Zustimmungsgesetz
Staatsvertrag
über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Vom 30. Mai 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Mai 2018
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen (im folgenden: die Länder) sind übereingekommen, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.
§ 2
Regionale Gliederung
(1) 1Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. 2Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden.
(2) 1Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. 2Ein möglichst in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten wird in Halle angesiedelt mit dem Ziel, dort etwa ein Viertel des Zentralbereichs zu konzentrieren. 3Die von der Anstalt zu gründende Werbegesellschaft hat ihren Sitz in Erfurt. 4Im Rahmen der Entwicklung des MDR sind die Länder bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des MDR angemessen zu berücksichtigen.
§ 3
Programme
(1) 1Der MDR veranstaltet drei Hörfunkprogramme, die über UKW verbreitet werden. 2Eines dieser Hörfunkprogramme besteht aus drei unterschiedlichen Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 4). 3Ein Hörfunkprogramm nach Satz 1 kann über Satellit abgestrahlt werden. 4Der MDR kann ein weiteres überregionales Hörfunkprogramm veranstalten, das über Mittelwelle verbreitet wird.
(2) 1Der MDR beteiligt sich nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den anderen Ländern an dem Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD. 2Die Sendungen außerhalb der für das Gemeinschaftsprogramm vorgesehenen Zeiten sind Landesprogramme (§ 4). 3Der MDR veranstaltet weiter ein gemeinsames Fernsehprogramm (Mitteldeutsches Fernsehen), in dem auch Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. 4Außerdem ist die Möglichkeit offen zu halten, dieses Programm in die Länder auseinanderzuschalten; die auseinandergeschalteten Sendungen sind Landesprogramme (§ 4).
(3) 1Die Länder weisen dem MDR die für die Programme benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten einvernehmlich zu. 2Dies gilt auch für die Veranstaltung weiterer Programme und Landesprogramme.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der MDR sendetechnisch und programmlich vergleichbare Entwicklungsmöglichkeiten wie andere Landesrundfunkanstalten.
(5) 1Der MDR hat darauf hinzuwirken, daß die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. 2Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten.
§ 4
Landesprogramme
(1) Landesprogramme sind eigenständige Programme der Landesfunkhäuser, die ausschließlich für die jeweiligen Länder bestimmt sind und ein eigenes landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen.
(2) 1Die Landesprogramme werden von den Landesfunkhäusern gestaltet und von den Direktoren der Landesfunkhäuser verantwortet. 2Der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung verantwortlich.
(3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Programme herangezogen.
(4) 1Der Intendant hat sicherzustellen, daß die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, ihre programmlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 2Die Bestellung der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich des Stellvertreters des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Landesfunkhausdirektors.
(5) 1Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen der Landesprogramme vereinbaren. 2Soweit dies nicht nur für einzelne Sendungen erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. 3Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 20 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten.
§ 5
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts.
§ 6
Programmauftrag
(1) 1Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 2Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. 3Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.
(2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Sendungen des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen.
(4) Die Sendungen des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten.
§ 7
Programmrealisierung
(1) 1Der MDR soll im Rahmen seines Programmauftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung von Rundfunkproduktionen beauftragen. 2Er kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen treffen.
(2) 1An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunk- und Verwaltungsrates.
§ 8
Programmgrundsätze
(1) 1Der MDR ist in seinen Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. 2Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland.
(2) 1Der MDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. 3Die Sendungen dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten.
(3) 1Alle Informationssendungen (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. 2Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 3Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. 4Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. 5Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(4) 1In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen. 2Das Gesamtprogramm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen gleich welcher Art dienen.
(5) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.
§ 9
Grundsätze für Landesprogramme
Die Landesprogramme sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen.
§ 10
Unzulässige Sendungen
Sendungen sind unzulässig, wenn sie
- 1.
- zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
- 2.
- den Krieg verherrlichen,
- 3.
- pornographisch sind (§ 184 StGB),
- 4.
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
§ 11
Jugendschutz
(1) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der MDR trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen.
(2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
(4) 1Der MDR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 gestatten und von der Bewertung nach Absätzen 2 und 3 abweichen. 2Dies gilt im Falle des Absatzes 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.
§ 12
Gestaltung der Werbung
(1) 1Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. 2Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen. 3Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) 1Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verbreitet werden. 2Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. 3Für Sportsendungen kann die Anstalt Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor), sind in der bisherigen Weise gestattet, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen dienen.
(4) Der MDR erläßt Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.
