Zustimmungsgesetz
Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
as Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 5
1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.1 4Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
gez. Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern
Für den Ministerpräsidenten
Die Staatsministerin der Justiz
gez. Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister
Die Senatorin für Justiz
gez. Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Volker Kröning
Für das Land Hessen
Die Hessische Ministerin der Justiz
gez. Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
gez. Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
gez. H. Alm-Merk
(Ministerin)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Peter Caesar
Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Walter
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
gez. Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Klingner
gez. Hans-Joachim Jentsch
Für das Land Thüringen
Der Minister für Justiz, Bundes- und
Europaangelegenheiten
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit