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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 14. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 16)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung
(Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO)

Vom 14. Januar 2003

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz verordnet:

§ 1
Prüfungsarten

(1) Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke können folgende Prüfungen abgelegt werden:

1.
Übersetzerprüfung zur schriftlichen Sprachübertragung,
2.
Dolmetscherprüfung einschließlich Übersetzerprüfung zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung und
3.
Teilprüfung für Dolmetscher nach bestandener Übersetzerprüfung.

(2) Die Prüfung kann in allen modernen Fremdsprachen, für die Prüfer zur Verfügung stehen, mit Deutsch als korrespondierender Sprache abgelegt werden. Die Prüfung wird in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt. Sie kann, soweit es der organisatorische Ablauf zulässt, zu demselben Prüfungstermin in zwei Sprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt werden.

(3) Die Prüfung kann in folgenden Fachgebieten abgelegt werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften einschließlich Medizin,
5.
Geisteswissenschaften und
6.
Sozialwissenschaften.

§ 2
Ort und Zeit der Prüfung

(1) Für die Prüfung ist das Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Regionalschulamt Leipzig (Prüfungsamt) zuständig.

(2) Die Prüfung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
Sie findet mindestens alle fünf Jahre statt.

(3) Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. Die Prüfungsteile sollen an aufeinander folgenden Werktagen stattfinden.

(4) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt das Prüfungsamt dem Prüfungsteilnehmer mindestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt. Alle Prüfungsteile einer Fremdsprache finden an demselben Werktag statt.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1.
Realschulabschluss oder mindestens gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
mehrjährige Ausbildung zum Dolmetscher oder Übersetzer in der zu prüfenden Sprache oder abgeschlossener Lehramts-, Diplom- oder Magisterstudiengang in der zu prüfenden Sprache oder mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache.

 

§ 4
Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist beim Prüfungsamt bis zum Ablauf der ausgeschriebenen Anmeldungsfrist einzureichen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Art der Prüfung,
2.
zu prüfende Sprache,
3.
zu prüfendes Fachgebiet und
4.
Mutter- oder Ausgangssprache des Antragstellers.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere eine lückenlose Darstellung der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit enthält,
2.
beglaubigte Abschriften der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung,
3.
Nachweise über alle Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 2 und
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann, vor welcher Stelle, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits an einer Prüfung für Übersetzer oder für Dolmetscher teilgenommen hat oder zu einer solchen Prüfung zugelassen wurde.

(3) Verspätete Anträge werden erst zum darauf folgenden Termin berücksichtigt.

§ 5
Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Es gibt dem Prüfungsteilnehmer die Entscheidung bis spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

§ 6
Prüfungsausschuss, Fachausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung beruft das Prüfungsamt einen Prüfungsausschuss, dem ein Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen als Dolmetscher, Übersetzer oder Hochschulsprachlehrer erfolgreich geprüft worden und mehrjährig hauptberuflich tätig gewesen sein. Eines der Mitglieder muss über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen teilnehmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Fachausschuss für jede mündliche Prüfung. Dieser besteht aus einem Leiter und mindestens zwei Prüfern.

(4) Der Prüfungsausschuss und der Fachausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Leiter, anwesend sind. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt im Prüfungsausschuss die Stimme des Vorsitzenden, im Fachausschuss die Stimme des Leiters den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Sie sind vor Beginn der Prüfung vom Prüfungsamt hierüber zu belehren.

§ 7
Teile der Prüfung, Ausweispflicht,
allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat sich zu jedem Prüfungsteil durch Reisepass oder Personalausweis auszuweisen.

(3) In der Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse sowie die persönliche Eignung besitzt, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit eines Dolmetschers oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören auch Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geografischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Sprachraumes der Fremdsprache sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln.

§ 8
Besondere Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer wird verlangt:

1.
sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache in Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Rechtschreibung,
2.
Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,
3.
Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform,
4.
die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen zu erkennen und durch die Übersetzung zu verhindern, und
5.
vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse im Fachgebiet.

(2) In der Prüfung für Dolmetscher wird über die in Absatz 1 genannten Anforderungen hinaus verlangt:

1.
Gewandtheit im mündlichen Ausdruck,
2.
rasche Auffassungsgabe,
3.
Konzentrationsfähigkeit und gutes Gedächtnis,
4.
Einfühlungsvermögen,
5.
gewandtes und sicheres Auftreten und
6.
Vertrautheit mit den Gepflogenheiten der Dolmetschertätigkeit.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Aufsatz in der Fremdsprache oder, soweit diese die Muttersprache oder Ausgangssprache des Prüfungsteilnehmers ist, in deutscher Sprache über ein landeskundliches Thema aus dem Sprachraum der Sprache, in welcher der Aufsatz geschrieben wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 25 Schreibmaschinenzeilen mit etwa 60 Anschlägen pro Zeile beträgt, aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten,
3.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 25 Schreibmaschinenzeilen mit etwa 60 Anschlägen pro Zeile aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten,
4.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 30 Schreibmaschinenzeilen mit etwa 60 Anschlägen pro Zeile beträgt, aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten,
5.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen mit etwa 60 Anschlägen pro Zeile aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten, und
6.
Aufgabe zur deutschen Gerichts- und Behördenterminologie in deutscher Sprache, Bearbeitungsdauer 30 Minuten.

(2) Gehen die fachlichen oder fachterminologischen Anforderungen in den unter Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Prüfungsteilen über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, lässt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Benutzung eines Wörterbuches nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu. Im Übrigen sind Hilfsmittel nicht zulässig. Bei allen Prüfungsteilen kann die Übersetzung einzelner Begriffe als Fußnote angegeben werden.

(3) Legt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung zu demselben Prüfungstermin in zwei Fachgebieten in derselben Sprache ab, hat er sich den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 nur einmal zu unterziehen. Die Noten dieser Prüfungsteile gehen in beiden Prüfungen in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.

(4) Legt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung zu demselben Prüfungstermin in zwei Sprachen ab, hat er sich dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1, sofern er in deutscher Sprache erfolgt, und dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 6 nur einmal zu unterziehen.
Die Noten dieser Prüfungsteile gehen in beiden Prüfungen in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.

(5) Über jeden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Aufsicht Führenden zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere Beginn und Ende des Prüfungsteils, die Namen der Aufsicht Führenden und besondere Vorkommnisse, wie Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstöße, festzuhalten.

(6) Zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistungen unabhängig voneinander. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird sie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem durch diesen bestimmten Prüfer im Rahmen der beiden Erstbewertungen festgesetzt.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, bei denen bereits aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung feststeht, dass sie die Prüfung nicht bestehen können, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Gespräch in der Fremdsprache oder, soweit diese die Muttersprache oder Ausgangssprache des Prüfungsteilnehmers ist, in deutscher Sprache über Landeskunde sowie insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der Fremdsprache, Dauer etwa 30 Minuten,
2.
Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Dauer etwa 15 Minuten,
3.
Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Dauer etwa 15 Minuten, und
4.
Gespräch in der Fremdsprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte, das geeignet ist, den Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln zu erbringen, Dauer etwa 15 Minuten.
Einer der beiden Texte gemäß Satz 1 Nr. 2 und 3 muss dem Fachgebiet entnommen sein.

(3) Die mündliche Prüfung für Dolmetscher umfasst über Absatz 2 hinaus folgende Prüfungsteile:

1.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes, Dauer etwa 15 Minuten,
2.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Dauer etwa zehn Minuten, und
3.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa fünf Minuten Dauer aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Dauer etwa zehn Minuten.

Einer der Vorträge nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muss dem Fachgebiet entnommen sein. Einer der Vorträge nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist simultan zu dolmetschen. Beim konsekutiven Dolmetschen darf der Prüfungsteilnehmer Notizen anfertigen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. Der Fachausschuss entscheidet nach jedem Prüfungsteil über dessen Bewertung. Die mündliche Prüfung wird vom Leiter des Fachausschusses abgebrochen, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.

(5) Über jeden mündlichen Prüfungsteil ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter des Fachausschusses als Protokollführer zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere Beginn und Ende der Prüfung, die Namen der Prüfer, die Prüfungsaufgaben und Angaben zu ihrer Umsetzung durch den Prüfungsteilnehmer, besondere Vorkommnisse, wie Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstöße, und das Ergebnis des Prüfungsteils festzuhalten.

§ 11
Teilprüfung

Hat der Prüfungsteilnehmer eine Übersetzerprüfung im Freistaat Sachsen oder eine als gleichwertig festgestellte Prüfung bestanden, beschränkt sich die Dolmetscherprüfung, sofern sie in derselben Sprache und demselben Fachgebiet abgelegt wird, auf die mündlichen Prüfungsteile gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

§ 12
Nachteilsausgleich

Sofern ein Prüfungsteilnehmer bei Beantragung der Prüfungszulassung auf eine Behinderung hingewiesen hat, legt das Prüfungsamt mit der Zulassung zur Prüfung geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 13
Rücktritt, Prüfungsverhinderung, Nachholung

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der schriftlichen Prüfungsteile bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der schriftlichen Prüfungsteile bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsteile zu einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeitpunkt, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Aufgaben nachzufertigen;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin nachzuholen.

