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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 588)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig

Vom 16. Dezember 1992

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

1Dem am 13. Dezember 1991 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Das Tanzarchiv wird in Leipzig zur gemeinsamen Nutzung der Universität Leipzig und der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ weitergeführt.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

Artikel 3

(1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(2) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 37, S. 588
    Fsn-Nr.: 70-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 1992