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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Grundschulen

Vollzitat: Schulordnung Grundschulen vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Grundschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Grundschulen – SOGS)

Vom 2. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2000

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Grundschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Aufbau der Grundschule

Die Grundschule umfaßt die Klassenstufen 1 bis 4. Sie vermittelt in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen Lernens allgemeine Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und führt ihre Schüler an die weiterführenden Schularten heran.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung

(1) Die Schulleiter geben in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt.

(2) Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Erziehungsberechtigten bei der Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des folgen-den Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, können ebenso angemeldet werden.

(3) Wünschen die Erziehungsberechtigten, daß ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, können sie unter Angabe der Gründe einen entsprechenden schriftlichen Antrag gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 SchulG an das zuständige Regionalschulamt stellen.

(4) Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Folgende Daten werden erhoben:

  1.
Familienname und Vorname der Erziehungsberechtigten,
  2.
Familienname und Vorname des Kindes,
  3.
Geburtsdatum,
  4.
Geburtsort,
  5.
Geschlecht,
  6.
Anschrift,
  7.
Telefonnummer, Notfalladresse,
  8.
Staatsangehörigkeit,
  9.
Religionszugehörigkeit,
10.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten; diese sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu erfassen. 2

§ 4
Aufnahme, Zurückstellung, Verfahren

(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen, es sei denn, sie besitzen den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen oder körperlichen Entwicklungsstand (Schulfähigkeit) noch nicht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) bleibt unberührt.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zu einer ärztlichen Schulaufnahmeuntersuchung gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 372) vorzustellen.

(4) Der Schulleiter kann schulpflichtige Kinder für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn

1.
diese bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen
2.
die Schulfähigkeit im Rahmen der ärztlichen Schulaufnahmeuntersuchung nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte und die Erziehungsberechtigten eine Zurückstellung ihres Kindes wünschen,
3.
sich nach Beginn des ersten Schulhalbjahres, jedoch spätestens bis Ende November nach Aufnahme des Kindes in die Grundschule zeigt, daß die Schulfähigkeit doch nicht gegeben ist.

(5) Schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder werden auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten in Vorbereitungsklassen im Sinne des § 5 Abs. 3 SchulG aufgenommen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus.

(6) Der Schulleiter ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den Grund der Zurückstellung ihres Kindes auf der Grundlage eines Elterngespräches in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen und die Erziehungsberechtigten über alle Fördermöglichkeiten in bezug auf die Erlangung der Schulfähigkeit zu informieren. 3

§ 5
Schulwechsel an eine andere Grundschule

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule wechseln. Die Entscheidung darüber trifft das Regionalschulamt. 4

§ 6
Schulwechsel an eine Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß Schüler in der Grundschule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter prüft im Rahmen seiner Verantwortung die Förderschulbedürftigkeit des Schülers und leitet gegebenenfalls die Unterlagen an das Regionalschulamt zur Entscheidung weiter. 5

§ 7
Schullaufbahnberatung

Die Grundschule bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen der Mittelschule, des Gymnasiums und zu den Bildungsangeboten der beruflichen Schularten.

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§ 8
Klassen- und Gruppenbildung

(1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die näheren Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen und dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt. 6

§ 9
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Der Unterricht soll in der Regel zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde beträgt in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung hiervon rechtfertigen.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 1 werden die Erholungsphasen durch die unterrichtenden Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu (etwa bei großer Hitze), kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden.

§ 10
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 11
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Veranstaltungen der Schule. Die Hausordnung der Schule ist zu beachten.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der geistigen und körperlichen Reife sowie Verantwortlichkeit der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Veranstaltungen.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang über Unfallverhütung zu belehren.

Vierter Abschnitt
Unterricht

§ 12
Pflichtunterricht

Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 13
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen ist freiwillig. Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, ist er verpflichtet, in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.

§ 14
Förderunterricht

(1) An der Grundschule sollen nach Maßgabe der Stundentafel leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler besonders gefördert werden (Förderunterricht).

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

(3) Der Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik eingerichtet werden.

(4) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

Fünfter Abschnitt
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung 7

§ 15
Grundlagen der Leistungsermittlung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Solange in bestimmten Fächern nicht benotet wird, ist durch den Lehrer eine regelmäßige Verbaleinschätzung der Schülerleistungen vorzunehmen.

(3) Die Schüler der Grundschule werden auf die Benotung allmählich vorbereitet. In der Klassenstufe 1 erfolgt keine Benotung. In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik, in der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimatkunde/Sachunterricht und Werken benotet. In der Klassenstufe 4 wird in allen Fächern mit Ausnahme von Religion/Ethik und Begegnungssprache benotet.

(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen. Nach Maßgabe von Absatz 3 sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

(5) Der Klassenlehrer hat den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres bekanntzugeben, welche Kriterien bei der Notenbildung und Verbalbeurteilung der Schülerleistungen maßgebend sind. 8

§ 16
Beurteilung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet:

Notenstufen
Notenstufen
„sehr gut“ (1);
„gut“ (2);
„befriedigend“ (3);
„ausreichend“ (4);
„mangelhaft“ (5);
„ungenügend“ (6).

Notentendenzen können durch Hinzufügen von „+“ oder „ –“ ausgedrückt werden.

(3) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:

1.
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 3 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(5) Werden Leistungen nicht erbracht, so entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Reife des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Erziehungsberechtigten zu informieren.

(6) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Kopfnoten
„sehr gut“ (1);
„gut“ (2);
„befriedigend“ (3);
„ausreichend“ (4);
„mangelhaft“ (5).

Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.

(8) Den Noten gemäß Absatz 7 liegen folgende Definitionen zu Grunde:

1.
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
2.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
3.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
4.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
5.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist. 9

§ 17
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Klassenstufenkonferenz in den Schulen festgelegt.

(3) Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das gesamte Schuljahr zu verteilen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.

Unmittelbar nach den Ferien soll keine Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens zwei Tage zuvor anzukündigen. Alle Leistungsnachweise sollen möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll in der Regel eine Woche nicht überschreiten. Nach Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten sind diese Klassenarbeiten von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufzubewahren.

(4) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung auch Kurzkontrollen durchgeführt werden. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

(5) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Lehrer des betreffenden Faches. 10

§ 18
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, daß die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schüler angemessen zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 19
Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.

(2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, so ist dies den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung im Schulbericht, in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.

§ 20
(aufgehoben)

§ 21
(aufgehoben) 11

§ 22
Halbjahresinformationen

(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In der Klassenstufe 1 wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. Ab der Klassenstufe 2 erfolgt die Benotung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3. Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(2) Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme. 12

§ 23
Jahreszeugnis

(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten die Noten

1.
gemäß § 15 Abs. 3,
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
in den Klassenstufen 1, 2 und 3 eine Beschreibung der Lernentwicklung; hier werden Aussagen über kognitive, kreative, musische und motorische Fähigkeiten getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert.

Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.

(2) Für das Jahreszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht. Das Jahreszeugnis ist vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben. Die Ausgabe des Jahreszeugnisses erfolgt in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift. 13

§ 24
Bildungsempfehlung

(1) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 erhält jeder Schüler eine Empfehlung für den Besuch einer weiterführenden Schule.

(2) Die Erziehungsberechtigten teilen dem Klassenlehrer vor Erteilung der Bildungsempfehlung schriftlich mit, ob der Schüler die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.

(3) Für die Bildungsempfehlung ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.

Sechster Abschnitt
Versetzung, Wiederholung

§ 25
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

(2) In die Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf, sofern die Erziehungsberechtigten nicht die freiwillige Wiederholung nach § 26 beantragen.

(3) In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik die Note „mangelhaft“ erreicht hat und die Feststellungen zum Arbeits- und Lernbereich erwarten lassen, daß der Schüler den Anforderungen der Klassenstufe 3 voraussichtlich gewachsen sein wird.

(4) In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Heimatkunde/Sachunterricht oder Mathematik höchstens einmal die Note „mangelhaft“, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder diagnostizierter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Schulbericht oder im Jahreszeugnis zu vermerken.

(7) Schüler, die

1.
aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden
oder
2.
eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Dies ist im Schulbericht oder im Jahreszeugnis zu vermerken. Der Schulleiter prüft in diesem Fall im Rahmen seiner Verantwortung die Förderschulbedürftigkeit des Schülers gemäß § 6.

§ 26
Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe

(1) Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zum Beginn eines Schuljahres möglich.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Schulbericht und im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 27
Überspringen einer Klassenstufe

Ein Schüler der Klassen 1 und 2 kann durch Beschluß der Klassenstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, daß er den Anforderungen der höheren Klassenstufe gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Kurzinformation oder im Schulbericht vermerkt.

Siebenter Abschnitt
Schlußvorschrift

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 1994

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wolfgang Nowak
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 38, S. 1117

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004