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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 333), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 21) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung

Vom 10. Juni 1997

[Geändert durch RL vom 30. April 1999 (SächsABl. S. 446);
geändert durch VwV vom 6. Dezember 2000 (SächABl. 1/2001 S. 21)]

A.
Gemeinsame Bestimmungen

1.
Ziel der Förderung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung. Durch die Zuwendungen sollen Aktivitäten von Familien und unterstützende Maßnahmen für Familien, die die Funktionsfähigkeit und Erziehungskraft der Familien stärken, gefördert werden.
2.
Geförderte Bereiche
 
Gefördert werden im einzelnen folgende Bereiche:
 
I.
Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
 
II.
Beratung in sozialen Notlagen – Schuldnerberatung;
 
III.
Schwangerschaftsberatung;
 
IV.
Beratung und Betreuung in Frauen- und Kinderschutzhäusern;
 
V.
Familienbildung;
 
VI.
Familien- und Seniorenerholung;
 
VII.
Familienzentren;
 
VIII.
Verbesserung der Wohnsituation von Familien;
 
IX.
Selbsthilfekontaktstellen.
3.
Rechtliche Grundlagen
 
Die Förderung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Insbesondere ist zu beachten, daß
 
a)
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein muß,
 
b)
bei einer Personalkostenförderung der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen darf als vergleichbare Landesbedienstete,
 
c)
als zuwendungsfähige Kosten nur die Aufwendungen anerkannt werden, welche nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Maßnahme notwendig sind und
 
d)
eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn für die gleiche Maßnahme Landesmittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.
3.1
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht. Auch aus der Förderung in einem Haushaltsjahr entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung im Folgejahr.
3.2
Die Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden Formblätter schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des laufenden Jahres vorliegen. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Förderung frühestens mit dem Ersten des Monates, welcher auf den Monat folgt, in dem der Antrag eingegangen ist.
3.3
Sind für die Förderung von Personalkosten bestimmte berufliche oder persönliche Qualifikationen erforderlich (Fachkraftförderung), müssen dem Antrag die entsprechenden Nachweise dafür beiliegen.
3.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit nicht diese Richtlinie Abweichendes bestimmt.
4.
Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen, ausgenommen die Regelungen über den Verwendungsnachweis und deren Prüfung, von nachfolgenden Förderbereichen zulassen.

B.
Förderbereiche

I.
Ehe-, Familien- und Lebensberatung

1.
Zweck der Förderung
 
Durch Ehe-, Familien- und Lebensberatung sollen Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie erhalten.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Beratungsstellen im Freistaat Sachsen mit folgenden Beratungsangeboten:
 
a)
Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung;
 
b)
Vorbereitung auf Partnerschaft und Ehe;
 
c)
Sexualberatung und Beratung über Familienplanung im Sinne verantwortlicher Elternschaft;
 
d)
Beratung von Alleinerziehenden;
 
e)
Beratung von Frauen und Männern;
 
f)
Beratung bei Gewalt in der Familie;
 
g)
Beratung über soziale Hilfen für die Familie.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen und andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist
 
a)
mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder
 
b)
mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
4.2
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind
 
a)
Diplompsychologinnen und -psychologen, Ärztinnen und Ärzte, Theologinnen und Theologen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen und staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit. Eine vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAK) anerkannte Zusatzausbildung ist für die genannten Berufsgruppen Bedingung.
 
b)
Eheberaterinnen und -berater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom DAK anerkannt ist.
4.3
Die Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte muß durch den Träger sichergestellt werden.
4.4
Die Beratungsstelle muß an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, daß auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Während der Öffnungszeiten muß die Beratungsstelle mit geeigneten Mitarbeitern besetzt sein.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Förderungsfähig sind die Personalkosten für Fachkräfte, die in der Beratungsstelle tätig sind.
5.3
Der Zuschuß bemißt sich:
 
a)
nach der Anzahl der hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte.
Je Beratungsstelle werden höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Fachkräfte bezuschußt.
Die Höchstzahl der zuschußfähigen Fachkräfte erhöht sich für jede von der Beratungsstelle betriebene Neben- oder Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um eins.
Der Zuschuß beträgt bis zu 23 000 DM für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft.
Teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit werden dem Umfang ihrer Beschäftigung entsprechend auf Vollzeitkräfte umgerechnet.
Als Zuschuß wird der Vomhundertsatz des Betrages von 23 000 DM gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht.
 
b)
nach der Zahl der Stunden der in der Beratungsstelle auf Honorarbasis tätigen Fachkräfte.
Der Zuschuß beträgt 20 DM je Stunde, höchstens jedoch 3 000 DM jährlich.
Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der zuschußfähigen hauptberuflich angestellten Fachkräfte nach Buchstabe a) nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle der mögliche Zuschuß für Fachkräfte auf Honorarbasis um weitere 3 000 DM jährlich.
5.4
Der Zuschuß wird nur gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem die Beratungsstelle tatsächlich tätig ist. Wird eine nach Beginn der Förderung frei werdende Stelle für eine zuschußfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuß entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig nicht besetzt ist.
6 .
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen. Freie Träger reichen den Antrag über den jeweiligen Spitzenverband ein, nachdem sie sich zuvor mit der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände abgestimmt haben.
6.3
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und veranlaßt notwendige Berichtigungen und Ergänzungen in unmittelbarer Absprache mit dem Antragsteller. Sie legt dem Staatsministerium entsprechende Fördervorschläge zur Bestätigung der Höhe der jeweiligen Bewirtschaftungsbefugnis vor.
6.4
Die Bewilligungsbehörde erläßt auf der Grundlage der bestätigten Fördervorschläge die Bewilligungsbescheide und regelt darin Näheres über die Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses.

II.
Beratung in sozialen Notlagen – Schuldnerberatung

1.
Zweck der Förderung
 
Für die Beratung von Bürgern, besonders von Familien, die durch wirtschaftliche beziehungsweise finanzielle Schwierigkeiten in Gefahr sind, sich zu verschulden, oder deren Existenzgrundlage schon durch Verschuldung gefährdet ist, sollen entsprechende Beratungsangebote zur Verfügung stehen, um die Gefährdung der Existenzgrundlage zu vermeiden oder zu beseitigen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Beratungsangebote beziehungsweise Beratungsstellen mit der in Nummer 1 genannten Zielsetzung.
2.2
Das Beratungsangebot richtet sich in erster Linie an Familien und Personen mit geringem Einkommen (zum Beispiel an Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe) oder in akuter finanzieller Notsituation, aber auch an Familien und Personen mit mittleren Einkommen, wenn diese dadurch vor Sozialhilfebedürftigkeit bewahrt werden können.
Die Beratung bei Verschuldung in oder aus gewerblicher Tätigkeit ist nicht Gegenstand dieser Förderung.
2.3
Die Beratung soll vorbeugend wirken und Entscheidungshilfen in akuten Not- beziehungsweise Verschuldungssituationen geben. Die Schwerpunkte der Beratung liegen im finanziellen und hauswirtschaftlichen Bereich. Die Beratung muß sozialpädagogische Angebote beziehungsweise die Vermittlung weiterer psychosozialer und sozialer Hilfen durch hierfür geeignete Stellen einschließen.
2.4
Das Beratungsangebot muß den Rahmen beachten, der mit den gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel zur Rechtsberatung, vorgegeben ist; es muß insbesondere abgegrenzt sein von der Rechtsbesorgung und der Hilfeleistung in Steuersachen.
2.5
Gefördert werden grundsätzlich Beratungsangebote, die organisatorisch an vorhandene andere soziale Beratungsangebote angegliedert sind – in diesen Fällen kann die Förderung auch zusätzlich beziehungsweise neben einer möglichen anderweitigen Förderung der Einrichtung, an die die Schuldnerberatung angegliedert ist, erfolgen.
2.6
Gefördert werden auch organisatorisch selbständige Beratungsstellen, wenn die Vernetzung mit anderen Beratungsstellen und -angeboten im Einzugsbereich – zum Beispiel für eine Vermittlung bei erkennbarem weiteren Beratungsbedarf – gewährleistet ist.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Schuldnerberatungsstelle muß die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Beratungsaufgaben besitzen.
4.2
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn für das Beratungsangebot eine Fachkraft hauptberuflich beim Zuwendungsempfänger angestellt ist.Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind in der Regel Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen, die jeweils im Besitz eines Zertifikates über eine abgeschlossene Qualifizierung zum Schuldnerberater sind. Das Zertifikat muß von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege anerkannt sein.Als Fachkraft im Sinne dieser Richtlinie gelten weiterhin Beraterinnen und Berater aus anderen Berufen, die entweder nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Richtlinie gefördert wurden oder in die Förderung des Landes im Rahmen des § 249h Arbeitsförderungsgesetz einbezogen waren und eine spezielle mit Zertifikat der Liga der Spitzenverbände im Freistaat Sachsen abgeschlossene Ausbildung zum Schuldnerberater nachweisen können.Die Förderung in einer organisatorisch selbständigen Beratungsstelle setzt voraus, daß die Fachkraft einen Abschluß als Sozialpädagogin beziehungsweise -pädagoge oder Sozialarbeiterin beziehungsweise -arbeiter nachweisen kann.
4.3
Die bedarfsgerechte fachspezifische Weiterbildung der Fachkräfte muß durch den Träger sichergestellt werden und ist der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
4.4
Für das Beratungsangebot muß im Einzugsbereich ein dringender Bedarf bestehen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Förderfähig sind im Einzugsbereich von in der Regel 70 000 Einwohnern die Personalkosten einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft nach Nummer 4.2.
Die Träger von Schuldnerberatungsstellen sollen unter Einbeziehung der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege dahingehend Einigung erzielen, welche Schuldnerberatungsstellen im Territorium nach oben genannten Beraterschlüssel gefördert werden.
5.3
Der Zuschuß beträgt bis zu 21 000 DM im Jahr je vollzeitbeschäftigter Fachkraft. Bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Betrag entsprechend gemindert. Die entsprechende Förderung mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachkräfte ist möglich.
5.4
Der Zuschuß wird nur gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem die Beratungsstelle tatsächlich tätig ist. Wird eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Planstelle für eine zuschußfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuß entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht oder zeitweilig besetzt ist.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Dem Antrag sind die Stellungnahmen der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft und der Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege beizufügen, aus der unter anderem der dringende Bedarf für das Beratungsangebot nach Nummer 4.4 hervorgeht.
6.3
Dem Antrag ist die Bestätigung der Qualifizierung der Fachkraft durch die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege nach Nummer 4.2 beizufügen.
6.4
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und veranlaßt notwendige Berichtigungen und Ergänzungen in unmittelbarer Absprache mit dem Antragsteller.
6.5
Die Bewilligungsbehörde erläßt die Bewilligungsbescheide und regelt darin Näheres über die Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses.
6.6
Ein Jahresbericht und eine anonymisierte Statistik über die Beratungstätigkeit ist der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis zu übergeben.

III.
Schwangerschaftsberatung

1.
Zweck der Förderung
 
Mit finanzieller Unterstützung des Landes soll ein ausreichendes plurales Angebot von wohnortnahen Schwangerschaftsberatungsstellen gemäß §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ( SchwangerschaftskonfliktgesetzSchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) aufgebaut und erhalten werden.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Beratungsstellen in freier Trägerschaft,
 
a)
die staatlich anerkannt sind und sowohl nach dem § 2 SchKG als auch nach den §§ 5 und 6 SchKG beraten und
 
b)
die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten.
 
In begründeten Einzelfällen können auch Schwangerschaftsberatungsstellen in kommunaler Trägerschaft gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen und kommunale Träger.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist
 
a)
mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder
 
b)
mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
4.2
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
 
a)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen;
 
b)
Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung;
 
c)
Diplompsychologinnen und -psychologen;
 
d)
Ärztinnen und Ärzte sowie
 
e)
anerkannte Eheberaterinnen und -berater.
 
Eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung ist erforderlich und nachzuweisen. Die Träger der Schwangerenberatungsstellen sind für die Sicherstellung der erforderlichen Fortbildung und Supervision der in der Schwangerenberatung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.
4.3
Die Beratungsstelle muß an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, daß auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Während der Öffnungszeiten muß die Beratungsstelle mit geeigneten Mitarbeitern besetzt sein.
4.4
Der Träger hat einen Anteil an Eigen- beziehungsweise Drittmitteln an den zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert zu erbringen.
5.
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen, die sowohl nach dem § 2 SchKG als auch nach den §§ 5 und 6 SchKG beraten
5.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachkosten bis zu einer Höhe von 90 vom Hundert der anerkannten Gesamtkosten.
5.3
Personalkosten im Sinne dieser Richtlinie sind:
 
a)
Vergütungen und sonstige Leistungen nach der Vergütungsverordnung des Bundesangestelltentarifvertrages – Ost (BAT-O) im Einzelfall bis zur Vergütungsgruppe III oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen für höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte und die entsprechende Vergütung für in der Regel eine halbe Verwaltungskraft je Beratungsstelle.
In den Beratungsstellen soll für mindestens 40 000 Einwohner eine Beratungsfachkraft zur Verfügung stehen.
 
b)
Honorare für ärztliche, psychologische, juristische Fachkräfte und Dolmetscher soweit diese zur Durchführung der Beratung unmittelbar erforderlich sind. Bei der Vergütung ist von einem mittleren Stundensatz von 55 DM gemindert um den Vomhundertsatz, welcher der jeweiligen Absenkung der Vergütung nach dem BAT-O gegenüber dem BAT entspricht.
5.4
Zuwendungsfähige Sachausgaben für eine Beratungsstelle werden im Kostenplan aufgeführt.
5a)
Art und Umfang der Förderung von Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten
 
Beratungsstellen, die ausschließlich nach § 2 SchKG beraten, erhalten eine Förderung wie Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen gemäß Abschnitt I. Nr. 5.3 Buchst. a).
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Die Bewilligungsbehörde prüft die eingereichten Anträge und gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.

IV.
Beratung und Betreuung in Frauen- und Kinderschutzhäusern

1.
Zweck der Förderung
 
Um lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt gegen Frauen und deren Kinder schnell und wirksam begegnen zu können, sind entsprechend dem örtlichen Bedarf Zufluchtsstätten notwendig, die mißhandelten oder von Mißhandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft und beratende Hilfe bieten. Deshalb fördert der Freistaat Sachsen den Aufbau und Betrieb solcher Einrichtungen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, die physisch oder psychisch mißhandelte oder von Mißhandlung bedrohte Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten oder betreuen.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, wie z. B. Fraueninitiativen und Frauenvereine, als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung muß die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der frauenhausspezifischen Arbeit bieten.
4.2
Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung personell mindestens besetzt ist:
 
a)
mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder
 
b)
mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Fachkräfte sind:
 
a)
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen;
 
b)
staatlich anerkannte Fachkräfte für soziale Arbeit;
 
c)
Frauenhausmitarbeiterinnen, die sich berufsbegleitend in derartigen Ausbildungen befinden und
 
