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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Förderschulen

Vollzitat: Schulordnung Förderschulen vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167, MBl. SMK S. 325), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen – SOFS)

Vom 27. März 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Förderschulen mit Ausnahme der berufsbildenden Schulen für Behinderte im Freistaat Sachsen. § 15 SchulG bleibt unberührt.

§ 2
Aufgabe der Förderschule

(1) Die Förderschule dient Schülern, die aufgrund umfänglicher geistiger, körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auch bei einer integrativen Unterrichtung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung –  SchlVO) vom 3. März 1999 (SächsGVB. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung in der allgemeinen Schule nicht die ihnen zukommende Bildung und Erziehung erfahren können und deshalb voraussichtlich für längere Zeit einer besonderen Förderung bedürfen.

(2) Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler angemessene Bildung, Ausbildung und Erziehung, bereitet sie auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft und auf eine berufliche Tätigkeit vor und versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in die allgemeine Schule zu ermöglichen. Sie gibt zugleich ihren Schülern Gelegenheit, Abschlüsse der übrigen Schularten zu erwerben. 2

§ 3
Aufgabe und Aufbau der Schule für Lernbehinderte

An der Schule für Lernbehinderte werden Schüler unterrichtet und betreut, die voraussichtlich für längere Zeit im schulischen Lernen so umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind, dass sie besondere Hilfen und weitgehende Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen benötigen. Die Schule für Lernbehinderte umfasst die Klassenstufen 1 bis 9.

§ 4
Aufgabe und Aufbau der Schule für geistig Behinderte

(1) An der Schule für geistig Behinderte werden Schüler unterrichtet und betreut, die aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten, in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb langandauernder Hilfe und Unterstützung bedürfen.

(2) Die Schule für geistig Behinderte gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe. Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. Der Schüler der Schule für geistig Behinderte erfüllt die ihm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 SchulG obliegende Berufsschulpflicht in der Werkstufe.

§ 5
Aufgabe und Aufbau der Sprachheilschule

(1) An der Sprachheilschule werden Schüler unterrichtet und betreut, deren Fähigkeit zur Kommunikation aufgrund gravierender Stimm- und Artikulationsstörungen, Störungen im Redefluss (Stottern), schwerer Sprachstörungen oder verzögerter Sprachentwicklung so beträchtlich eingeschränkt ist, dass sie voraussichtlich für längere Zeit einer diesbezüglichen intensiven und ganzheitlichen Förderung bedürfen. Die Sprachheilschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Lehrpläne der Grundschule.

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Regionalschulamts können an der Sprachheilschule die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Mittelschule; die Schulabschlüsse der Mittelschule können erworben werden. 3

§ 6
Aufgabe und Aufbau der Schule für Körperbehinderte

(1) An der Schule für Körperbehinderte werden Schüler unterrichtet und betreut, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen und deshalb einen umfänglichen Förderbedarf haben.

(2) Die Schule für Körperbehinderte gliedert sich in den Grundschulteil, den Mittelschulteil, in Klassen für körperbehinderte und zugleich lernbehinderte Schüler (Klassenstufen 1 bis 9) sowie in Klassen für körperbehinderte und zugleich geistig behinderte Schüler. Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre (Klassenstufen 1 bis 4 mit Dehnungsjahr). Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Grundschule, berücksichtigt jedoch das Dehnungsjahr. Der Mittelschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der Mittelschule; Abschlüsse der Mittelschule können erworben werden. In den Klassen für körperbehinderte und zugleich lernbehinderte Schüler erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen der Schule für Lernbehinderte. Für die Klassen für körperbehinderte und zugleich geistig behinderte Schüler gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. 4

§ 7
Aufgabe und Aufbau der Schule für Gehörlose
und Schwerhörige

(1) An der Schule für Gehörlose und Schwerhörige werden gehörlose und hochgradig schwerhörige Schüler unterrichtet und betreut, die auch mit akustischen oder elektronischen Hilfen am Unterricht der allgemeinen Schule oder einer anderen Förderschule nicht teilnehmen können und besonderer pädagogischer Hilfe bedürfen, damit Sprache aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt und schulische Lernprozesse bewältigt werden und die Schüler sich auf ein Leben in der Gesellschaft und eine berufliche Tätigkeit vorbereiten können. In der Schule für Gehörlose und Schwerhörige können gehörlose und schwerhörige Schüler getrennt unterrichtet werden.

(2) Die Schule für Gehörlose und Schwerhörige gliedert sich in den Grundschulteil, den Mittelschulteil, Klassen für gehörlose oder schwerhörige und zugleich lernbehinderte Schüler (Klassenstufen 1 bis 9) sowie in Klassen für gehörlose oder schwerhörige und zugleich geistig behinderte Schüler. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 8
Aufgabe und Aufbau der Schule für Blinde und Sehschwache

(1) An der Schule für Blinde und Sehschwache werden blinde und hochgradig sehschwache Schüler unterrichtet und betreut, die auf besondere Hilfen dieser Schule angewiesen sind, um sich schulische Bildung aneignen und sich auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt vorbereiten zu können.

(2) Die Schule für Blinde und Sehschwache gliedert sich in den Grundschulteil, den Mittelschulteil, in Klassen für blinde und sehschwache und zugleich lernbehinderte Schüler (Klassenstufen 1 bis 9) sowie in Klassen für blinde und sehschwache und zugleich geistig behinderte Schüler. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 9
Aufgabe und Aufbau der Schule für Erziehungshilfe

(1) An der Schule für Erziehungshilfe werden sowohl solche Schüler unterrichtet und betreut, deren Verhaltensauffälligkeiten Folgen von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen sind und die durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden können als auch solche Schüler, deren Auffälligkeiten im Verhaltens- und Leistungsbereich zugleich auch oder ausschließlich auf sozio-kulturelle Einflüsse zurückzuführen sind und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.

(2) Die Schule für Erziehungshilfe umfasst in der Regel die Klassenstufen 1 bis 4, wobei der Unterricht in diesen Klassen nach den Lehrplänen der Grundschule erfolgt. Umfasst die Schule für Erziehungshilfe mit Zustimmung des zuständigen Regionalschulamts ausnahmsweise die Klassenstufen 1 bis 10, erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen der Grundschule und der Mittelschule; die Abschlüsse der Mittelschule können erworben werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regionalschulamts können an der Schule für Erziehungshilfe auch Klassen für Verhaltensauffällige und zugleich lernbehinderte Schüler eingerichtet werden (Klassenstufen 1 bis 9). Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen der Schule für Lernbehinderte. 5

§ 10
Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine erfolgreiche leistungsmäßige und soziale Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. Der Umfang des Unterrichts ist mit dem behandelnden Arzt abzustimmen.

§ 11
Förderpädagogische Beratungsstellen

(1) Den bei den Förderschulen eingerichteten Beratungsstellen obliegen im Rahmen der Aufgaben nach § 13 Abs. 6 SchulG die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder, die förderpädagogische Beratung von Eltern und Lehrern und erforderlichenfalls weitere, von der Schulaufsichtsbehörde übertragene förderpädagogische Aufgaben.

(2) Die Beratungsstelle ist Bestandteil der Förderschule. Die Schulaufsichtsbehörde betraut einen Förderschullehrer mit der Leitung der Beratungsstelle. Er hat unbeschadet der Gesamtverantwortung des Schulleiters für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Beratungsstelle zu sorgen. Er wird dabei von Förderschullehrern, Fachlehrern und pädagogischen Unterrichtshilfen unterstützt.

(3) Die Beratungsstellen arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; die Schulaufsichtsbehörde kann Beratungsstellen zu Förderzentren erweitern oder zusammenfassen.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme, Umschulung und Rückschulung

§ 12
Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) In die Förderschule dürfen nur Schüler aufgenommen werden, bei denen die das zuständige Regionalschulamt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Feststellung getroffen hat, dass sie zum Besuch der Förderschule verpflichtet sind und die betreffende Förderschule für sie geeignet ist (§ 30 Abs. 2 SchulG).

(2) Die Feststellung wird durch ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorbereitet, an dem die das zuständige Regionalschulamt

  1. den bisherigen Klassenlehrer, sofern der Schüler bereits eine Schule besucht;
  2. den Leiter der bisher besuchten Schule, sofern der Schüler bereits eine Schule besucht;
  3. den Leiter der voraussichtlich in Betracht kommenden Förderschule;
  4. Förderschullehrer der in Betracht kommenden Förderschulen;
  5. den Schul- oder Amtsarzt

beteiligen muss. Zusätzlich können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bereits vorhandene Gutachten von Logopäden, Fachärzten, Psychologen und Sozialpädagogen einbezogen werden. Die Erziehungsberechtigten sind über alle diagnostischen Maßnahmen vorab zu unterrichten. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist eine probeweise Unterrichtung in der Förderschule im Rahmen eines diagnostischen Verfahrens zulässig; sie darf jedoch zwölf Wochen nicht überschreiten.

(3) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 30 Abs. 2 SchulG wird von dem zuständigen Regionalschulamt eingeleitet, sobald dieses gemäß § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), in der jeweils geltenden Fassung, § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, oder auf anderem Wege Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einen besonderen Förderbedarf eines Schülers vermuten lassen.

(4) Bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten.

(5) Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt das zuständige Regionalschulamt die voraussichtlich in Betracht kommende Förderschule mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens, das auf der Grundlage der Ergebnisse einer pädagogisch-psychologischen Prüfung, der schul- oder amtsärztlichen Untersuchung und der Auswertung der verfügbaren Unterlagen die zu veranlassenden Fördermaßnahmen benennt und angibt, ob der Schüler noch in der allgemeinen Schule ausreichend gefördert werden kann oder ob er der Förderung in einer Förderschule bedarf. In letzterem Fall ist anzugeben, welcher Förderschultyp geeignet erscheint. Im Fall der Mehrfachbehinderung entscheidet das zuständige Regionalschulamt, welche Förderschule dem Schüler am besten dient.

(6) Bevor das zuständige Regionalschulamt ihre Entscheidung nach § 30 Abs. 2 SchulG trifft, hört sie die Erziehungsberechtigten an. Die Entscheidung des zuständigen Regionalschulamts ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die beteiligten Schulen sind von der Entscheidung zu unterrichten; sofern entschieden wird, dass bei einem Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung zum Besuch einer Förderschule besteht, erhält die meldende Schule eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens.

(7) Absatz 1 gilt für die Klinik- und Krankenhausschule mit der Maßgabe, dass der behandelnde Arzt zustimmt, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Schul- oder Amtsarzt nicht beteiligt werden muss. Absatz 5 findet keine Anwendung.

(8) Für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. 6

§ 13
Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind bei der ihnen von dem zuständigen Regionalschulamt benannten Förderschule oder einer geeigneten Förderschule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch anzumelden. Persönliche Daten können von der bisher besuchten Schule übernommen werden. Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde vorzulegen und es sind folgende Daten zu erheben:

  1. Familienname und Vorname der Erziehungsberechtigten;
  2. Familienname und Vorname des Kindes;
  3. Geburtsdatum;
  4. Geburtsort;
  5. Geschlecht;
  6. Anschrift;
  7. Telefonnummer, Notfalladresse;
  8. Staatsangehörigkeit;
  9. Religionszugehörigkeit. 7

§ 14
(aufgehoben) 8

§ 15
Wechsel an eine andere Förderschule gleichen Typs

Schüler der Förderschule können aus wichtigem Grund an eine andere Förderschule gleichen Typs wechseln. 9

§ 16
Wechsel des Förderschultyps

(1) Lässt die Entwicklung eines Schülers während des Besuches der Förderschule erkennen, dass ein anderer Förderschultyp für ihn geeigneter wäre, unterrichtet der Klassenlehrer unter Vorlage eines entsprechenden Berichtes den Schulleiter. Der Bericht soll die als geeigneter erscheinende Förderschule benennen. Der Schulleiter leitet den Bericht an diese Förderschule weiter.

(2) Die beiden beteiligten Schulen erstellen gemeinsam ein förderpädagogisches Gutachten mit einem Entscheidungsvorschlag und legen es dem zuständigen Regionalschulamt zur Entscheidung vor. Diese entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in geeigneter Weise den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 10

§ 17
Wechsel in die allgemeine Schule

(1) Die Notwendigkeit des weiteren Besuches der Förderschule ist regelmäßig zu prüfen. Alle Maßnahmen der Leistungsermittlung sind auch Teil ständiger Förderdiagnostik und Grundlage für die Planung weiterer Maßnahmen der individuellen Förderung. Die Ergebnisse der Leistungsermittlung werden durch die allgemeine Schülerbeobachtung und deren diagnostische Auswertung ergänzt und vervollständigt.

(2) Lässt ein Schüler der Förderschule erkennen, dass er voraussichtlich in einer öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung hinreichend integriert werden kann, unterrichtet der Schulleiter das zuständige Regionalschulamt.

(3) Die Pflicht zum Besuch der Sprachheilschule und der Schule für Erziehungshilfe endet in der Regel ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klasse 4. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Regionalschulamt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Das zuständige Regionalschulamt überwacht in geeigneter Weise die Einhaltung der Schulpflicht des Schülers beim Wechsel in die allgemeine Schule. 11

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§ 18
Klassen- und Gruppenbildung

(1) Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt.

(2) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten, aber auch nach den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

(3) Differenzierende und individualisierende Maßnahmen wie zum Beispiel die Bildung von Lerngruppen oder gegebenenfalls die Erteilung von Einzelunterricht sichern die Förderung des einzelnen Schülers.

(4) Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

§ 19
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Der Vormittagsunterricht beginnt in der Regel zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr. In Schulen für geistig Behinderte und in Klassen für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschulen endet der Unterricht entsprechend zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde beträgt in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Die Pausenzeiten insgesamt betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag mindestens 60 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrer, durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schüler zu entsprechen.

(5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit dem behandelnden Arzt ab.

(6) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht wie zum Beispiel bei großer Hitze zu, kann der Schulleiter den Unterricht für beendet erklären.

§ 20
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(3) In Ausnahmesituationen können unterrichtsfreie Tage durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden, und schließt eine angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Veranstaltungen der Schule ein. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 19 Abs. 6 Anwendung findet.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der Art und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der geistigen und körperlichen Reife und Verantwortlichkeit der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Veranstaltungen.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer, die pädagogischen Unterrichtshilfen und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang über Unfallverhütung zu belehren. 12

Vierter Abschnitt
Unterrichtsinhalte

§ 22
Pflicht- und Wahlpflichtbereich

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 sind für die Schüler der Förderschule verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind. Es gelten die jeweiligen im Amtsblatt des Staatsministeriums für Kultus veröffentlichten Stundentafeln.

(2) Der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder einzelnen schulischen Veranstaltungen befreien. 13

§ 23
Förderpädagogische Maßnahmen

(1) Durch differenzierende und individualisierende unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen wird den besonderen Förderbedürfnissen des einzelnen Schülers entsprochen.

(2) Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage des festgestellten Förderbedarfs geplant und durchgeführt. Hierzu ist durch den Klassenlehrer für jeden Schüler ein Förderplan zu erstellen, der regelmäßig fortzuschreiben ist. 14

Fünfter Abschnitt
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung 15

§ 24
Grundlagen

(1) Grundlagen der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(2) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln bilden die Grundlage für die Leistungsanforderung.

§ 25
Beurteilung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Die Leistungen der Schüler werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. Sie soll ermutigen und Leistungswillen stärken.

(2) Bei Schülern der Schule für geistig Behinderte und bei geistig behinderten Schülern anderer Förderschulen richtet sich die Leistungsbeurteilung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schüler aus. Im Übrigen orientiert sich in den Klassen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbeurteilung und -bewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt des einzelnen Schülers.

(3) Auf eine Benotung wird verzichtet

  1. in der Klasse 1;
  2. bei Schülern der Schule für geistig Behinderte und bei geistig behinderten Schülern anderer Förderschulen.

In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik, in der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimatkunde/Sachunterricht sowie Werken und in der Klasse 4 in allen Fächern mit Ausnahme von Religion/Ethik benotet. Bei Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2.

(4) Bei einzelnen Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

(5) In den Klassenstufen, in denen eine Benotung vorgesehen ist, werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen nach sechs Notenstufen bewertet:

Notenstufen
Notenstufen
sehr gut (1);
gut (2);
befriedigend (3);
ausreichend (4);
mangelhaft (5);
ungenügend (6).

Notentendenzen können durch Hinzufügen von + oder – ausgedrückt werden. Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

(6) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:

  1. die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
  2. die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
  3. die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  4. die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  5. die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
  6. die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Kopfnoten
sehr gut (1);
gut (2);
befriedigend (3);
ausreichend (4);
mangelhaft (5).

Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.

(9) Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:

  1. Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
  2. Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
  3. Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
  4. Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
  5. Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

(10) Bei Verbaleinschätzungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(11) In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbeurteilung und -bewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. Die während der Verweildauer des Schülers in der Klinik- und Krankenhausschule ermittelten, beurteilten und bewerteten Leistungen sind Grundlage eines Abschlussberichtes, der nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes der Stammschule zugeleitet wird. Der Abschlussbericht kann einen Versetzungsvorschlag einschließen.

(12) Der Klassenlehrer unterrichtet zu Beginn des Schuljahres die Erziehungsberechtigten und die Schüler über die Handhabung der Leistungsbeurteilung. 16

§ 26
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, angesetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt.

(3) Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das gesamte Schuljahr zu verteilen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Unmittelbar nach den Ferien soll keine Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens zwei Tage zuvor anzukündigen. Alle Leistungsnachweise sollen möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll in der Regel eine Woche nicht überschreiten. Nach Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten sind diese Klassenarbeiten von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufzubewahren.

(4) Je nach Umfang und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommen den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülern. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Sie dürfen sich jedoch nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

(5) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Leistungsvermögens der Schüler. 17

§ 27
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler unter Beachtung ihres Förderbedarfs anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schüler zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten. 18

§ 28
(aufgehoben)

§ 29
(aufgehoben) 19

§ 30
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Benotung erfolgt nach Maßgabe von § 25. In der Klassenstufe 1 und für Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.

(2) Ab der Klassenstufe 2 sind Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler der Schule für Erziehungshilfe gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht bewertet wird. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.

(4) Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme. 20

§ 31
Zeugnisse

(1) Die Schüler der Klassenstufen 4 bis 10 aller Förderschulen erhalten zum Schuljahresende Zeugnisse (Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnisse).

(2) Diese Zeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. Das Jahreszeugnis wird in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Es beinhaltet Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und ab der Klassenstufe 2 Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres; § 25 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Klassenstufen 1, 2 und 3 und für die Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen mit Ausnahme des Abgangsjahres enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die weitere Förderung der Schüler unter Berücksichtigung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs beinhalten. Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(3) Schüler der Schule für geistig Behinderte und geistig behinderte Schüler in anderer Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht (§ 28 Abs. 1 SchulG) einschließt. Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis.

(4) Die Leistungen in allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind in Noten auszuweisen; dies gilt nicht für Zeugnisse zur Schulentlassung. Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. Sofern ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit oder eine Bewertung ausgesetzt wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.

(5) An der Schule für Erziehungshilfe wird Betragen nicht bewertet.

(6) Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse und Zeugnisse der Schulentlassung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Jahreszeugnisse, Abschluss- und Abgangszeugnisse und die Zeugnisse zur Schulentlassung sind vom Schulleiter und Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses durch ihre Unterschrift. 21

Sechster Abschnitt
Versetzung, Wiederholung,
Verlängerung der Schulbesuchsdauer

§ 32
Versetzungsbestimmungen und
freiwillige Wiederholung

(1) In der Schule für Lernbehinderte und in den Klassen für lernbehinderte Schüler in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters, wenn der Schulleiter verhindert ist. Bei Vorliegen einer gravierenden Teilleistungsschwäche in einem Fach, bei einer Überalterung des Schülers oder bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht kann eine Versetzung auch dann vorgenommen werden, wenn Satz 1 nicht erfüllt ist.

(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.

(3) In der Schule für geistig Behinderte und in den Klassen für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen wechseln die Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine freiwillige Wiederholung einer Klasse in allen Förderschulen mit Ausnahme der Schule für geistig Behinderte und den Klassen für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Entspricht er dem Antrag der Erziehungsberechtigten, so gilt die Versetzungsentscheidung als nicht getroffen. 22

§ 33
Mehrmalige Nichtversetzung

Bei Schülern der Förderschule, die aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist rechtzeitig das Verfahren nach § 16 einzuleiten.

§ 34
Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und
Höchstverweildauer

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung des zuständigen Regionalschulamts verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.

(2) Schüler der Schule für geistig Behinderte und geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen, die die reguläre Schulbesuchsdauer um vier Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen. Dies gilt auch für die Schüler der anderen Förderschulen, die die reguläre Schulbesuchsdauer um mehr als zwei Schuljahre überschreiten würden.

(3)  aufgehoben 23

Siebenter Abschnitt
Abschlussprüfungen und besondere Bestimmungen
über den Erwerb des Hauptschulabschlusses
an der Schule für Lernbehinderte

§ 35
Abschlussprüfungen

Für Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil.
  2. Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt. 24

§ 36
Besondere Bestimmungen über den Erwerb des Hauptschulabschlusses
an der Schule für Lernbehinderte

(1) Für Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule für Lernbehinderte bis Klasse 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen können, werden an der Schule für Lernbehinderte Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule für Lernbehinderte trifft die Schulaufsichtsbehörde. Die Mindestschüleranzahl beträgt bei der Einrichtung derartiger Klassen zwölf Schüler.

(2) Die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss dauert in der Regel drei Schuljahre und umfasst die letzten drei Klassenstufen des abschlussorientierten Unterrichts mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses der Mittelschule. Die drei Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. Entsprechend verlängert sich die Schulbesuchsdauer um ein Jahr.

(3) Bei Schülern der Schule für Lernbehinderte kann in der Regel dann davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach § 1 den Hauptschulabschluss erwerben können, wenn in der Klassenstufe 7 in den Fächern Deutsch, Mathematik, den naturwissenschaftlichen Fächern und Geschichte und Geographie ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0 erreicht wurde. In diesem Falle erstellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Bildungsempfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.

(4) Die Anmeldung zum Besuch der Klassenstufe H 8 erfolgt bis zum 31. Mai des Jahres aufgrund der Bildungsempfehlung schriftlich durch die Erziehungsberechtigten. Der Anmeldung ist die Bildungsempfehlung beizufügen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter; gegebenenfalls ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen, damit eine Entscheidung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 SchulG getroffen werden kann.

(5) Der Unterricht in den Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses richtet sich nach den jeweiligen Lehrplänen der Klassenstufen 7 bis 9 des abschlussorientierten Unterrichts mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses der Mittelschule.

Die Fremdsprache Englisch wird mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klasse 7 der Mittelschule am Ende der Klasse H 10 erreicht wird.

(6) Während des Besuchs einer Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule für Lernbehinderte gilt § 23 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 SOMI mit der Maßgabe, dass der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in die nächsthöhere Klasse der Förderschule für Lernbehinderte wechselt.

(7) Die Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule für Lernbehinderte erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klasse der Förderschule für Lernbehinderte, die zum Hauptschulabschluss führt, besucht wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Klasse H 10 erhalten die Schüler das Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses, anderenfalls ein Abgangszeugnis nach § 31 Abs. 3.

Achter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 37
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. März 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 9, S. 167

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004