlaubnis gestattet ist. Gleiches gilt für approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten (Personen mit Approbation in der Psychotherapie), sofern sie ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden wollen. Die zahnärztliche Approbation beinhaltet keine Erlaubnis zur Ausübung der Humanmedizin, sondern beschränkt sich auf zahnärztliche Tätigkeit. Eine Person mit zahnärztlicher Approbation, die außerhalb ihres Gebietes heilkundlich tätig sein will, benötigt daher eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes.
2.
Definition der Heilkunde
Nach § 1 Absatz 2 des Heilpraktikergesetzes ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil die behandelnde Person nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist (OVG Münster, Urteil vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03).

III.
Zuständigkeiten

1.
Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde, die ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft. Untere Verwaltungsbehörden sind gemäß § 3 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, und § 2 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist die Verwaltungsbehörde, in deren Dienstbezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
3.
Kenntnisüberprüfung
Zuständig für die Durchführung der Kenntnisüberprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und für das Benehmen nach § 3 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist gemäß § 2 der Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 310) für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.

IV.
Erlaubnisvoraussetzungen

1.
Gesetzliche Grundlagen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind in § 2 des Heilpraktikergesetzes und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz geregelt. Danach hat jede Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keiner der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, d, f, g und i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz benannten Ausschlussgründe vorliegt.
2.
Besondere Hinweise
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, NJW 1988, 2290) und § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist nicht anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, NJW 1993, 2395). Die sittliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet.

V.
Antragstellung

1.
Antragsunterlagen
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
ein kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild,
b)
Personalausweis oder Reisepass, jeweils in beglaubigter Kopie,
c)
eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, und die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
d)
ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
e)
eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
f)
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur beruflichen Ausübung der Heilkunde ungeeignet ist,
g)
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Schulbildung aufweist,
h)
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.
Außerdem sind vorzulegen:
i)
in den Fällen der Ziffer VII Nummer 2 die erforderlichen Ausbildungsnachweise in beglaubigter Kopie,
j)
in den Fällen der Ziffer VII Nummer 3 die erforderlichen Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise in beglaubigter Kopie,
k)
in den Fällen der Ziffer XII die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden zu wollen, sowie – jeweils in beglaubigter Kopie – die erforderlichen Nachweise nach Ziffer XII Nummer 1 Buchstabe b oder nach Ziffer XII Nummer 2,
l)
in den Fällen der Ziffer XIII
aa)
die Erklärung, ausschließlich im Tätigkeitsbereich eines bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs tätig sein zu wollen,
bb)
die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung in beglaubigter Kopie (Ziffer XIII Nummer 1 Buchstabe a),
cc)
soweit vorhanden die Vorbildungsnachweise nach Ziffer XIII Nummer 1 Buchstabe f, wenn eine mündliche Überprüfung stattfinden soll,
dd)
soweit eine Entscheidung nach Aktenlage nach Ziffer XIII Nummer 2 beantragt wurde, folgende Unterlagen:
Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie,
der Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie und
eine Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie.
2.
Antragstellende Personen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes haben zusätzlich den Aufenthaltstitel, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, und bei beabsichtigter Ausübung der Heilkunde im Angestelltenverhältnis auch die Arbeitserlaubnis vorzulegen.
3.
Zeitpunkt der Antragstellung
a)
Der Antrag bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ist für die im Oktober stattfindende Kenntnisüberprüfung vom 1. Mai bis zum 15. Juli des gleichen Jahres und für die im März stattfindende Kenntnisüberprüfung vom 1. Oktober bis 15. Dezember des Vorjahres zu stellen.
b)
Die Antragsunterlagen müssen beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz bis zum Freitag der zweiten Woche im Januar für die im März stattfindende Kenntnisüberprüfung und bis zum Freitag der ersten Woche im August für die im Oktober stattfindende Kenntnisüberprüfung des jeweils gleichen Jahres vollständig vorliegen.
c)
Davon abweichend kann eine Entscheidung nach Aktenlage zu jedem Zeitpunkt beantragt werden.

