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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz

Vollzitat: Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz vom 23. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1058)

Gesetz
zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz

Vom 23. Juni 1994

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

1Dem am 4. Mai 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.2

Dresden, den 23. Juni 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

1
in Kraft: 8. Juli 1994 (Bek vom 13. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1355)
2
klargestellt bezüglich des Amtes Schenkenländchen durch Bek vom 17. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 500)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 35, S. 1058
    Fsn-Nr.: 73-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 1994