1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vorläufige Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten

Vollzitat: Vorläufige Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 443), die durch die Verordnung vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1537) geändert worden ist

Vorläufige Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten
(VorlSächsKomBesVO)

Vom 11. September 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 1994

Aufgrund von § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409) wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) und der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt vorläufig die Zuordnung der Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten.1

§ 2
Besoldungsgruppen

(1) Die Ämter der kommunalen Wahlbeamten im Sinne des § 1 werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:

Besoldungsgruppen
(Einwohnerzahl) Landrat 1. Beigeordneter weitere Beigeordnete
1. In den Landkreisen:
Größengruppe des Landkreises
(Einwohnerzahl) Landrat 1. Beigeordneter weitere Beigeordnete
bis 50 000 B 2 A 16
bis 100 000 B 3 B 2
bis 200 000 B 4 B 3 B 2
über 200 000 B 5 B 4 B 3
Besoldungsgruppen
(Einwohnerzahl) Bürgermeister 1. Beigeordneter weitere Beigeordnete
2. In den Gemeinden:
Größengruppe der Gemeinde
(Einwohnerzahl) Bürgermeister 1. Beigeordneter weitere Beigeordnete
bis 1 000 A 11
bis 2 000 A 12
bis 5 000 A 13
bis 10 000 A 14
bis 15 000 A 15 A 14
bis 20 000 A 16 A 15
bis 30 000 B 2 A 16 A 15
bis 40 000 B 3 B 2 A 16
bis 60 000 B 4 B 3 B 2
bis 100 000 B 5 B 4 B 3
bis 250 000 B 6 B 5 B 4
bis 500 000 B 7 B 6 B 5
über 500 000 B 8 B 7 B 6

(2) Das Amt eines Bürgermeisters, der im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines gemeinsamen Verwaltungsamtes weitere Gemeinden mit ausnahmslos ehrenamtlichen Bürgermeistern verwaltet, ist der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden zugrunde liegt.

§ 3
Einwohnerzahlen

(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.

(2) Verringert sich die Zahl der Wohnbevölkerung und gelangt die Verwaltungseinheit dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten im Sinne des § 1 für ihre Person während der Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.

§ 4
Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der kommunale Wahlbeamte im Sinne des § 1 das 21. Lebensjahr vollendet hat.

§ 5
Besitzstand

Soweit die bisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe des jeweiligen Unterschieds gezahlt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. September 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 31, S. 443

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. August 1995