Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“
Vom 24. März 2004
Auf Grund von § 42 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zur Sicherung des Programms „Elbelachs 2000“ insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes zurückkehrender Laichfische des Atlantischen Lachses (Salmo salar L.) wird ein Fischschonbezirk in der Elbe ausgewiesen.
§ 2
Der Fischschonbezirk erstreckt sich vom rechten Ufer der Elbe bis zur Strommitte im Abschnitt Eisenbahnbrücke in Bad Schandau oberhalb der Lachsbachmündung (Elb-km 11,8) bis zur Einfahrt Hafen Prossen (Elb-km 13,2).
§ 3
(1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.
(2) Die Fischereibehörde kann
- im öffentlichen Interesse oder
- zur Vermeidung unbilliger Härten
§ 4
Der Fischschonbezirk wird von der Fischereibehörde mit Schildern gekennzeichnet.
§ 5
Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. März 2004
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident