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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Vom 23. April 1998

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen vom 20. März 1998 (SächsGVBl. S. 155) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen in der seit 1. Mai 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 477, ber. S. 998),
2.
die am 1. Mai 1998 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von:

zu 1.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7, 10 und 12 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213);
zu 2.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406).

Dresden, den 23. April 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. März 2004

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§   1
Geltungsbereich
§   2
Berufsschule
§   3
Berufsgrundbildungsjahr
§   4
Berufsvorbereitungsjahr
§   5
Zusammenarbeit
§   6
Begriff der zuständigen Stelle

Zweiter Teil
Schuljahr, Aufnahme, Anmeldung und Schulwechsel

§   7
Schuljahr
§   8
Aufnahme in die Berufsschule
§   9
Anmeldung
§ 10
Schulwechsel

Dritter Teil
Grundsätze des Schulbetriebes

Erster Abschnitt
Klassenbildung, Gruppenbildung, Förderklassen

§ 11
Klassenbildung und Gruppenbildung
§ 12
Blockunterricht bei überregionalen Fachklassen und überbetrieblicher Ausbildung
§ 13
Förderklassen
§ 14
Verwaltungsvorschrift

Zweiter Abschnitt
Unterrichtsbetrieb

§ 15
Stundentafeln, Stundenpläne und Klassenbücher
§ 16
Religionsunterricht
§ 17
Ethikunterricht
§ 18
Unterricht in Wahlfächern
§ 19
Unterrichtszeit
§ 20
Hausaufgaben

Dritter Abschnitt
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 21
Leistungsnachweise
§ 22
Klassenarbeiten
§ 23
Kurzkontrollen
§ 24
Mündliche Leistungen
§ 25
Praktische Leistungsnachweise
§ 26
Grundlagen der Leistungsbewertung
§ 27
Bewertung der Leistungen
§ 28
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 29
Täuschungshandlungen

Vierter Abschnitt
Zeugnisse, Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres
und des Berufsgrundbildungsjahres

§ 30
Zeugnisse und Halbjahresinformationen
§ 31
Erstellung von Zeugnissen und Halbjahresinformationen
§ 32
Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres
§ 33
Abschluß des Berufsgrundbildungsjahres

Vierter Teil
Festsetzung der Noten des Abschlußzeugnisses, Zeugnisse

§ 34
Festsetzung der Noten
§ 35
Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis
§ 36
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluß
§ 36a
Zuständigkeit in besonderen Fällen

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 37
Übergangsregelungen
§ 38
Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen im Freistaat Sachsen.

§ 2
Berufsschule

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln sowie die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner der betrieblichen Ausbildung und führt gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen.

(2) Die Berufsschule gliedert sich in eine Grundstufe und eine Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Jahr. In der Fachstufe werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Grund- und Fachstufe werden in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) geführt.

(3) Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluß wird zuerkannt, wenn der Berufsabschluß mit gutem Ergebnis nachgewiesen werden kann und entweder der qualifizierende Hauptschulabschluß erworben oder die Berufsschule mit gutem Ergebnis abgeschlossen wurde. Damit wird ein mittlerer Bildungsabschluß verliehen.

§ 3
Berufsgrundbildungsjahr

(1) Die Grundstufe der Berufsschule kann als Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht oder in Teilzeitunterricht für die einem Berufsfeld zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe geführt werden. Das Berufsgrundbildungsjahr bereitet in der Regel auf die duale Berufsausbildung in der Fachstufe vor.

(2) Das Berufsgrundbildungsjahr kann nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen angeboten werden.

§ 4
Berufsvorbereitungsjahr

(1) Die Berufsschule kann für Schüler, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Klassen des Berufsvorbereitungsjahres werden für Schüler gebildet, die nach Maßgabe der Stundentafel in zwei inhaltlich sinnvoll einander zuzuordnenden Berufsfeldern unterrichtet werden.

(2) Das Berufsvorbereitungsjahr kann nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen nach Zustimmung durch die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde angeboten werden.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres wird die Berufsschulpflicht erfüllt. Sie lebt wieder auf, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird.

§ 5
Zusammenarbeit

(1) Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertretern der Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. Dabei sind die Ausbildungsbetriebe insbesondere über bedeutsame Angelegenheiten, die die Ausbildung des Schülers betreffen, zu unterrichten.

(2) Nach Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages wirkt die Schule im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben sowie der Durchführung der Abschlußprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangerschafts- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 57 EWR – Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), mit.

§ 6
Begriff der zuständigen Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 74, 75, 79, 84, 84a, 87, 89, 91, 93 BBiG bezeichneten zuständigen Stellen.

Zweiter Teil
Schuljahr, Aufnahme, Anmeldung und Schulwechsel

§ 7
Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 8
Aufnahme in die Berufsschule

(1) In die Berufsschule werden berufsschulpflichtige Schüler aufgenommen sowie Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte). In das Berufsgrundbildungsjahr werden Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte aufgenommen, in das Berufsvorbereitungsjahr nur Berufsschulpflichtige. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Umschüler können nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen in die Berufsschule aufgenommen werden. Wird dadurch die Bildung einer zusätzlichen Klasse erforderlich, so ist dies durch die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.

(2) Die Aufnahme in das Berufsgrundbildungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann spätestens einen Monat nach dem Unterrichtsbeginn des ersten Schulhalbjahres erfolgen, bei Nachweis einschlägiger beruflicher Vorkenntnisse spätestens bis zum 15. Dezember, eine nachträgliche Aufnahme bei unverschuldetem Abbruch des Ausbildungsverhältnisses bleibt davon unberührt. Für das Berufsvorbereitungsjahr gilt Satz 1 entsprechend.

(3) In unmittelbarem Anschluß an die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt aus dem Berufsgrundbildungsjahr im Vollzeitunterricht kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

(4) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Grundstufe (Klassenstufe 1). Eine Eingliederung in die Fachstufe (Klassenstufe 2) erfolgt:

1.
wenn nach bundesrechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird;
2.
auf Antrag, wenn die Hochschul- oder Fachhochschulreife vorliegt und aufgrund dieser Vorbildung erwartet werden kann, daß der Unterricht in der Fachstufe mit Aussicht auf Erfolg besucht wird;
3.
auf Antrag, wenn die Klassenstufe 1 bereits an einer berufsbildenden Schule mit Erfolg durchlaufen wurde.

Besteht ein Berufsausbildungsverhältnis, ist in den Fällen der Nummer 2 und 3 zusätzlich erforderlich, daß im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.

§ 9
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule erfolgt bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Unterrichts des neuen Schuljahres. Ort und Zeit der Anmeldung werden vom Schulleiter festgesetzt und bekanntgegeben.

(2) Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte, die in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, werden vom Ausbildenden oder Arbeitgeber bei der Berufsschule angemeldet, in deren Berufsschulbezirk sie wohnhaft sind. Um die Einheitlichkeit der dualen Berufsausbildung zu gewährleisten, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde die Anmeldung bei der Berufsschule am Ort der Ausbildungsstätte genehmigen. Sonstige Berufsschulpflichtige melden sich selbst bei der Berufsschule ihres Wohnsitzes an.

(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Bei der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Kopie oder Abschrift zu übergeben.

(4) Im Zuge der Anmeldung werden folgende Daten der Schüler erhoben:

1.
Vor- und Familienname;
2.
Geburtsdatum und -ort;
3.
Geschlecht;
4.
Anschrift und Telefonverbindung;
5.
Staatsangehörigkeit;
6.
Religionszugehörigkeit;
7.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Berufsschule von Bedeutung sind;
8.
Ort und Datum des Beginns und der Beendigung des Besuchs allgemeinbildender und gegebenenfalls berufsbildender Schulen;
9.
bei Schülern mit Ausbildungsverhältnis oder mit Beschäfti-gungsverhältnis der Ausbildungsberuf (Fachrichtung) oder die ausgeübte Beschäftigung;
10.
Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildenden oder des Arbeitgebers;
11.
bei minderjährigen Schülern Name, Anschrift und Telefonverbindung des Erziehungsberechtigten.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten zur Überwachung der Berufsschulpflicht durch Verwaltungsvorschrift.

§ 10
Schulwechsel

(1) Ein Schüler kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an eine andere Berufsschule wechseln. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Wohnort- oder Ausbildungsplatzwechsel oder bei Fachklassenbildung vor. In diesem Falle benachrichtigt die abgebende Berufsschule die aufnehmende Schule. Der aufnehmenden Schule werden dabei folgende Daten des Schülers übermittelt:

1.
Vor- und Familienname;
2.
Geburtsdatum und -ort;
3.
Geschlecht;
4.
Anschrift und Telefonverbindung;
5.
Ort und Datum des Beginns und der Beendigung des Besuchs allgemeinbildender und berufsbildender Schulen;
6.
Angabe des wichtigen Grundes für den Schulwechsel;
7.
Name, Anschrift und Telefonverbindung des neuen Ausbildenden oder Arbeitgebers.

(2) Die aufnehmende öffentliche Berufsschule fordert von der bisher besuchten Schule sämtliche Unterlagen, einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten, an; bei der bisher besuchten Schule verbleiben die Zeugniskopien. Wechselt der Schüler auf eine andere als die in Satz 1 Halbsatz 1 genannte Schule über, so verbleiben die Originalunterlagen bei der Schule. Der aufnehmenden Schule sind beglaubigte Abschriften zu übermitteln.

Dritter Teil
Grundsätze des Schulbetriebes

Erster Abschnitt
Klassenbildung, Gruppenbildung, Förderklassen

§ 11
Klassenbildung und Gruppenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen, Klassen des Berufsgrundbildungsjahres, Klassen des Berufsvorbereitungsjahres und gegebenenfalls besonderen Klassen nach Absatz 6 angeboten. Absatz 7 bleibt unberührt.

(2) In der Grundstufe werden Fachklassen für Berufsfelder oder für Schwerpunkte der Berufsfelder gebildet. Für mehrere verwandte Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne gelten, oder einzelne Ausbildungsberufe können Fachklassen gebildet werden. Im Berufsgrundbildungsjahr werden Fachklassen für Schüler eines Berufsfeldes oder eines Berufsfeldschwerpunktes gebildet; bei der Zuordnung der Schüler ist auf ihr Berufsziel abzustellen. In Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, werden in der Klassenstufe 1 keine Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres gebildet.

(3) In der Fachstufe können aus organisatorischen Gründen Schüler mit verwandten Ausbildungsberufen in einer Klasse zusammengefaßt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Lehrpläne für den Unterricht der jeweiligen Ausbildungsberufe erfüllt werden. Im fachtheoretischen Unterricht können Schüler abweichend vom Klassenverband in Gruppen gemeinsam unterrichtet werden. Gruppen werden nach Maßgabe der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 14 durch Verwaltungsvorschrift gebildet.

(4) Schüler, die die letzte Klassenstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, aber die Abschlußprüfung im Berufsausbildungsverhältnis erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen, sind in Fachklassen der Fachstufe 2 einzuordnen. Der Unterricht findet in den Fächern statt, die Gegenstand der Abschlußprüfung bei der zuständigen Stelle sind. Die Gesamtunterrichtszeit beträgt mindestens 90 Unterrichtsstunden.

(5) Eigene Fachklassen mit Schülern im Sinne von Absatz 4 können nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gebildet werden. Es muß ferner gewährleistet sein, daß während der gesamten Dauer des Unterrichts die Klassenstärke entsprechend den nach § 14 zu erlassenen Verwaltungsvorschriften eingehalten wird. Die Einrichtung von derartigen Fachklassen erfolgt nach Anhörung der zuständigen Stelle.

(6) Geht ein Schüler des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist er auch während des Schuljahres in die entsprechende Fachklasse aufzunehmen. Steigt dadurch die Zahl der Schüler über den von der obersten Schulaufsichtsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift festgelegten Klassenteiler, so werden keine neuen Klassen gebildet. Im Berufsgrundbildungsjahr ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Schwerpunkt eines Berufsfeldes nur zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis nach bundesrechtlicher Regelung angerechnet werden kann.

(7) Schüler ohne Ausbildungsverhältnis, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und die Berufsschule in teilzeitschulischer Form besuchen, können nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden. Für diese Schüler können auch Klassen mit Unterricht nach einer besonderen Stundentafel gebildet werden.

(8) Der Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern Religion/ Ethik, Sport sowie in Wahlfächern kann klassen- und klassenstufenübergreifend erteilt werden.

§ 12
Blockunterricht bei überregionalen Fachklassen
und überbetrieblicher Ausbildung

In Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler eines Berufes oder einer Berufsgruppe werden an Beruflichen Schulzentren überregionale Fachklassen (Landes- oder Bezirksfachklassen) eingerichtet. Bei überregionalen Fachklassen ist Blockunterricht einzurichten; Ausnahmen hiervon sind durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Bei Berufen für die überbetriebliche Ausbildung soll Blockunterricht eingerichtet werden.

§ 13
Förderklassen

(1) Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind, dem Unterricht einer Fachklasse zu folgen, können nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen in besonderen Förderklassen mit Teilzeitunterricht, gegebenenfalls klassenstufenübergreifend, zusammengefaßt werden. Ferner kann ihnen der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres mit sprachlichem Stützunterricht angeboten werden.

(2) Von den Stundentafeln für Förderklassen mit Teilzeitunterricht und des Berufsvorbereitungsjahres mit sprachlichem Stützunterricht kann im Rahmen der Gesamtstundenzahl je nach den örtlichen Erfordernissen abgewichen werden. Über die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern entscheidet in Anlehnung an die Lehrpläne und Unterrichtsziele für den Unterricht in den Regelklassen der Lehrer. 1

§ 14
Verwaltungsvorschrift

Die Einrichtung von Klassen und Gruppen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Vorausetzungen. Nähere Bestimmungen über die Klassen- und Gruppenbildung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.

Zweiter Abschnitt
Unterrichtsbetrieb

§ 15
Stundentafeln, Stundenpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Stundentafeln. Diese kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den Stundentafeln, in der Regel für die Dauer eines Schuljahres, genehmigen.

(2) Die Stundenpläne werden vom Schulleiter aufgestellt.

(3) Kann aus zwingenden Gründen fachlicher oder allgemeinbildender Pflichtunterricht in einzelnen Fächern nicht oder nur teilweise erteilt werden, findet Ersatzunterricht statt. In der Höhe der entfallenen Stundenzahl wird zusätzlich Unterricht in den anderen Fächern, insbesondere im fachtheoretischen Bereich, erteilt.

(4) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.

§ 16
Religionsunterricht

(1) Konfessionsgebundene Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden oder nach dem Eintritt der Religionsmündigkeit selber von ihrem Abmelderecht Gebrauch machen.

(2) Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. Sie gilt jeweils für das nächste Schuljahr und soll spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn beim Schulleiter erfolgen.

§ 17
Ethikunterricht

Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, nehmen am Ethikunterricht als Pflichtfach teil.

§ 18
Unterricht in Wahlfächern

(1) Die Wahlfächer werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt. Unterricht in Wahlfächern ist zusätzlich bis zu zwei Stunden möglich. Durch die Einrichtung von Unterricht in diesen Wahlfächern darf die betriebliche Ausbildungs- oder Arbeitszeit nicht verringert werden.

(2) Für Schüler im Sinne des § 13 Abs. 1 sowie für Schüler, die in der Berufsausbildung oder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit besonderer Hilfen bedürfen, kann durch den Schulleiter nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen – auch fachklassen- und klassenstufenübergreifend – bis zu vier Stunden in der Woche Förderunterricht angeboten werden. Bei Teilnahme an diesem Förderunterricht kann bis zur gleichen Stundenzahl vom Pflichtunterricht befreit werden.

(3) Für Schüler verschiedener Ausbildungsberufe, die in Fachklassen zusammengefaßt sind, kann in der Fachstufe ein auf einen bestimmten Ausbildungsberuf bezogener zusätzlicher Unterricht von bis zu zwei Stunden in der Woche als Wahlfach angeboten werden.

(4) Zeigt ein Schüler in einem Wahlfach nach Absatz 1 mangelhafte oder ungenügende Leistungen, kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. 2

§ 19
Unterrichtszeit

(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Mittel 13 Unterrichtsstunden pro Woche.

(2) Der Pflichtunterricht findet an den Wochentagen Montag bis Freitag statt. Soweit erforderlich, kann Wahlunterricht auch am Sonnabend angeboten werden.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. An einem Tag sind höchstens acht Unterrichtsstunden Pflichtunterricht je Klasse zu erteilen.

(4) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, nach Anhörung der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.

(5) Die Gesamtunterrichtszeit innerhalb eines Schuljahres im Blockunterricht soll der Unterrichtszeit im Teilzeitunterricht entsprechen.

(6) Die Gesamtdauer der Schulferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage.

§ 20
Hausaufgaben

(1) Um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schüler zu eigenständiger Tätigkeit anzuregen, können Hausaufgaben gestellt werden. Auf die berufliche Beanspruchung der Schüler ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Es dürfen keine Hausaufgaben zur Bearbeitung zum nächsten Tag erteilt werden, wenn auf einen Tag mit Nachmittagsunterricht ein Tag mit Vormittagsunterricht folgt.

Dritter Abschnitt
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 21
Leistungsnachweise

(1) Zur Feststellung des Leistungsstandes sind vom Schüler schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Nachweise zu erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten und Kurzkontrollen, mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Unterrichtsbeteiligung.

(2) In allen Fächern werden zur Feststellung des Leistungsstandes von jedem Schüler im Schulhalbjahr pro Fach in der Regel drei Leistungsnachweise erhoben, im letzten Schulhalbjahr in der Regel zwei Leistungsnachweise. Art und Zahl der Leistungsnachweise legt die Klassenkonferenz im Rahmen der nachfolgenden Regelungen nach pädagogischem Ermessen fest.

§ 22
Klassenarbeiten

(1) In jedem Schulhalbjahr werden in allen allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterrichtsfächern Klassenarbeiten gestellt; das Fach Sport bleibt ausgenommen. Klassenarbeiten erstrecken sich auf Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach Abschluß einer größeren Unterrichtseinheit vorliegen sollen. Klassenarbeiten können in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, angesetzt werden.

(2) Die Bearbeitungsdauer einer Klassenarbeit soll nicht weniger als 45 Minuten und nicht mehr als 90 Minuten betragen. Es dürfen pro Fach nicht weniger als eine und nicht mehr als drei Klassenarbeiten im Schulhalbjahr geschrieben werden.

(3) An einem Tag dürfen in der Regel nicht mehr als eine, höchstens aber zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer Klassenarbeit ebenso wie am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

(4) Der Termin der Klassenarbeit wird spätestens eine Woche vorher angekündigt und in das Klassenbuch eingetragen.

§ 23
Kurzkontrollen

Kurzkontrollen erstrecken sich auf Grundkenntnisse und beziehen sich auf höchstens vier unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungsdauer soll nicht mehr als 30 Minuten betragen. Hat ein Schüler vorausgegangene Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet der Lehrer, ob der Schüler an der Kurzkontrolle teilzunehmen hat.

§ 24
Mündliche Leistungen

(1) Kurzbeiträge erstrecken sich auf Grundkenntnisse und beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Unterrichtsbeteiligung des Schülers ergibt sich aus der angeordneten Vorbereitung auf die jeweilige Stunde und aus der Mitarbeit im Unterricht.

§ 25
Praktische Leistungsnachweise

(1) Im fachpraktischen Unterricht sowie in Fächern mit praktischen Übungsanteilen werden von den Schülern entsprechend der Art des Unterrichts praktische Leistungsnachweise erhoben. Gleiches gilt für das Fach Sport.

(2) Durch praktische Leistungsnachweise werden die Fähigkeiten beurteilt, insbesondere berufsbezogene Inhalte der Ausbildung anzuwenden und umzusetzen. Die praktischen Leistungen werden unverzüglich bewertet und besprochen. Prüfungsstücke können nach der Bewertung an den Schüler zurückgegeben werden.

§ 26
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die Note in einem Leistungsnachweis ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Gesamtnote eines Faches wird aus den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise gebildet.

(2) Der Lehrer hat den Schülern auf Befragen den Stand ihrer mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Soweit von den Schülern Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zu führen sind, sollen die Lehrer Einsicht nehmen. Der Ausbildende kann sich beim Klassenlehrer über den allgemeinen Leistungsstand seines Auszubildenden informieren.

§ 27
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Schüler sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Note = Leistung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 1 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte.

(3) Zwischennoten werden nicht vergeben.

(4) Schüler, die in Förderklassen unterrichtet werden, erhalten Noten, die ihrer besonderen Situation angemessen Rechnung tragen.

§ 28
Versäumnis und Verweigerung
eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler die Anfertigung einer Arbeit, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(2) Der Lehrer kann dem Schüler die Möglichkeit zur Nachholung des versäumten Leistungsnachweises einräumen.

(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 29
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Ergebnis einer Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Arbeit mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, wird die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.

Vierter Abschnitt
Zeugnisse, Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres
und des Berufsgrundbildungsjahres

§ 30
Zeugnisse und Halbjahresinformationen

(1) Nach Abschluß eines Schuljahres erhalten die Schüler ein Zeugnis. Im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr erhalten die Schüler am Ende des ersten Schulhalbjahres zusätzlich eine Halbjahresinformation. Halbjahresinformationen und Zeugnisse müssen dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entsprechen.

(2) Die Halbjahresinformationen und die Zeugnisse tragen das Datum des letzten Schultages des Halbjahres oder Schuljahres.

(3) Der Schüler hat dem Ausbildenden oder Arbeitgeber seine Zeugnisse vorzulegen. Minderjährige Schüler legen zusätzlich den Erziehungsberechtigten ihre Zeugnisse zur Unterschrift vor.

§ 31
Erstellung von Zeugnissen und Halbjahresinformationen

(1) Die Halbjahresinformationen und die Zeugnisse werden vom Klassenlehrer nach den von den einzelnen Lehrern vergebenen Noten erstellt.

(2) Hat der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis: „Entfällt mangels Leistungsnachweises“.

(3) Die Halbjahresinformationen sind vom Klassenlehrer, die Zeugnisse vom Schulleiter oder seinem Stellvertreter und dem Klassenlehrer zu unterschreiben.

§ 32
Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres

(1) Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist oder aber nicht ausreichende Noten in einzelnen Fächern wie folgt ausgeglichen werden können:

1.
in einem Fach des allgemeinbildenden oder fachtheoretischen Bereiches die Note „mangelhaft“ mit mindestens der Note „befriedigend“ desselben Bereiches oder
2.
in je einem Fach des allgemeinbildenden und fachtheoretischen Bereiches die Note „mangelhaft“ mit jeweils mindestens den Noten „befriedigend“ und „gut“.

Mit den Noten der Fächer Religion/Ethik und Sport ist kein Ausgleich möglich.

(2) Schüler, die nach Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht ohne erfolgreichen Hauptschulabschluß in das Berufsvorbereitungsjahr eingetreten sind, ist nach dessen erfolgreichem Besuch im Zeugnis durch einen entsprechenden Feststellungsvermerk zu bestätigen, daß sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluß entspricht. Voraussetzung dafür ist das Erzielen von mindestens ausreichenden Noten in allen Fächern des allgemeinbildenden und fachtheoretischen Bereiches. Ein erfolgreicher Abschluß liegt auch dann vor, wenn nicht ausreichende Noten nach Absatz 1 ausgeglichen werden können. Die Bestimmungen des Absatz 1 und 2 gelten für das Berufsgrundbildungsjahr entsprechend.