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsauschusses.

(3) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann die Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt eine Prüfungsverhinderung vor.

(5) Die Prüfungsteilnehmer sind mit der Zulassung zur Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 14
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten oder durch Einwirken auf Bedienstete des Prüfungsamtes oder Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beeinflussen. Ein Ordnungsverstoß liegt vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung so behindert, dass sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(2) Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Leiter des Fachausschusses. Die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, der Leiter des Fachausschusses in der mündlichen Prüfung und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind befugt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus und sind seit der Aushändigung nicht mehr als fünf Jahre vergangen, kann das Prüfungsamt das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind mit der Zulassung zur Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 15
Leistungsbewertung

(1) Der Leistungsbewertung in allen Prüfungsteilen sind die folgenden Notenstufen zu Grunde zu legen:

Notenstufen
Note Note in Worten ist gleich Beschreibung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  und    
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

§ 16
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Prüfung bestanden wurde.

(2) Die Übersetzerprüfung ist bestanden, wenn in keinem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.

(3) Die Dolmetscherprüfung ist bestanden, wenn

1.
in keinem Prüfungsteil die Note „ungenügend“,
2.
in nicht mehr als einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ und
3.
in keinem der in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsteile die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.

(4) Ist die Dolmetscherprüfung nicht bestanden und wurde in keinem der in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 genannten Prüfungsteile die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einem schriftlichen und einem mündlichen dieser Prüfungsteile die Note „mangelhaft“ erzielt, gilt die Prüfung als bestandene Übersetzerprüfung.

(5) Die Teilprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

(6) Bei bestandener Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ermittelt:

1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung als Durchschnittsnote aller Teilnoten mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung als Durchschnittsnote aller Teilnoten mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung,
3.
die Gesamtnote als Durchschnittsnote der unter den Nummern 1 und 2 ermittelten Ergebnisse mit einer Dezimalstelle ohne Rundung und
4.
das Gesamtprädikat der Prüfung mit einer der folgenden Prädikatsstufen:
Bei einer Gesamtnote von
1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden,
1,5 bis 2,4 gut bestanden,
2,5 bis 3,4 befriedigend bestanden,
3,5 bis 4,2 bestanden.

(7) Bei bestandener Prüfung nach Absatz 5 wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Teilprüfung als Durchschnittsnote aller Teilnoten mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung ermittelt.

(8) Über eine bestandene Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster sowie eine Aufstellung aller Teilnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung ausgestellt.

(9) Über eine nicht bestandene Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster ausgestellt.

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. Die Übersetzerprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Die Dolmetscherprüfung kann

1.
im Ganzen,
2.
wenn sie zugleich als bestandene Übersetzerprüfung gilt, auf Antrag als Teilprüfung oder
3.
wenn sie nicht als bestandene Übersetzerprüfung gilt, auf Antrag als Übersetzerprüfung

wiederholt werden. Die Teilprüfung kann nur in allen Teilen wiederholt werden.

(2) Ist die Prüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet endgültig nicht bestanden und die Prüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet einmal nicht bestanden, kann die Prüfung in derselben Sprache nicht mehr wiederholt oder abgelegt werden.

(3) Ist die Übersetzerprüfung oder die Teilprüfung nicht bestanden, kann in derselben Sprache die Dolmetscherprüfung nicht abgelegt werden. Ist die Dolmetscherprüfung nicht bestanden, kann in derselben Sprache die Teilprüfung nicht abgelegt werden.

§ 18
Feststellung der Gleichwertigkeit

Das Prüfungsamt entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 1, sofern nicht nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, kann das Prüfungsamt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Antragsteller einen oder mehrere Prüfungsteile gemäß §§ 9 und 10 mit mindestens der Note „ausreichend“ zu bestehen hat; im Falle des Bestehens wird dem Antragsteller eine Bescheinigung nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster ausgestellt.

§ 19
Übergangsregelung

Prüfungen von Prüfungsteilnehmern, die nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285) zugelassen wurden, werden nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung zu Ende geführt. Dies gilt nicht für die Wiederholung der Prüfung.

§ 20
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285) außer Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 16
    Fsn-Nr.: 304-1.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 30. April 2009