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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe

Vollzitat: Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2001 (SächsABl. S. 353) geändert worden ist

Durchführungsbestimmungen
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
(DB-PKHG)

Vom 24. Juni 1992

[Geändert durch VwV vom 8. Februar 1993 (SächsABl. S. 209),
durch VwV vom 11. August 1994 (SächsJMBl. S. 104, 110),
durch VwV vom 24. Mai 1996 (SächsJMBl. S. 78, 86) und
durch VwV vom 5. März 2001 (SächsABl. S. 353)]

I.

1.
Antrag auf Prozeßkostenhilfe
1.1
Wird ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vor der Geschäftsstelle zu Protokoll in einem Verfahren gestellt, in dem der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verwenden ist, so soll der Antragsteller auf die Bedeutung der Prozeßkostenhilfe durch Aushändigung des Vorblattes zum Vordruck hingewiesen werden.
1.2
Partei die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vorzulegen.
1.3
Die in Klageverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Scheidungs- und Folgesachen bei einem normalen Verfahrensablauf voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren (Verfahrens- und Urteilsgebühr) sowie drei Anwaltsgebühren (§ 11) BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, können aus der dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage beigefügten Tabelle (Stand 1. Juli 1996) entnommen werden. Bei Anwendung der Tabelle ist Abschnitt II Nr. 4 zu beachten. Voraussichtlich entstehende weitere Auslagen werden dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabelle hinzuzurechnen sein.
2.
Mitwirkung der Geschäftsstelle
2.1
Die Vordrucke mit den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaflichen Verhältnisse und die dazugehörigen Belege sowie die bei der Durchführung der Prozeßkostenhilfe entstehenden Vorgänge sind in allen Fällen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge für jeden Beteiligten in einem besonderen Beiheft zu vereinigen. Dies gilt insbesondere für Kostenrechnungen und Zahlungsanzeigen über Monatsraten und sonstige Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO). In dem Beiheft sind ferner die Urschriften der die Prozeßkostenhilfe betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen gerichtlichen Verfügungen aufzubewahren. In die Hauptakte ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen. Jedoch sind zuvor die Teile der gerichtlichen Entscheidung zu entfernen, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. Enthält die gerichtliche Entscheidung keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, kann die Urschrift auch zur Hauptakte genommen werden; in diesem Fall ist ein Abdruck im Beiheft aufzubewahren. Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz „(PKH)“. Werden die Prozeßakten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so ist den Akten das Beiheft beizufügen.
2.2
Hat das Gericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, so vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen der Partei „... Prozeßkostenhilfe mit/ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Bl. ....“.
2.3
Dem Kostenbeamten sind die Akten - unbeschadet der Bestimmungen der Kostenverfügung (KostVfg) - vorzulegen, sobald
2.3.1
das Gericht Prozeßkostenhilfe bewilligt hat,
2.3.2
die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe geändert worden ist,
2.3.3
das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz bestimmt hat,
2.3.4
das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert oder die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben hat,
2.3.5
47 Monatsraten eingegangen sind.
2.4
Dem Rechtspfleger sind die Akten in folgenden Fällen vorzulegen:
2.4.1
nach Eingang der auf die Absendung der Kostennachricht (Nummer 4.5) folgenden ersten Zahlung der Partei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der vorläufigen Einstellung der Zahlung (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),
2.4.2
nach Eingang einer Mitteilung der Kasse, daß die Partei mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages länger als drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4 ZPO) oder daß ein solcher rückständiger Betrag gezahlt wurde,
2.4.3
wenn sich nach einer vorläufigen Einstellung der Zahlungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die bisherigen Zahlungen die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht decken.
2.4.4
bei jeder Veränderung des Streitwertes,
2.4.5
wenn der Gegner Zahlungen auf Kosten leistet,
2.4.6
wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese vergleichsweise geregelt werden (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO),
2.4.7
wenn die Akten nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens an die erste Instanz zur Überprüfung zurückgegeben werden, ob die Zahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO vorläufig einzustellen sind,
2.4.8
wenn nach Ansatz der Kosten zu Lasten des Gegners eine Zweitschuldneranfrage der Kasse eingeht und die Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, als Zweitschuldner nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anspruch genommen werden kann (Nummer 4.8).
3.
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung
3.1
Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (§ 27 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.
3.2
Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Kasse zur Einbeziehung überwiesen, so ersucht der Kostenbeamte die Kasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind. Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist.
3.3
Der Kostenbeamte hat den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Kosten von der Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, und dem Gegner eingezogen werden können, genau zu überwachen. Zu beachten ist dabei folgendes:
3.3.1
Zu Lasten der Partei dürfen die außer Ansatz gelassenen Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angesetzt werden, durch die die Bewilligung aufgehoben worden ist (§ 124 ZPO).
3.3.2
Zu Lasten des Gegners sind die Kosten, von deren Entrichtung die Partei befreit ist, erst anzusetzen, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet (§ 125 Abs. 1 ZPO, § 54 GKG); dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die nach § 130 BRAGO auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangen sind. Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist (§ 122 Abs. 2 ZPO), sind zu seinen Lasten anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 125 Abs. 2 ZPO).
Wird ein Rechtsstreit, in dem dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, mehr als sechs Monate nicht betrieben, ohne daß das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) angeordnet ist, so stellt der Kostenbeamte durch Anfrage bei den Parteien fest, ob der Rechtsstreit beendet ist. Gibt keine der Parteien binnen angemessener Zeit eine Erklärung ab, so setzt er auf den Gegner die diesem zur Last fallenden Kosten an.
Das gleiche gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit trotz der Erklärung, daß er nicht beendet ist, auch jetzt nicht weiter betreiben oder wenn der Gegner erklärt, der Rechtsstreit ruhe oder sei beendet.
4.
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung
4.1
Vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe festgesetzte Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO) werden nach Einreichung der Klage oder, falls das Gericht für den Beginn der Zahlungen einen späteren Zeitpunkt bestimmt hat, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt der Kasse wie Kostenforderungen zur Einziehung überwiesen. Der Kostenbeamte überweist der Kasse zunächst einen fiktiven Höchstbetrag zur Einziehung, der bei der Festsetzung
 
a)
eines festen Betrages dem festen Betrag,
 
b)
mehrerer Teilbeträge der Summe der festgesetzten Teilbeträge,
 
c)
von Monatsraten dem 48fachen Monatsbetrag,
 
d)
von Monatsraten zugleich mit einem festen Betrag und/oder mehrerer Teilbeträge dem 48fachen Monatsbetrag und dem festen Betrag und/oder den Teilbeträgen entspricht.
 
Monatsraten, Teilbeträge und einmalige Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind in der Kostenrechnung anzugeben; der effektive Höchstbetrag ist zu vermerken. Kann bei Vorlage der Akten an die Kostenbeamten die endgültige Höhe der von der Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen bewilligt ist, zu zahlenden Kosten bereits konkret berechnet werden (zum Beispiel bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Erlaß einer das Verfahren beendenden Entscheidung oder Abschluß eines Vergleichs), so ist dieser Betrag als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen. Eine Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist beizufügen.
4.2
Sind vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Gerichtskosten angesetzt und der Kasse zur Einziehung überwiesen, so ist zu überprüfen, ob und gegebenenfalls wann diese bezahlt worden sind. Ist eine Zahlung noch nicht erfolgt, so veranlaßt der Kostenbeamte die Löschung des Kostensolls.
4.3
Zahlungen vor Wirksamwerden der Prozeßkostenhilfe sollen erst bei der Prüfung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden, spätere Zahlungen sind auf die nach § 120 Abs. 1 ZPO zu leistenden anzurechnen.
4.4
Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, so ist von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts eine entsprechende Änderung der Zahlungen zu veranlassen (Nummer 4.1). Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Kostennachricht der Vorinstanz gegenstandslos ist. Zur kassenmäßigen Abwicklung ist bei Ermäßigung der Zahlungen eine Teillöschung des Höchstbetrages zu veranlassen und bei Erhöhung der Zahlungen ein entsprechender zusätzlicher Betrag zum Soll zu stellen; dabei ist unter Angabe des Kassenzeichens auf die frühere Sollstellung hinzuweisen.
4.4.1
Jedoch gilt für Zahlungen, die während der Anhängigkeit des Verfahrens vor einem Gerichtshof des Bundes an die Landeskasse zu leisten sind (§ 120 Abs. 2 ZPO), folgendes:
Die Zahlungen werden (abweichend von Nummer 2.3 Satz 1) nach den Hinweisen des Kostenbeamten des Gerichtshofes von dem für den ersten Rechtszug zuständigen Kostenbeamten angefordert und überwacht. Dabei werden der Kostenbeamte die Entscheidungen des Gerichtshofes, soweit sie die Prozeßkostenhilfe betreffen, in beglaubigter Abschrift mitgeteilt. Der Zahlungsverzug (Nummer 2.5.2) ist dem Gerichtshof anzuzeigen. Nach Rückkehr der Akten vom Rechtsmittelgericht (Nummer 4.4 Satz 4) werden die angefallenen Vorgänge mit dem Beiheft vereinigt.
4.4.2
Zahlungen, die nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten sind, werden von der Geschäftsstelle des Gerichtshofes des Bundes angefordert und überwacht.
4.5
Für die Behandlung der Kostennachricht gilt § 32 Abs. 1 und 2 KostVfg entsprechend.
4.6
Sieht der Rechtspfleger im Falle einer Vorlage nach Nummer 2.5.2 davon ab, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufzuheben, so hat der Kostenbeamte die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Beträge der Kasse zur Einziehung zu überweisen. Die Kasse ist um Zahlungsanzeige zu ersuchen.
4.7
Zu Lasten des Gegners der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, sind die unter die Bewilligung fallenden Kosten erst anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet (§ 125 Abs. 1 ZPO, § 54 GKG). Nummer 3.3.2 Satz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
4.8