(3) Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres wird ein Zeugnis ausgestellt. Bei unregelmäßigem Besuch wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt. Unter Beachtung von Absatz 1 und Satz 1 wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit nach § 28 Abs. 5 SchulG für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung dieses Zeugnisses ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird.“

§ 33
Abschluß des Berufsgrundbildungsjahres

(1) Das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bedingungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Sind neben den Bedingungen des § 32 Abs. 1 auch die des § 32 Abs. 2 erfüllt, dann kann ein Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit im Sinne von § 29 Abs. 2 BBiG gestellt werden.

Vierter Teil
Festsetzung der Noten des Abschlußzeugnisses, Zeugnisse

§ 34
Festsetzung der Noten

(1) In jedem Fach wird die Abschlußnote aus allen in der schulischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt.

(2) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet die Klassenkonferenz über die Zuerkennung des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen, wenn ein Schüler in einem Unterrichtsfach die Zeugnisnote „ungenügend“ oder in mehr als einem Unterrichtsfach die Zeugnisnote „mangelhaft“ erzielt hat. Das Unterrichtsfach Deutsch ist mindestens mit „ausreichend“ abzuschließen.

§ 35
Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis

(1) Das Abschlußzeugnis enthält die Noten der Fächer und die Feststellung, daß die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Besitzt der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluß, ist auf Antrag im Abschlußzeugnis folgender Vermerk einzutragen: „Der Schüler/die Schülerin hat einen Bildungsstand erreicht, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluß entspricht.“

(2) Das Abgangszeugnis enthält die Noten der einzelnen Fächer und die Bemerkung, daß die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen wurde und die Feststellung, daß die Berufsschulpflicht erfüllt ist.

(3) Die Zeugnisse tragen das Datum des letzten Schultages. Findet ein Teil der Abschlußprüfung vor der zuständigen Stelle zu einem späteren Zeitpunkt statt oder wird eine Wiederholungsprüfung durchgeführt, erfolgt die Aushändigung mit dem Abschluß des Ausbildungsverhältnisses.

(4) Die Abschluß- und Abgangszeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

§ 36
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluß

(1) Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluß wird Schülern mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluß, die noch keinen Realschulabschluß haben, zuerkannt, wenn sie

1.
in der Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer ein Gesamtergebnis von mindestens 2,5 erzielt haben und
2.
den qualifizierenden Hauptschulabschluß oder das Abschlußzeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erworben haben.

Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Abschlußzeugnis der Berufsschule bleiben die Fächer Sport, Religion/Ethik außer Betracht.

(2) Über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluß wird ein besonderes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.

§ 36a
Zuständigkeit in besonderen Fällen

Über Anträge von Schülern genehmigter Ersatzschulen auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, eines Vermerkes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 oder einer Zuerkennung gemäß § 36 Abs. 1 entscheidet das Oberschulamt.

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 37
Übergangsregelungen

(1) Die Regelungen des § 32 gelten auch für Abgänger der Klasse 8 einer Polytechnischen Oberschule nach deren erfolgreichem Abschluß, wenn dieser bis zum Schuljahr 1991/92 erfolgte. Sie gelten in gleicher Weise für Abgänger unterer Klassen, wenn diese eine mindestens einjährige Facharbeiter-Teilausbildung nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben.

(2) Die Regelungen des § 33 gelten auch für Abgänger der Klasse 8 einer Polytechnischen Oberschule nach deren erfolgreichem Abschluß, wenn dieser bis zum Schuljahr 1991/1992 erfolgte.

§ 38
(Inkrafttreten) 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 8, S. 224

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2004

    Fassung gültig bis: 31. August 2006