d)
Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung.
4.3
Der Träger der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung soll für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeiterinnen sorgen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.
Persönliche Beratung von hilfesuchenden Frauen muß jederzeit gegeben sein.
4.4
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Kosten zu beteiligen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Förderfähig sind die Personalkosten für Fachkräfte, die in der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung tätig sind, sowie die Sachkosten für die Ausstattung der Einrichtung.
5.3
Der Zuschuß beträgt bis zu 23 000 DM (11 759,71 Euro) für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig tätige vollzeitbeschäftigte Fachkraft. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens einem Viertel der Vollarbeitszeit wird der Vomhundertsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht.Die Zuwendung zu den Sachkosten beträgt bis zu 5 000 DM (2 556,46 Euro) pro Jahr und Einrichtung.
5.4
Der Zuschuß wird nur gewährt für den Zeitraum des Jahres, in dem die geförderte Fachkraft tatsächlich tätig ist. Wird eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Stelle für eine zuschußfähige Fachkraft nicht sofort wieder besetzt, verringert sich der Zuschuß entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Stelle nicht besetzt ist.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Freie Träger reichen den Antrag – falls angeschlossen – über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ein.
6.2
Dem Antrag ist die Konzeption der Arbeit der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung, eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten beizufügen. Der Stellungnahme der Kommune soll die Notwendigkeit der Einrichtung und die Kostenbeteiligung der Kommune zu entnehmen sein.
6.3
Dem Verwendungsnachweis ist mit dem Sachbericht eine anonymisierte Statistik mit Angaben zur Kapazität der Einrichtung (getrennt nach Frauen und Kindern), zur Zahl und Länge der Aufenthaltsdauer der aufgenommenen Frauen und Kinder, zum Einzugsgebiet sowie über die Beratungstätigkeit beizufügen.

V.
Familienbildung

1.
Zweck der Förderung
 
Durch Maßnahmen der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, sollen Familien zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Lösung beziehungsweise Vermeidung von Problemen in Partner- und Elternschaft besser befähigt, sollen junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Maßnahmen der Familienbildung
 
a)
zu familienrelevanten Themen von der Geburtsvorbereitung bis zur Seniorenarbeit;
 
b)
zur Stärkung der Selbstorganisationskraft und des Zusammengehörigkeitsgefühles der Familie;
 
c)
zur Begegnung unterschiedlicher Lebensformen von Familie;
 
d)
zur Hilfe und Begleitung benachteiligter Personenkreise;
 
e)
Integration von Familien mit behinderten Mitgliedern und
 
f)
zur präventiven Arbeit in Fragen der Jugendarbeit, Partner- und Elternschaft.
2.2
Die Bildungsmaßnahmen können in Form von Veranstaltungsreihen und zusammenhängenden Angeboten, die mindestens fünf Einzelveranstaltungen umfassen müssen, sowie mehrtägigen Veranstaltungen stattfinden.
Mehrtägige Veranstaltungen mit auswärtiger Übernachtung sind nur förderfähig, sofern sie nicht mehr als fünf Tage umfassen.
Maßnahmen, deren Zweck in der Weiterbildung der Mitarbeiter des Trägers der Maßnahme besteht, sind nicht förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Familienverbände sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen und andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz fachkompetenter Referenten, Berater, Gesprächspartner und anderer Fachleute zu sichern.
4.2
Form und Inhalt der Bildungsangebote sind dem territorialen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten anzupassen.
4.3
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Kosten zu beteiligen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Personalkosten für Referenten in der Regel bis zu 30 DM pro Stunde;
 
b)
Personalkosten für Kinderbetreuung bis zu 20 DM pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer betreut werden;
 
c)
maßnahmebezogene Sachkosten;
 
d)
Kosten für Raummiete;
 
e)
Reisekosten gemäß Sächsisches Gesetz über die Reisevergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105),
 
f)
bei mehrtägigen Veranstaltungen in Familien ferienstätten beziehungsweise vergleichbaren Einrichtungen die Kosten für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 60 DM pro Tag. Hierbei ist mindestens ein Eigenanteil in Höhe der Verpflegungs- und Reisekosten der Teilnehmer zu erbringen.
5.3
Kosten für Kreativangebote sind nur insoweit förderfähig, als sie in eine themenbezogene Bildungsmaßnahme integriert sind.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Aneignung und Vervollkommnung handwerklicher, musischer oder künstlerischer Fähig- und Fertigkeiten dienen.
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.2
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Bei Maßnahmen, welche sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstrecken, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung ratenweise, wenn die Höhe der Zuwendung mehr als 2 000 DM beträgt.

VI.
Familien- und Seniorenerholung

1.
Zweck der Förderung
 
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Die Seniorenerholung soll einen Beitrag zur Aktivierung und Integration älterer und alter Menschen leisten. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien bzw. Senioren Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familien- bzw. Seniorenerholung geeignet anerkannt werden.
2.2
Gefördert werden Erholungsaufenthalte von Eltern und von Alleinerziehenden oder einem Elternteil jeweils gemeinsam mit wenigstens einem Kind – „Familienferien“ – ; in begründeten Ausnahmefällen auch von Großeltern mit ihren Enkeln und volljährigen Geschwistern mit ihren jüngeren Geschwistern.
Als alleinerziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrenntlebende Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt.
Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld nach § 2 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) oder eine andere Leistung im Sinne des § 4 BKGG gezahlt wird.
2.3
Gefördert werden auch Erholungsaufenthalte von Senioren – „Seniorenerholung“ – , sofern diese die Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht haben.
2.4
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
2.5
Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen sind nicht Gegenstand dieser Förderung.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 4 berechtigten Endempfänger weiter.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungen können derselben Familie nur für eine aus Landesmitteln geförderte Erholungsmaßnahme im Jahr gewährt werden.
4.2
Berechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat.
4.3
Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld – die in Nummer 5.2 festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen.
Bei monatlich unterschiedlichem Bruttoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen innerhalb der letzten sechs Monate vor Antritt des Erholungsaufenthaltes (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zugrunde zu legen.
Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), kann eine Prüfung zur erhöhten Einkommensgrenze nach Nummer 5.2 Satz 1 entfallen. Berechnungsgrundlage ist der letzte Monat vor Antritt der Familienferien.
Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA; Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschußrechnung – § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) aus dem Zeitraum der letzten 6 Monate vor Antritt des Urlaubs erforderlich; dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen.
4.4
Für die Seniorenerholung ist nur die niedrige Einkommensgrenze nach Nummer 5.2 Satz 3 maßgeblich.Erholungsaufenthalte der Bewohner von Heimen der Altenhilfe sind förderfähig, sofern ihr monatliches Einkommen den für sie geltenden monatlichen Pflegesatz um nicht mehr als 250 DM (127,82 Euro) übersteigt.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Individualzuschüssen zu den Aufenthaltstagen gewährt (Festbetragsfinanzierung). Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
5.2
Der Zuschuß bei Familienferien beträgt höchstens 15 DM (7,67 Euro) pro Aufenthaltstag je teilnehmendes Kind, wenn das Einkommen nach Nummer 4.3 den Betrag von
Betrag
Betrag für
1 200 DM (613,55 Euro) für den Haushaltsvorstand bei Verheirateten bzw.
1 550 DM (792,50 Euro) bei Alleinerziehenden und
 700 DM (357,90 Euro) für jedes weitere Familienmitglied
(erhöhte Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuß auch diesem bzw. einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
Er beträgt höchstens 15 DM (7,67 Euro) pro Aufenthaltstag je teilnehmende Person, wenn das genannte Einkommen den Betrag von
Betrag
Betrag für
1 000 DM (511,29 Euro) für den Haushaltsvorstand bei Verheirateten bzw.
1 350 DM (690,24 Euro) bei Alleinerziehenden und
 500 DM (255,65 Euro) für jedes weitere Familienmitglied
(niedrige Einkommensgrenze) nicht übersteigt.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales.
6.2
Förderanträge sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände im Freistaat Sachsen zu richten.
Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Haushaltjahr schriftlich zu versichern. Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formblattes vor Urlaubsantritt zu stellen.
Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit.
Nach erfolgtem Erholungsaufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Erholungsaufenthaltes vorzulegen.
6.3
Verfahren für Spitzenverbände und Familienverbände
 