Wird dem Kostenbeamten eine Zweitschuldneranfrage der Kasse vorgelegt, so prüft er, ob die Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, für die gegen den Gegner geltend gemachten Gerichtskosten als Zweitschuldner ganz oder teilweise haftet. Liegen diese Voraussetzungen vor, so unterrichtet er die Kasse und legt die Akten mit einer Berechnung der Kosten, für die die Partei nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anspruch genommen werden kann, unverzüglich dem Rechtspfleger vor.
5.
Gemeinsame Bestimmung bei Bewilligung von Prozeßkosten
5.1
Werden die Kostenbeamten Tatsachen über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen bekannt, die eine Änderung oder Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigen könnten (§ 120 Abs. 4, § 124 Nrn. 2, 3 ZPO), hat er die Akten dem Rechtspfleger vorzulegen.
5.2
Hat der Gerichtsvollzieher Berechnungen über Kosten für Amtshandlungen, die er aufgrund der Prozeßkostenhilfe unentgeltlich erledigt hat, zu den Akten mitgeteilt, so sind diese Kosten beim Ansatz wie sonstige Gerichtskosten zu behandeln.
5.3
Wenn bei einem obersten Gerichtshof des Bundes Kosten der Revisionsinstanz außer Ansatz geblieben sind, weil dem Kostenschuldner oder seinem Gegner Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, hat der Kostenbeamte diesem Gericht Nachricht zu geben, sobald sich ergibt, daß Beträge durch die Bundeskasse einzuziehen sind.
Dieser Fall kann eintreten,
5.3.1
wenn das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen hat und nach endgültigem Abschluß des Verfahrens zu Lasten des Gegners der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, Kosten des Revisionsverfahrens gemäß Nummer 3.3.2 oder 4.5 anzusetzen sind;
5.3.2
wenn der für die Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt seinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundeskasse geltend macht, nachdem die Prozeßakten zurückgesandt sind; in diesem Fall teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des obersten Gerichtshofes des Bundes eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, durch den die Vergütung festgesetzt worden ist, zu den Prozeßakten mit;
5.3.3
wenn nach Beendigung des Revisionsverfahrens ein Beschluß ergeht, durch den die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben wird.
5.4
In der Nachricht teilt der Kostenbeamte mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe etwaige Zahlungen, die nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Landeskasse entrichtet worden sind, auf die Kosten des Revisionsverfahrens zu verrechnen sind. Sind die Zahlungen nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten, so sind dem obersten Gerichtshof des Bundes alle die bewilligte Prozeßkostenhilfe betreffenden Entscheidungen, die Kostenentscheidungen und eine Kostenrechnung unter Angabe der Beträge mitzuteilen, die in dem Verfahren von der Landeskasse vereinnahmt worden sind.
6.
Verfahren bei Verweisung und Abgabe
6.1
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so hat der Kostenbeamte des übernehmenden Gerichts erneut eine Kostennachricht zu übersenden (Nummern 4.1, 4.5). Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Kostennachricht des verweisenden oder abgebenden Gerichts gegenstandslos
6.2
Die Geschäftsstelle des verweisenden oder abgebenden Gerichts hat noch eingehende Zahlungsanzeigen an das übernehmende Gericht weiterzuleiten.
7.
Kostenansatz nach Entscheidung oder bei Beendigung des Verfahrens
7.1
Ergeht im Verfahren eine Kostenentscheidung, wird ein Vergleich geschlossen oder wird das Verfahren in dieser Instanz auf sonstige Weise beendet, setzt der Kostenbeamte die Kosten an und stellt die Kostenschuldner fest. In die Kostenrechnung sind die Gerichtskosten und die nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen.
Sämtliche Zahlungen der Partei sind - erforderlichenfalls nach Anfrage bei der Kasse - zu berücksichtigen.
Ist Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden, so sind die Akten nach Aufstellung der Kostenrechnung unverzüglich dem Rechtspfleger vorzulegen.
7.2
Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts angesetzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Kann dieser die Zahlungen, die von der Partei geleistet worden sind, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, noch nicht abrechnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergütungen der Rechtsanwälte noch nicht bezahlt sind (§§ 124, 128 BRAGO) oder noch Zahlungen der Partei ausstehen, so hat die endgültige Abrechnung der Kostenbeamte der ersten Instanz vorzunehmen.
7.3
Der Partei, die Zahlungen geleistet hat, ist eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen verbunden mit einem Nachforderungsvorbehalt, wenn eine Inanspruchnahme über den in der Kostenrechnung enthaltenen Betrag hinaus in Betracht kommt.
8.
Weiteres Verfahren nach Aufstellung der Kostenrechnung
8.1
Nach Vorlage der Akten (Nummern 4.8, 7.1) prüft der Rechtspfleger, welche Entscheidungen zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlung zu treffen sind.
8.2
Ergibt sich eine Restschuld der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, so soll der Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung bestimmt werden. War vorher eine vorläufige Einstellung verfügt, so ist ihre Wiederaufnahme anzuordnen. Bei diesen Entscheidungen wird auch die zu den Akten mitgeteilte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 124 Abs. 2 BRAGO) zu berücksichtigen sein, soweit die Vergütung noch nicht aus der Staatskasse beglichen ist und der Partei ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht zusteht. Teilt der Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung (mit den Gebühren nach § 11 Abs. 1 BRAGO) nicht mit oder wird eine notwendige Kostenausgleichung nach § 106 ZPO nicht beantragt, so wird der Rechtspfleger seine Bestimmung ohne Rücksicht auf Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts treffen.
8.3
Ebenfalls zu berücksichtigen sind bereits bekannte Gerichtsvollzieherkosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO).
8.4
Ergibt sich keine Restschuld der Partei, so ist - unter Berücksichtigung der Vergütung des Rechtsanwalts oder der Kosten des Gerichtsvollziehers - die Einstellung der Zahlungen anzuordnen. Zu beachten ist, daß eine endgültige Einstellung der Zahlung unter Umständen erst nach Rechtskraft der Entscheidung verfügt werden kann, weil bei Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei die Raten bis zur 48. Monatsrate weiter zu zahlen sind. Gleiches gilt, wenn die Partei bei Rechtsmitteleinlegung des Prozeßgegners Prozeßkostenhilfe beantragt.
9.
Aufhebung und Änderung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
9.1
Hat das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben (§ 124 ZPO), so berechnet der Kostenbeamte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten (gegebenenfalls unter Einbeziehung der nach § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der Rechtsanwälte) und überweist sie der Kasse; § 10 KostVfg bleibt unberührt. Soweit erforderlich, ist der beigeordnete Rechtsanwalt zur Einreichung seiner Kostenrechnung aufzufordern (§§ 124 Abs. 2, 128 Abs. 2 BRAGO). Die aufgrund der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bezahlten Beträge sind abzusetzen. Die Löschung der Sollstellung über die vom Gericht gemäß § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzten Zahlungen ist zu veranlassen.
9.2
Setzt das Gericht andere Zahlungen fest, so berichtigt der Kostenbeamte den Ansatz nach Nummer 4.1.
10.
Verfahren bei der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

Bei den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit tritt in den vorstehenden Bestimmungen an die Stelle des Rechtspflegers der Richter.

11.
Verfahren bei der Kasse
11.1
Die Kasse hat dem Gericht mitzuteilen:
11.1.1
unter Angabe des bisher bezahlten Gesamtbetrages sowie der bestehenden und der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen jede Monatsrate und jeden sonstigen Betrag, mit dessen Zahlung die Partei länger als drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4 ZPO)
11.1.2
die Zahlung des gesamten zum Soll gestellten Betrages,
11.1.3
die nachträgliche Zahlung eines dem Gericht mitgeteilten Betrages, mit dem die Partei länger als drei Monate im Rückstand war;
11.1.4
auf Ersuchen die für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Zahlungen oder den Stand des Einziehungsverfahrens.
11.2
Eine Partei, die feste Beträge nicht rechtzeitig zahlt, ist vor der Beitreibung in der Regel zu mahnen. In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen des Verzuges, auch hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Zahlung der weiteren Raten, hinzuweisen. Für die folgenden Raten ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich.

II.

1.
Soweit Aufgaben von Rechtspflegern erwähnt werden, bleiben die Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ( Einigungsvertrag ) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie die Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher vom 25. März 1991 (SächsGVBl. S. 55) unberührt, und soweit Aufgaben von Kostenbeamten erwähnt werden, können diese auch von anderen Mitarbeitern der Justiz wahrgenommen werden (Artikel 20 Abs. 2 Einigungsvertrag).
2.
Die der Kasse zugewiesenen Aufgaben werden von der Landesjustizkasse Chemnitz wahrgenommen.
3.
Die bei einem normalen Verfahrensablauf voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten, die der als Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden können, berücksichtigen die Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nrn. 19 und 26 des Einigungsvertrages und den Umstand, daß grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet unterhält, notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind. In Spalte 2 und 3 der Tabelle sind die gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (Überleitungsvorschrift zu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5) maßgeblichen Beträge für Mahnverfahren, die ab 1. Januar 1995 anhängig werden, eingearbeitet worden.

III.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 15. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, den 24. Juni 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage zu Abschnitt I Nr. 1.3 DB-PKHG (Stand l. Juli 1996)