VI.
Prüfung der Antragsunterlagen

1.
Sofortige Ablehnung des Antrages
Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, d, f und g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag ab.
2.
Zulassung des Antrages/Weiterleitung zur Kenntnisüberprüfung
Liegt kein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, d, f und g der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vor, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang dem Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person zu. In den Fällen der Ziffer VII Nummer 2 und 3 und der Ziffern XII und XIII sind auch die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

VII.
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten

1.
Ziel und Inhalt der Überprüfung
Das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz hat gutachtlich festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, also für die Gesundheit einzelner Menschen oder der Bevölkerung, bedeuten würde (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz). Hierzu führt es eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch. Die Überprüfung ist keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation. Vielmehr darf der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Ausübung der Heilkunde zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Es handelt sich um eine bloße Unbedenklichkeitsüberprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird. In diesem Rahmen muss die Kenntnisüberprüfung die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung relevant sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften sind daher auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Aufgrund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen des Heilpraktikers klar erkennt, ob sie sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und daher bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten. Die Überprüfung soll daher insbesondere folgende Fachgebiete umfassen:
a)
Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,
b)
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden heilpraktischer Tätigkeit,
c)
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,
d)
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie der schwerwiegenden seelischen Krankheiten,
e)
Erhebung einer vollständigen und umfassenden Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes,
f)
Grundkenntnisse der Arzneimittelkunde,
g)
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
h)
Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),
i)
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation,
j)
Injektions- und Punktionstechniken und
k)
Deutung grundlegender Laborwerte.
2.
Ausbildung im Sinne von § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung
Bei antragstellenden Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung nachweisen können, ohne zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt zu sein, kann nach Aktenlage entschieden werden. Bestehen Zweifel daran, ob es sich um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, so kann über die Landesdirektion Sachsen eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingeholt werden.
3.
Ausländische Heilpraktikererlaubnis
Wenn bei antragstellenden Personen, die im Ausland die Erlaubnis erworben haben, Heilkunde ohne ärztliche Approbation auszuüben, sich aus den Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweisen ergibt, dass die unter Ziffer VII Nummer 1 genannten Fachgebiete Bestandteil einer für die Erlaubniserteilung notwendigen Überprüfung waren, kann abweichend von Ziffer VII Nummer 4 auf die schriftliche Überprüfung verzichtet oder nach Aktenlage entschieden werden.
4.
Durchführung der Überprüfung
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Die mündliche Überprüfung hat innerhalb eines Jahres nach Bestehen der schriftlichen Überprüfung zu erfolgen.
5.
Terminvergabe
Das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz teilt der antragstellenden Person den Termin für die schriftliche Überprüfung spätestens vier Wochen und für die mündliche Überprüfung spätestens zwei Wochen vor dem Überprüfungstermin mit. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sind kürzere Mitteilungsfristen zulässig.
6.
Nichteinhaltung der Überprüfungstermine
Kann die antragstellende Person einen ihr vom Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz genannten Termin nicht einhalten, so hat sie dies umgehend dem Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz mitzuteilen. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie den Termin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann, wird sie zum nächstmöglichen Überprüfungstermin vom Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz erneut geladen. Wird die unter Ziffer VII Nummer 4 genannte Jahresfrist überschritten, erfolgt eine weitere Überprüfung nur nach erneuter Beantragung mit schriftlichem und mündlichem Teil.
7.
Notwendige Dokumente zur Überprüfung
Bei jeder Überprüfung hat die antragstellende Person neben der Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz den gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

VIII.
Schriftlicher Teil der Überprüfung

1.
Einheitlicher Fragenpool
Um unter den Ländern ein möglichst einheitliches Anforderungsniveau zu erreichen, verwendet das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz Aufgaben aus einem länderübergreifenden Fragenpool.
2.
Termin
Die Überprüfung findet in der Regel zweimal jährlich, jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt.
3.
Täuschungsversuch
Versucht die antragstellende Person, das Ergebnis ihrer Überprüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die schriftliche Überprüfung abgebrochen und gilt als nicht bestanden.
4.
Dokumentation der schriftlichen Überprüfung
Über die schriftliche Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die überprüfte Person und das Ergebnis ihrer Aufsichtsarbeit ersichtlich sind. Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Personen bewertet. Die Niederschrift ist von den an der Bewertung beteiligten Personen zu unterzeichnen.
5.
Bestehen der schriftlichen Überprüfung
Wer mindestens 75 Prozent der Fragen zutreffend beantwortet hat, hat den schriftlichen Teil der Überprüfung bestanden und ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen.
6.
Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung
Im Fall des Nichtbestehens wird die Überprüfung beendet, weil angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.

