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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2025 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2025 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2025 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2025 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung vom 5. Februar 2025 (SächsABl. S. 216)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2025 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2025 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vom 5. Februar 2025

1.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2025 beträgt 500 000,00 Euro.
2.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2025 beträgt 0,00 Euro.
3.
Die Jahrespauschalen werden voraussichtlich im April 2025 ausgezahlt (§ 11 Absatz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung).

Dresden, den 5. Februar 2025

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Alexander Manzke
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 8, S. 216
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2025

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2025