Anlage
Streitwert Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne Scheidungs- und Folgesachen Scheidungs- und Folgesachen
  Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne Scheidungs- und Folgesachen Scheidungs- und Folgesachen
Streitwert bis I. Instanz II. Instanz I. Instanz II. Instanz
  nach Mahnverfahren ohne Mahnverfahren      
  nur GKG GKG + BRAGO nur GKG GKG + BRAGO GKG + BRAGO GKG + BRAGO GKG + BRAGO
1 2 3 4 5 6 7 8
600 112,50 291,04 135,00 313,54 434,60 268,54 389,60
1.200 157,50 478,87 189,00 510,37 692,79 447,37 629,79
1.800 202,50 652,15 243,00 692,65 935,25 611,65 854,25
2.400 247,50 821,35 297,00 870,85 1.177,71 771,85 1.078,71
3.000 292,50 990,55 351,00 1.049,05 1.420,17 932,05 1.303,17
4.000 326,25 1.195,08 391,50 1.260,33 1.702,92 1.129,83 1.572,42
5.000 360,00 1.399,60 432,00 1.471,60 1.985,68 1.327,60 1.841,68
6.000 393,75 1.604,13 472,50 1.682,88 2.268,44 1.525,38 2.110,94
7.000 427,50 1.808,65 513,00 1.894,15 2.551,20 1.723,15 2.380,20
8.000 461,25 2.013,18 553,50 2.105,43 2.833,95 1.920,93 2.649,45
9.000 495,00 2.217,70 594,00 2.316,70 3.116,71 2.118,70 2.918,71
10.000 528,75 2.422,23 634,50 2.527,98 3.399,47 2.316,48 3.187,97
12.000 596,25 2.707,08 715,50 2.826,33 3.803,52 2.587,83 3.565,02
14.000 663,75 2.991,93 796,50 3.124,68 4.207,58 2.859,18 3.942,08
16.000 731,25 3.276,78 877,50 3.423,03 4.611,63 3.130,53 4.319,13
18.000 798,75 3.561,63 958,50 3.721,38 5.015,69 3.401,88 4.696,19
20.000 866,25 3.846,48 1.039,50 4.019,73 5.419,74 3.673,23 5,073,24
25.000 967,50 4.196,13 1.161,00 4.389,63 5.924,91 4.002,63 5.537,91
30.000 1.068,75 4.545,78 1.282,50 4.759,53 6.430,08 4.332,03 6.002,58
35.000 1.170,00 4.895,43 1.404,00 5.129,43 6.935,25 4.661,43 6.467,25
40.000 1.271,25 5.245,08 1.525,50 5.499,33 7.440,42 4.990,83 6.931,92
45.000 1.372,50 5.594,73 1.647,00 5.869,23 7.945,59 5.320,23 7.396,59
50.000 1.473,75 5.944,38 1.768,50 6.239,13 8.450,76 5.649,63 7.861,26
60.000 1.608,75 6.514,08 1.930,50 6.835,83 9.258,87 6.192,33 8.615,37
70.000 1.743,75 7.083,78 2.092,50 7.432,53 10.066,98 6.735,03 9.369,48
80.000 1.878,75 7.653,48 2.254,50 8.029,23 10.875,09 7.277,73 10.123,59
90.000 2.013,75 8.223,18 2.416,50 8.625,93 11.683,20 7,820,43 10.877,70
100.000 2.148,75 8.792,88 2.578,50 9.222,63 12.491,31 8.363,13 11.631,81
130.000 2.598,75 9.739,68 3.118,50 10.259,43 13.947,15 9.219,93 12.907,65
160.000 3.048,75 10.686,48 3.658,50 11.296,23 15.402,99 10.076,73 14.183,49
190.000 3.498,75 11.633,28 4.198,50 12.333,03 16.858,83 10.933,53 15.459,33
220.000 3.948,75 12.580,08 4.738,50 13.369,83 18.314,67 11.790,33 16.735,17
250.000 4.398,75 13.526,88 5.278,50 14.406,63 19.770,51 12.647,13 18.011,01
280.000 4.848,75 14.473,68 5.818,50 15.443,43 21.226,35 13.503,93 19.286,85
310.000 5.298,75 15.420,48 6.358,50 16.480,23 22.682,19 14.360,73 20.562,69
340.000 5.748,75 16.367,28 6.898,50 17.517,03 24.138,03 15.217,53 21.838,53
370.000 6.198,75 17.314,08 7.438,50 18.553,83 25.593,87 16.074,33 23.114,37
400.000 6.648,75 18.260,88 7.978,50 19.590,63 27.049,71 16.931,13 24.390,21
460.000 7.312,50 19.700,88 8.775,00 21.163,38 29.253,59 18.238,38 26.328,59
520.000 7.976,25 21.140,88 9.571,50 22.736,13 31.457,46 19.545,63 28.266,96
580.000 8.640,00 22.580,88 10.368,00 24.308,88 33.661,34 20.852,88 30.205,34
640.000 9.303,75 24.020,88 11.164,50 25.881,63 35.865,21 22.160,13 32.143,71
700.000 9.967,50 25.460,88 11.961,00 27.454,38 38.069,09 23.467,38 34.082,09
760.000 10.631,25 26.900,88 12.757,50 29.027,13 40.272,96 24.774,63 36.020,46
820.000 11.295,00 28.340,88 13.554,00 30.599,88 42.476,84 26.081,88 37.958,84
880.000 11.958,75 29.780,88 14.350,50 32.172,63 44.680,71 27.389,13 39.897,21
940.000 12.622,50 31.220,88 15.147,00 33.745,38 46.884,59 28.696,38 41.835,59
1.000.000 13.286,25 32.660,88 15.943,50 35.318,13 49.088,46 30.003,63 43.773,96

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 19, S. 838

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001