IX.
Mündlicher Teil der Überprüfung

1.
Mitglieder der Überprüfungskommission
Die mündliche Überprüfung wird durch die Leitung des Gesundheitsamtes Görlitz oder durch eine von ihr beauftragte Person mit ärztlicher Approbation sowie als beisitzende Person durch eine von ihr beauftragte, gutachtlich mitwirkende Person mit Heilpraktikererlaubnis durchgeführt. Zur Überprüfung für den sektoralen Heilpraktiker kann, soweit die Leitung des Gesundheitsamtes dies für sachdienlich hält, anstelle der Person mit Heilpraktikererlaubnis eine ärztliche Person mit Facharztweiterbildung der entsprechenden Fachrichtung als beisitzende Person oder eine Person mit Approbation in der Psychotherapie an der Überprüfung mitwirken.
2.
Umfang der mündlichen Überprüfung
Die mündliche Überprüfung dauert pro Person höchstens 60 Minuten, für die sektorale Heilpraktikererlaubnis höchstens 45 Minuten. Sie kann unter Verlängerung der Gesamtüberprüfungszeit in Gruppen mit bis zu vier Personen durchgeführt werden. Die Überprüfungen sind nicht öffentlich. Vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und vom Gutachterausschuss nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz beauftragte Personen sind berechtigt, bei der Überprüfung anwesend zu sein.
3.
Form der mündlichen Überprüfung
Im mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen in freier Form zu beantworten. Der Gegenstand der Überprüfung kann auch ein praktischer Aufgabenkomplex sein, den die zu überprüfende Person in Anwesenheit aller Mitglieder der Überprüfungskommission zu erledigen hat.
4.
Dokumentation der mündlichen Überprüfung
Nach der mündlichen Überprüfung ist für jede überprüfte Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis hervorgehen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Überprüfungskommission zu unterzeichnen. Ein negatives Überprüfungsergebnis ist zu begründen.

X.
Ergebnis der Überprüfung

Das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz teilt der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

XI.
Erneute Überprüfung

Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung statt.

XII.
Kenntnisüberprüfung bei Einschränkung auf psychotherapeutische Heilkunde
(Sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie)

1.
Inhalt und Durchführung der Sektoralen Heilpraktikerüberprüfung Psychotherapie
Bei antragstellenden Personen, die eine auf das Gebiet der psychotherapeutischen Heilkunde beschränkte Erlaubnis (Sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie) begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, gelten die Ziffern VII bis XI mit folgenden Maßgaben:
a)
Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der Psychiatrie, der Psychotherapie und der klinischen Psychologie nachgewiesen werden. Es ist festzustellen,
aa)
ob die antragstellende Person ausreichende Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt,
bb)
ob sie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
cc)
ob sie die Fähigkeit besitzt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln,
dd)
ob sie ausreichende Grundkenntnisse zum Einsatz von Psychopharmaka hat,
ee)
ob sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der einschlägigen Krankheitsbilder zu den Krankheitsbildern besitzt, deren Behandlung nur Personen mit ärztlicher Approbation, Personen mit Approbation in der Psychotherapie oder Personen mit einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis gestattet ist und
ff)
ob sie in der Lage ist, akute Notfälle und lebensbedrohende Zustände zu erkennen und eine Erstversorgung einzuleiten.
b)
Bei der Überprüfung sind die Aus- und Fortbildung (Vorbildungsnachweise) und gegebenenfalls auch Arbeitszeugnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorbildungsnachweise einzeln und in ihrer Gesamtheit insbesondere darauf zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass die antragstellende Person die oben aufgeführten Kenntnisse besitzt. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine Überprüfung erforderlich ist.
c)
Für die schriftliche Überprüfung werden Fragen aus einem länderübergreifenden Fragenpool verwendet.
d)
Die beauftragte Person mit ärztlicher Approbation nach Ziffer IX Nummer 1 soll eine Facharztweiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychosomatische Medizin und Psychotherapie abgeschlossen haben oder die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ besitzen. Die Leitung des Gesundheitsamtes kann anstelle der Person mit ärztlicher Approbation auch eine Person mit Approbation in der Psychotherapie mit der Überprüfung beauftragen. Beisitzende Person soll eine aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes psychotherapeutisch tätige Person mit Heilpraktikererlaubnis sein.
2.
Entscheidung nach Aktenlage
Bei Personen mit
a)
bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie (Diplom oder Master), die das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt oder
b)
einer Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des am 31. August 2020 außer Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, oder
c)
einer Bescheinigung über ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
d)
einem in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenen gleichwertigen Hochschulstudium der Psychologie
und einer zusätzlichen Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren kann von einer Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.

