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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsanordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Gefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes

Vollzitat: Verwaltungsanordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Gefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes vom 9. November 1992 (SächsABl. S. 1800), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsanordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Gefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes

Vom 9. November 1992

Die Justizverwaltungen der Länder haben die aus der Anlage ersichtliche Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes getroffen.

Diese Vereinbarung wird für den Freistaat Sachsen mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Dresden, den 9. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage

Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes

Die Justizverwaltungen der Länder des Bundesgebietes und des Landes Berlin haben die nachfolgende Vereinbarung getroffen:

Werden Gefangene aus Vollzugsanstalten eines Landes in Anstalten eines anderen Landes aus Gründen der Fürsorge mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde der beteiligten Länder verlegt, so findet eine Erstattung von Haftkosten und sonstigen Auslagen nicht statt.

Für Gefangene, die aus Verwaltungsgründen zum Strafvollzug in Anstalten oder in Krankenhäusern eines anderen Landes übernommen werden, gilt die bisherige Regelung oder die für den Einzelfall getroffene Vereinbarung.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 34, S. 1800
    Fsn-Nr.: 311-V92.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Dezember 1992