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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz - Schiedsstelle für Pflegesätze in der Sozialhilfe

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz - Schiedsstelle für Pflegesätze in der Sozialhilfe vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1350)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz – Schiedsstelle für Pflegesätze in der Sozialhilfe –
(SchiedPflSozV)

Vom 8. Juli 1994

Aufgrund von § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Mai 1994 (BGBl. I S. 1056), wird verordnet:

§ 1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Sachsen, der Sächsische Städte- und Gemeindetag, der Sächsische Landkreistag, die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen vertretenen Spitzenverbände sowie die Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime bilden eine Schiedsstelle für den Freistaat Sachsen.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet über die Gegenstände der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG, über die von den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden konnte.

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Schiedsstelle besteht neben dem neutralen Vorsitzenden aus fünf Vertretern der Träger der Einrichtungen und fünf Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Der Vorsitzende und jeder Vertreter der beteiligten Organisationen (§ 1 Abs. 1) hat einen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.

(3) Die Vertreter der Träger der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:

1.
Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen;
2.
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Sächsische Landkreistag gemeinsam;
3.
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die in Sachsen tätigen Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime.

(4) Die Vertreter der Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe werden wie folgt bestellt:

1.
Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Landeswohlfahrtsverband Sachsen.
2.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt der Sächsische Städte- und Gemeindetag.
3.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt der Sächsische Landkreistag.

(5) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Vertreter und deren Stellvertreter benannt oder kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht zustande, und werden auch keine Kandidaten für das Losverfahren nach § 94 Abs. 2 Satz 4 BSHG benannt, bestellt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter oder benennt die Kandidaten für das Losverfahren.

§ 3
Wirksamkeit der Bestellung

(1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie angezeigt wurde.

(2) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 8) bekannt gegeben worden sind.

§ 4
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 1994. Für die erste Amtsperiode sollen die Mitglieder der Schiedsstelle bis 31. August 1994 bestellt sein.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Dies gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.

(3) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 5
Abberufung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie aus wichtigem Grund den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach deren Anhörung abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

(2) Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter nach vorheriger Anhörung der Betroffenen mit Zustimmung des Vorsitzenden abberufen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Organisation die Fortdauer der Bestellung ihres Vertreters oder dessen Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Die Abberufung wird mit der Zustimmung des Vorsitzenden wirksam.

§ 6
Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen.

(2) Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle (§ 8) gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie zu benachrichtigen.

(3) Für die Stellvertreter gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 7
Amtsführung

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle (§ 8) anzuzeigen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

§ 8
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie eingerichtet. Die Führung der Geschäfte beginnt am 1. Juli 1994.

§ 9
Antrag

Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Einrichtung oder ein in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG genannter Verband die Festsetzung der streitigen Gegenstände der Vereinbarung bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. Im Antrag sollen der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und die Bereiche angegeben werden, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

§ 10
Verfahren

(1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen und veranlaßt die Ladung der Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(3) Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Vertragsparteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die §§ 20, 21 Abs. 1 bis 3 SGB X gelten entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zulässig.

§ 11
Ablehnung von Mitgliedern

(1) Für den Ausschluß von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der ZPO entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als Bevollmächtigter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen nicht zur Ablehnung.

(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen, die hierüber entscheidet. Anstelle des abgelehnten Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter an der Beratung und Beschlußfassung über die Ablehnung teil. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am weiteren Verfahren teil.

§ 12
Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und mindestens je drei Vertreter der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Wird die Schiedsstelle mit dem gleichen streitigen Gegenstand erneut befaßt, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der Ladung zur zweiten oder weiteren Befassung muß auf die Bestimmung des Satzes 2 hingewiesen werden.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände der Vereinbarung festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich zuzustellen.

§ 13
Gebühr

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr in Höhe von eintausend bis fünftausend Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr setzt die Schiedsstelle im Schiedsspruch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest.

(2) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen hat oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(3) Die Kosten trägt der Antragsteller.

§ 14
Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluß jedes Verfahrens eine Vergütung in Höhe von 40 vom Hundert der gemäß § 13 festgesetzten Gebühr. Mit dieser Vergütung sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle oder im Vertretungsfall deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben. Es gelten die bestehenden Regelungen der jeweiligen Organisationen, hilfsweise diejenigen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

§ 15
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 16
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie bedarf.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Juli 1993

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1350

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 14. November 2000