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde an. Dieser ist durch Angabe der erwarteten Teilnehmerzahlen und durchschnittlichen Urlaubsdauer zu begründen.
Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Kosten eine Pauschale von 25 DM (12,78 Euro) je bearbeiteten Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen.
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.
6.4
Der dem Verwendungsnachweis beigefügte Sachbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten: Anzahl der geförderten Familien bzw. Senioren; Anzahl der Teilnehmer (davon Erwachsene und Kinder); Häufigkeitsverteilungen für die Familiengröße, die Zuwendungshöhe und die Dauer des Ferienaufenthaltes – jeweils getrennt nach niedriger bzw. erhöhter Einkommensgrenze. Ferner sind die Begründungen für im Einzelfall genehmigte Ausnahmen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

VII.
Familienzentren

1.
Zweck der Förderung
 
In Familienzentren wird Familien die Gelegenheit zur Begegnung, Bildung, Beratung und zum Erfahrungsaustausch gegeben. Deshalb fördert der Freistaat Sachsen den Aufbau und Betrieb solcher Einrichtungen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Familienzentren und -begegnungsstätten, die der Nummer 1 entsprechende regelmäßige Angebote für Familien oder familienbezogene Gruppen an mindestens fünf Tagen in der Woche zu geeigneten Öffnungszeiten bereithalten.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Anzahl der Familienzentren, Form und Inhalt der Angebote müssen dem territorialen Bedarf in Abstimmung mit anderen Angeboten angepaßt sein.
4.2
Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie setzen einen angemessenen Eigenanteil der Träger in Höhe von mindestens 10 vom Hundert der jährlichen Gesamtkosten voraus.
4.3
Anderweitige Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen, insbesondere sind die Kommunen und Landkreise angemessen an den Kosten zu beteiligen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Familienzentren und -begegnungsstätten können für die jährlichen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) einen Zuschuß bis zu 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 000 DM erhalten. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionskosten für Neu- und Umbaumaßnahmen sowie für Instandhaltung.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Trägers des Familienzentrums örtlich zuständige Regierungspräsidium.

VIII.
Verbesserung der Wohnsituation von Familien

1.
Zweck der Förderung
 
Der Freistaat Sachsen fördert die bessere Auslastung von Wohnraum durch Wohnungstausch. Damit soll jungen Familien der Bezug von familiengerechten größeren Wohnungen ermöglicht werden, indem gleichzeitig ältere Bürgerinnen und Bürger in deren kleinere Wohnungen umziehen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden der Umzug und die Renovierung der Wohnungen, welche von jungen Familien und älteren Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen dieser Richtlinie getauscht werden.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen (Kommunen). Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 4 berechtigten Endempfänger weiter.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird demselben Antragsteller nur einmal gewährt.
4.2
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Tauschpartner ihren Wohnsitz in Sachsen haben und ihre Wohnungen innerhalb des Freistaates Sachsen tauschen.
4.3
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Jahreseinkommen des Antragstellers folgende Einkommensgrenze nicht überschreitet:
Einkommensgrenze
wer Betrag
Wohnungssuchender als Einzelperson 36 000 DM
je weiteres Familienmitglied 12 000 DM.
Das Jahreseinkommen wird entsprechend § 25a Abs. 1 und 2 Zweites Wohnungsbaugesetz (II.WoBauG) vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2131) ermittelt. § 25b II.WoBauG findet keine Anwendung.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Sie besteht aus
 