XIII.
Kenntnisüberprüfung bei Einschränkung
auf den Tätigkeitsbereich eines bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs
(Sektorale Heilpraktikererlaubnis Gesundheitsfachberufe)

1.
Inhalt und Durchführung der Sektoralen Heilpraktikerüberprüfung für Angehörige der Gesundheitsfachberufe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist
Bei antragstellenden Personen, die eine auf den Tätigkeitsbereich eines bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs beschränkte Erlaubnis (Sektorale Heilpraktikererlaubnis Gesundheitsfachberufe) begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufs heilkundlich betätigen zu wollen, gelten die Ziffern V und VII bis XI mit folgenden Maßgaben:
a)
Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf mit abgrenzbarem Tätigkeitsfeld verfügen und im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem jeweiligen Bundesgesetz sind.
b)
Abweichend von Ziffer V Nummer 1 Buchstabe g ist ein Nachweis über die Schulbildung nicht vorzulegen.
c)
Es findet lediglich eine mündliche Überprüfung statt.
d)
Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Bei der Überprüfung müssen insbesondere ausreichende Kenntnisse aus den jeweils relevanten medizinischen Fachgebieten nachgewiesen werden, die erforderlich sind, um die Indikation der beabsichtigten Behandlung zu stellen. Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu erkennen und zu beachten. Es ist festzustellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – Az.: 3 C 19.08 –, Rn. 25 ff.), ob die antragstellende Person
aa)
ausreichende Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit im jeweiligen Gesundheitsfachberuf gegenüber Personen mit ärztlicher Approbation und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und
bb)
über ausreichende Fähigkeiten in der Anamnese und Diagnostik von berufsspezifischen Krankheitsbildern verfügt, wie sie in Bezug zum gewählten Fachgebiet in der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beschrieben sind.
e)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die die antragstellende Person aufgrund ihrer Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf beherrscht, sind nicht zu überprüfen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – Az.: 3 C 19.08 -, Rn. 23).
f)
Bei der Überprüfung sind die Aus- und Fortbildung (Vorbildungsnachweise) und gegebenenfalls auch Arbeitszeugnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Dabei sind die Vorbildungsnachweise einzeln und in ihrer Gesamtheit insbesondere darauf zu bewerten, ob angenommen werden kann, dass die antragstellende Person die oben aufgeführten Kenntnisse besitzt. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, für welche Gebiete eine Überprüfung erforderlich ist.
g)
Als beisitzende Person für die mündliche Überprüfung soll ein aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes tätige Person oder eine im jeweiligen Tätigkeitsbereich des bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs tätige Person mit Heilpraktikererlaubnis herangezogen werden. Für die Überprüfung im Bereich der Orthoptik kann an deren Stelle eine Person mit fachärztlicher Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde an der Überprüfung mitwirken.
2.
Entscheidung nach Aktenlage
Von einer Kenntnisüberprüfung kann für die sektoralen Heilpraktikererlaubnisse im Bereich Physiotherapie, Podologie und Logopädie abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden, wenn die Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen wird, die den nachfolgend in Nummer a und b genannten Anforderungen entspricht.
a)
Erforderlich ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine Schulung,
aa)
deren Schulungsplan (Curriculum) vom Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz als geeignet angesehen wird,
bb)
die überwiegend von Personen mit ärztlicher Approbation und Personen mit juristischer Qualifikation vorgenommen wird,
cc)
die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird und
dd)
deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen in Präsenz abgelegten Abschlusstest im Umfang von mindestens 20 Fragen, von denen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet wurden, bestätigt worden ist.
b)
Die Schulung muss folgenden Inhalt abdecken:
aa)
in Berufs- und Gesetzeskunde:
aaa)
Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im jeweiligen Gesundheitsfachberuf gegenüber Personen mit ärztlicher Approbation und allgemein tätigen Heilpraktikern,
bbb)
weitere strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere das Patientenrechtegesetz,
bb)
in der Erstdiagnostik:
aaa)
für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten: Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Person mit ärztlicher Approbation erforderlich ist und eingeleitet werden muss, insbesondere