§ 13
Dauer der Werbung
(1) 1Der MDR veranstaltet Werbung im ersten Fernsehprogramm. 2Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. 3Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im gesamten Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden.
(2) 1Der MDR kann in zwei Hörfunkprogrammen werben. 2Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidenten festgelegt. 3Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.
§ 14
Sendezeiten für Dritte
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
§ 15
Gegendarstellung
(1) Der MDR ist verpflichtet, zu Tatsachen, die durch den Rundfunk verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- a)
- die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- b)
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet oder
- c)
- die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(3) 1Die Gegendarstellung muß die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Betroffenen oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 2Der Betroffene muß die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung einreichen.
(4) 1Die Verbreitung muß unverzüglich und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. 2Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage gesendet werden.
(5) 1Der Anspruch auf Verbreitung kann auch im Zivilrechtsweg im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. 2Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Gerichte.
§ 16
Beschwerderecht
1Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des MDR zu wenden. 2Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden. 3Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuß des Rundfunkrates zu unterrichten.
§ 17
Aufzeichnungspflicht
(1) Der MDR hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung vorliegt.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen lassen.
(4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten und der sonstigen für die Sendungen Verantwortlichen bekanntzugeben.
(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 37 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 verlangen.
§ 18
Organe
(1) Die Organe des MDR sind:
- 1.
- der Rundfunkrat,
- 2.
- der Verwaltungsrat,
- 3.
- der Intendant.
(2) Organ oder Mitglied eines Organs kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist.
(3) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
(4) Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des MDR kann Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sein.
(5) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments und der Regierungen des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme seiner Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 nicht angehören.
(6) Dem Rundfunkrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt.
(7) 1Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. 2Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(8) 1Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für die Anstalt gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluß von Rundfunkunternehmen tätig sein. 2Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit.
(9) 1Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem MDR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. 2Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind. 3Wenn eine Interessenkollision nach Absatz 8 oder diesem Absatz festgestellt wird, endet die Mitgliedschaft.
§ 19
Zusammensetzung des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
- 1.
- je einem Vertreter der Landesregierungen,
- 2.
- Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, daß jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; – dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. 2Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen entsandt. 3Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d`Hondt`schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen –,
- 3.
- zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,
- 4.
- zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 5.
- einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,
- 6.
- drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 7.
- drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 8.
- drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 9.
- drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- 10.
- einem Mitglied der Industrie- und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
- 11.
- einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
- 12.
- einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,
- 13.
- einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,
- 14.
- einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
- 15.
- einem Mitglied der Vereinigungen der Opfer des Stalinismus, und zwar
- 16.
- je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren. 2Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden.
(3) 1Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei der gesetzgebenden Körperschaft des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. 2Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d`Hondt für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrates, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. 3Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen.
(4) 1Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrats. 2Dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. 3Die entsendende Stelle nach Satz 1 kann das von ihr benannte Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft abberufen.
(5) 1Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. 2Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.
§ 20
Aufgaben des Rundfunkrats
(1) 1Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen der Bürger Rechnung. 2Er wacht darüber, daß der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus.
(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze (§§ 6, 8 und 9) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. 2Er kann feststellen, daß einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. 3Soweit die Landesprogramme nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates.
(3) 1Der Vorschlag des Intendanten für die Berufung eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. 2Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.
(4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
- 1.
- Beschlußfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat,
- 2.
- Beschlußfassung über Richtlinien der Programmgestaltung,
- 3.
- Wahl und Abberufung des Intendanten,
- 4.
- Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren, des Verwaltungsdirektors, des Betriebsdirektors (Technik und Produktion) und des juristischen Direktors,
- 5.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 6.
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
- 7.
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- 8.
- Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 Millionen DM bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen,
- 9.
- Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind.
(5) Bei der Wahrnehmng seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren.
§ 21
Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates
(1) 1Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates. 3Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 18 Absätze 2 bis 5 eintritt oder eine persönliche Voraussetzung nach § 18 Absatz 6 fortfällt oder eine Feststellung nach § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird.
(2) 1Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. 3Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 4Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
(3) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.
§ 22
Sitzungen des Rundfunkrates
(1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach Maßgabe der Satzung statt.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. 2Auf Verlangen des Rundfunkrates sind der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Intendant, die Direktoren und die Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet.
(3) Der Rundfunkrat kann beschließen, daß die Personalvertretung ein Mitglied zu bestimmten Sitzungen entsenden kann; ihm wird auf Verlangen zu Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs das Wort erteilt.
(4) 1Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrates je einen Vertreter zu entsenden. 2Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
§ 23
Beschlüsse des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlußfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlußunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.
(3) 1Der Rundfunkrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt für Wahlen. 3Für Beschlüsse und Wahlen nach § 20 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 30 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 24
Ausschüsse des Rundfunkrates
(1) 1Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuß. 2Er kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. 3Der Programmausschuß bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten vor. 4Er kann dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.
(2) 1Der Programmausschuß kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlußfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Programmgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 20 Absatz 2 fassen. 2Der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschusses zu entscheiden.
§ 25
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar drei Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je zwei Mitgliedern aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. 2Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(3) § 21 Absatz 3 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
§ 26
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung des Programms, die allein der Rundfunkrat überwacht.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
- 1.
- Vorschlag für die Wahl des Intendanten und dessen Abberufung,
- 2.
- Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
- 3.
- Feststellung des Entwicklungsplanes,
- 4.
- Erlaß der Finanzordnung,
- 5.
- Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten nach § 31,
- 6.
- Vertretung des MDR beim Abschluß von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten,
- 7.
- Auswahl des Abschlußprüfers,
- 8.
- Entlastung des Intendanten.
(3) 1Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. 2Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen.
§ 27
Amtszeit des Verwaltungsrates
(1) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats. 3Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 18 Absätze 2 bis 4 eintritt oder eine Feststellung entsprechend § 18 Absatz 9 Satz 3 getroffen wird oder durch Abberufung.
(2) 1Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. 2Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlußfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. 4Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
§ 28
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2Er wird von seinem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. 3Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
(2) 1Dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 2Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Intendanten verlangen. 3Der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. 4Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. 2Ist der Verwaltungsrat beschlußunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. 3In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) 1Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt für die Wahl des Vorsitzenden. 3Für Beschlüsse nach § 26 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(5) 1Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen – Sachsen-Anhalt – Sachsen. 3Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. 4Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens fünf seiner Mitglieder von den Vorschriften der Sätze 2 und 3 abweichen.
§ 29
Intendant
(1) 1Der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. 2Er hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 3§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft. 2Der Intendant bestimmt seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung.
(3) 1Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht vor.
(5) Der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, daß den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen.
§ 30
Wahl und Abberufung des Intendanten
(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. 2Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. 2In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats erhält.
(4) 1Der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluß des Rundfunkrates abberufen werden. 2Der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören.
(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 31
Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates:
- 1.
- Abschluß und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
- 2.
- Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen,
- 3.
- Abschluß von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen,
- 4.
- Einführung von Hörfunkwerbung,
- 5.
- Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von § 4 Absatz 5 Satz 3,
- 6.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 7.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen,
- 8.
- Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,
- 9.
- Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien, und
- 10.
- Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als 10 Millionen DM außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummern 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat.
§ 32
Wirtschaftsführung
(1) 1Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten. 3Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan.
(2) 1Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesprogrammen, enthält. 2Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.
(3) Ist bis zum Schluß eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
- 1.
- den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
- 2.
- die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
- 3.
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind,
- 4.
- rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen.
(4) Der MDR soll die Ansprüche der Mitarbeiter aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.
§ 33
Jahresabschluß- und Geschäftsbericht
(1) 1Der Intendant hat nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen. 2Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen zu vermitteln. 3In diesem Rahmen ist der Jahresabschluß eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(2) 1Der Jahresabschluß ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Der Abschlußprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluß, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
§ 34
Finanzordnung
(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.
(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
- 1Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist.
- 2.
- Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
- 3.
- Der Wirtschaftsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe der Intendant Kredite aufnehmen darf.
§ 35
Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam.
(2) 1Die Rechnungshöfe der Länder teilen das Ergebnis der Prüfungen ausschließlich dem Verwaltungsrat, dem Intendanten und den Ministerpräsidenten der Länder mit. 2Die Ministerpräsidenten unterrichten die Landtage über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Rechnungshöfe.
(3) Die Regierung eines der Länder kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen, sich gutachterlich zu den Fragen zu äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage von Bedeutung sind.
(4) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung im übrigen anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind.
§ 36
Beteiligungen
(1) 1An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf der MDR weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein. 2Ausgenommen sind Presseagenturen und solche Unternehmen,
- 1.
- denen der MDR nach Regelung der Satzung widerruflich den Betrieb der Rundfunkwerbung gestattet oder
- 2.
- die vom MDR allein oder von mehreren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar getragen werden.
3In Unternehmen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 hat sich der MDR Einfluß auf die Geschäftsführung, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen, zu sichern.
(2) 1In Fällen, in denen dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des MDR dient, sind mit Zustimmung des Verwaltungsrats weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. 2Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Aufsichtsgremien der Unternehmen angehören, an denen eine Beteiligung nach Satz 1 zugelassen wird.
(3) Der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.
(4) Der MDR hat sicherzustellen, daß Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind.
§ 37
Rechtsaufsicht
(1) 1Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 3Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Die aufsichtführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) 1Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist be-hoben, weist diese den MDR an, im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. 2In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.
§ 38
Personalvertretung
(1) Für den MDR findet das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) und die dazu ergangenen Verordnungen der Bundesregierung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen den § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Präsident des Bezirksgerichtes Leipzig oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, Vorsitzender der Einigungsstelle.
§ 39
Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
§ 40
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) 1Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. 5Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. 7Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. 8Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- 1.
- aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- 2.
- aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- 3.
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
3Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 4Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.1
§ 41
(aufgehoben)2
§ 42
Ernennung des Rundfunkbeauftragten
für den Datenschutz beim MDR
und des Datenschutzbeauftragten des MDR
(1) 1Der MDR ernennt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. 2Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. 3Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 4Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 6Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.
(4) Der Datenschutzbeauftragte des MDR gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.3
§ 42a
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. 2Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein seiner Leitung.4
§ 42b
Aufgaben und Befugnisse
des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. 2Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. 4Er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen.
(2) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) 1Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das MDR oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.5
§ 43
Sendebeginn
Der MDR beginnt mit der Verbreitung seiner Programme am 1. Januar 1992.
§ 44
Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. 3Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. 4Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. 5Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
(2) 1Nach der Kündigung kann jedes Land durch Mitteilung an die anderen Länder die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen, das über die Auseinandersetzung endgültig entscheidet. 2Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
(3) 1Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidenten der Bezirksgerichte in Leipzig, Magdeburg und Erfurt gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. 2Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 45
Wahl des Gründungsintendanten durch den Rundfunkbeirat
(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird bis zur konstituierenden Sitzung des ersten Rundfunkrates ein Rundfunkbeirat berufen. 2Dem Rundfunkbeirat gehören je drei von den Landtagen zu wählende Mitglieder an, wobei jeweils zwei der Mitglieder nicht dem Landtag angehören dürfen. 3Der Rundfunkbeirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) 1Abweichend von § 30 wählt der Rundfunkbeirat den Gründungsintendanten für die Amtszeit von sechs Jahren innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Mehrheit seiner Mitglieder und berät und unterstützt ihn beim Aufbau des MDR. 2Der Gründungsintendant hat alle Rechte und Pflichten eines Intendanten. 3Bis zur Konstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates beteiligt er an deren Stellen den Rundfunkbeirat. 4Nach seiner Konstituierung hat der Rundfunkrat den Intendanten zu bestätigen. 5Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates.
(3) 1Die Gründungsfunkhausdirektoren können auf Vorschlag des Gründungsintendanten mit Zustimmung des Rundfunkbeirates berufen werden. 2Die Berufung darf nicht gegen das Votum der Mitglieder des Rundfunkbeirates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.
§ 46
Übergangsbestimmung
(1) 1Die konstituierende Sitzung des ersten Rundfunkrates findet spätestens am 1. November 1991 statt. 2Sie wird vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen einberufen und vom ältesten Mitglied des ersten Rundfunkrates bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet. 3Die nach § 19 Absatz 1 Nummer 16 zu bestimmenden Organisationen und Gruppen bewerben sich abweichend von der Frist nach § 19 Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. 4An die Stelle des Vorsitzenden des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 tritt in diesem Fall der Ministerpräsident des Landes, in dem die entsendende Organisation oder Gruppe ihren Sitz hat; Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den anderen Ministerpräsidenten.
(2) Der Rundfunkrat wählt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach seinem ersten Zusammentritt, den Verwaltungsrat nach diesem Staatsvertrag.
§ 47
Inkrafttreten
1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. 2Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 1991 bei der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen in Dresden hinterlegt, tritt der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft. 3In diesem Falle beginnt die in § 45 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Frist von vierzehn Tagen am Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. 4Die Staatskanzlei des Freistaates Sachsen teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Erfurt, den 30. Mai 1991
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
des Freistaates Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Gerd Gies
Für das Land Thüringen
Der Ministerpräsident
des Landes Thüringen
Josef Duchac