a)
einem Zuschuß zu den Umzugs- und Beräumungskosten bis zu einer Höhe von 2 500 DM pro Tauschpartner und
 
b)
einem Zuschuß zur Renovierung der Tauschwohnungen bis zu einer Höhe von 30 DM pro qm Wohnfläche (Material- und Arbeitsleistungen), höchstens jedoch 3 000 DM pro Wohnung.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium.
6.2
Förderanträge sind von den Tauschpartnern an die Kommune zu richten, in welcher der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
6.3
Die Kommune prüft den Antrag, legt die Fördersumme nach Nummer 5.1 fest und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit.
6.4
Das Staatsministerium bestätigt auf Antrag der Kommune die Fördersumme und stellt ihr den Förderbetrag zur Verfügung mit der Auflage, ihn nach Vorlage des Nachweises über den Wohnungstausch an die Zuwendungsempfänger auszureichen.

IX.
Selbsthilfekontaktstellen

1.
Zweck der Förderung
 
Zweck der Förderung ist, die Arbeit der Selbsthilfekontaktstellen, die in den Ballungszentren des Freistaates Sachsen die Arbeit von Selbsthilfegruppen anregen, organisieren und beratend begleiten, finanziell sicherzustellen.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden die Selbsthilfekontaktstellen in Dresden (KISS Dresden), Chemnitz (KISS Chemnitz) und Leipzig (KISS Leipzig) nach Auslaufen des Bundesmodellprogramms „Förderung sozialer Selbsthilfe in den neuen Bundesländern“.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Träger der drei Selbsthilfekontaktstellen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Die Bestimmungen der Nummer 4.1 des Förderbereichs I (Ehe-, Familien- und Lebensberatung) sind entsprechend anzuwenden.
4.2.
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Selbsthilfeberaterinnen und -berater.
Dies können sein:
 
a)
Pädagoginnen und Pädagogen, Soziologinnen und Soziologen, Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, die über Erfahrungen im Umgang mit Selbsthilfegruppen, mit den professionellen Einrichtungen der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege sowie über Verhandlungsgeschick, Organisationsfähigkeit und Flexibilität verfügen;
 
b)
bisher in der Selbsthilfekontaktstelle beschäftigte Selbsthilfeberaterinnen und -berater, deren Personalkosten im Rahmen des Bundesmodellprogramms aus Mitteln des Bundes beziehungsweise über andere zeitlich befristete Förderprogramme finanziert wurden.
4.3
Die Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte muß durch den Träger sichergestellt werden.
4.4
Die Konzeption der Selbsthilfekontaktstellen ist wie bisher fortzuführen.
5.
Art und Umfang der Förderung
 
Die Bestimmungen der Nummern 5.1 bis 5.3 a) und 5.4 des Förderbereichs I (Ehe-, Familien- und Lebensberatung) sind entsprechend anzuwenden.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Die Bestimmungen der Nummern 6.1, 6.3 und 6.4 des Förderbereichs I (Ehe-, Familien- und Lebensberatung) sind entsprechend anzuwenden.

C.
Schlußbestimmungen

1.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
2.
Außerkrafttreten bisheriger Richtlinien und Grundsätze
 
Folgende Richtlinien und Grundsätze treten zum 1. Januar 1997 außer Kraft:
 
a)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Ehe- und Familienberatungsstellen im Freistaat Sachsen, vom 17. Februar 1993;
 
b)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der Beratung von Familien in sozialer Notlage im Freistaat Sachsen, vom 17. Februar 1993;
 
c)
Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der Betriebskosten in Frauen- und Kinderschutzhäusern/Frauennotwohnungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen, vom 26. Mai 1993;
 
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Familien, Schwangere und Mütter, vom 12. Mai 1992;
 
e)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Familienerholung auf dem Bauernhof, vom 12. Mai 1992.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 333

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001