schlechter Allgemeinzustand,
Zeichen nach Trauma,
bekannte Tumorerkrankungen,
Kortisoneinnahme,
Entzündungszeichen,
Blutungszeichen,
Gefäßverschlusszeichen,
neurologische Zeichen,
psychosomatische Zeichen,
anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden,
psychosoziale Zeichen,
Drogengebrauch und
Gewichtsverlust,
bbb)
für Podologinnen und Podologen: Erkennen von Anzeichen an der unteren Extremität, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Person mit ärztlicher Approbation erforderlich ist und eingeleitet werden muss, insbesondere
Auswirkungen auf die Durchblutung und Sauerstoffversorgung bei Störungen im Herz-Kreislauf- und Atemsystem,
Auswirkungen auf Durchblutung, Lymphsystem, Nervensystem, Wundheilung, Infektionsgefährdung und Morbidität bei Stoffwechselstörung im Zusammenhang mit Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Gicht, Rheuma, Arthrose,
Auswirkungen auf die nervale Versorgung und den Bewegungsapparat bei Störungen im Nervensystem und bei Frakturen,
Auswirkungen gut- und bösartiger Neubildungen, autoimmuner, degenerativer und infektiöser Prozesse,
Hinweise auf meldepflichtige Infektionen nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kenntnis vom Feststellungs- und Behandlungsverbot nach § 24 des Infektionsschutzgesetzes,
anhaltende, zunehmende oder rezidivierende Beschwerden unter podologischer Behandlung,
ccc)
für Logopädinnen und Logopäden: Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Person mit ärztlicher Approbation erforderlich ist und eingeleitet werden muss, insbesondere
Auswirkung von Durchblutungsstörungen auf die Funktionen im Nervensystem, wie zum Beispiel Fazialisparese und vaskuläre Demenz,
Auswirkungen gut- und bösartiger Neubildungen, autoimmuner, degenerativer und infektiöser Prozesse,
Hinweise auf meldepflichtige Infektionen nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes,
anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden unter logopädischer Behandlung wie zum Beispiel Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Entwicklungsrückgang oder -stillstand bei Kindern sowie neu auftretende Sprach- oder Sprechstörungen unklarer Genese und
Erhebung der Anamnese und Kenntnis von Grundlagen der Differentialdiagnostik bei laut Heilmittelrichtlinie zu behandelnden Erkrankungen, wie zum Beispiel Apoplex, Morbus Parkinson, Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose.

XIV.
Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde

1.
Erlaubniserteilung (Heilkunde allgemein)
Hat die antragstellende Person die Überprüfung insgesamt erfolgreich absolviert, erteilt ihr die untere Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Heilpraktikerin oder Heilpraktiker. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 1.
2.
Erlaubniserteilung (Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie)
Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 2. Die Aufnahme heilkundlicher Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ist nicht gestattet. Dafür bedarf es einer uneingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ohne uneingeschränkte Erlaubnis führt zur Zurücknahme der bereits erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie (§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz).
3.
Erlaubniserteilung (Heilkunde im Tätigkeitsbereich eines Gesundheitsfachberufs)
Antragstellende Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich in einem fachlich abgrenzbaren Tätigkeitsbereich eines Gesundheitsfachberufs heilkundlich betätigen zu wollen, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufs. Die Form der Erlaubnis richtet sich nach dem Muster der Anlage 3. Die Aufnahme heilkundlicher Tätigkeit außerhalb des Tätigkeitsbereichs des jeweiligen Gesundheitsfachberufs ist nicht gestattet. Dafür bedarf es einer uneingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die eine umfassende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der betreffenden Person voraussetzt. Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Tätigkeitsbereichs des jeweiligen Gesundheitsfachberufs ohne uneingeschränkte Erlaubnis führt zur Zurücknahme der bereits erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufs (§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz).
4.
Ablehnung bei Nichtbestehen der Überprüfung
Anträge von antragstellenden Personen, die die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und deren Zulassung zur Heilkundeausübung daher eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen würde, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5.
Ablehnung bei Fehlen der mündlichen Überprüfung
Anträge von antragstellenden Personen, die sich nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlichen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt.

XV.
Kosten

1.
Kosten für die Heilpraktikerüberprüfung
Für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung erhebt das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in Verbindung mit Anlage 1 laufende Nummer 20 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten trägt die antragstellende Person.
2.
Kosten für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung
Für die Entscheidung über den Antrag erhebt die untere Verwaltungsbehörde Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) gemäß §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 laufende Nummer 20 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung. Die Kosten trägt die antragstellende Person. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von der Behörde festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat. Die untere Verwaltungsbehörde kann ferner die Zustellung der Erlaubnisurkunde davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die erhobenen Kosten vorher vollständig bezahlt.

XVI.
Widerspruchsverfahren

1.
Anhörung des Gutachterausschusses
Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid oder vor der Aufhebung einer Erlaubnis hört die Widerspruchsbehörde den Gutachterausschuss an (§ 3 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz), wenn die Ablehnung oder die Aufhebung mit fehlender fachlicher Eignung begründet werden soll. Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz bei der Landesdirektion Sachsen.
2.
Mitglieder des Gutachterausschusses
Der Gutachterausschuss besteht nach § 4 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz aus einer vorsitzenden Person sowie aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation und zwei Heilpraktikern. Die vorsitzende Person soll die Befähigung zum Richteramt haben und darf weder eine ärztliche Approbation noch eine Heilpraktikererlaubnis besitzen. In den Fällen der Ziffer XII müssen mit Ausnahme der vorsitzenden Person alle Personen psychotherapeutisch tätig sein und anstelle der ärztlich approbierten Personen können auch Personen mit Approbation in der Psychotherapie Mitglied im Gutachterausschuss sein. In den Fällen der Ziffer XIII sind auch Heilpraktiker beschränkt auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich des bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufes geeignete Gutachter. Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses ist gemäß § 3 der Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung die Landesdirektion Sachsen.
3.
Verfahren
Die Widerspruchsbehörde übersendet den Mitgliedern des Gutachterausschusses die Verwaltungsakte. Die vorsitzende Person des Gutachterausschusses kann weitere Informationen beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz einholen und nimmt zu der durchgeführten Überprüfung unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Vor Abgabe einer Stellungnahme kann der Gutachterausschuss die widerspruchsführende Person anhören.

XVII.
Auslagen für das Tätigwerden des Gutachterausschusses

Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach §§ 1, 2, 5, 7, 8, 8a und 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

XVIII.
Mitteilung an das Bundeszentralregister

Wird aufgrund von Versagensgründen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eine Erlaubnis nicht mehr anfechtbar abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen, ist dies von der unteren Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Bundeszentralregister nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, zu melden. Die Mitteilung an das Bundeszentralregister ergeht durch die untere Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg gemäß den Durchführungsbestimmungen des Bundeszentralregisters.

XIX.
Übergangsvorschrift

Wer vor dem 9. September 2011 eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie erhalten hat, dem ist auf Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde eine Erlaubnis nach dem Muster in Anlage 2 zu erteilen.

XX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Heilpraktiker vom 25. Juli 2019 (SächsABl. S. 1127), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlagen

Anlage 1
Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung

Anlage 2
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie

Anlage 3
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Tätigkeitsbereich eines Gesundheitsfachberufs

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 47, S. 1371
    Fsn-Nr.: 253-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. November 2024