Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
Vom 22. Juli 2003
Aufgrund von Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:
§ 1
Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
Die Sachsen-Finanzgruppe wird zum 22. August 2003 gegründet.
§ 2
Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt
Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt).
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 2003
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz