Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(FachlFöVO)
Vom 15. Juni 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Februar 2007
Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Ziel und Art der Ausbildung
1Die Ausbildung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung soll zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung qualifizieren. 2Sie wird berufsbegleitend durchgeführt.
Abschnitt 2
Zulassung und Ausbildung
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer
- 1.
- als Lehrkraft oder als pädagogische Unterrichtshilfe an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule für Schüler und Schülerinnen mit geistiger Behinderung im Freistaat Sachsen tätig ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht,
- 2.
- a)
- einen pädagogischen Abschluss als Erzieher,
- b)
- einen medizinischen oder medizinpädagogischen Fachschulabschluss,
- c)
- einen anerkannten Fachschulabschluss konfessioneller Bildungseinrichtungen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik,
- d)
- einen einschlägigen Berufsfachschulabschluss oder
- e)
- einen Abschluss einer Hoch- oder Fachschule für Sozialpädagogik, einer Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer Berufsakademie nachweist und
- 3.
- den Nachweis über eine einschlägige sonderpädagogische Zusatzqualifikation erbringt.
§ 3
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung soll zum 1. März des Jahres bei der Sächsischen Bildungsagentur eingereicht werden.
(2) 1Für den Zulassungsantrag ist ein Vordruck nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster zu verwenden. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon in der Personalakte enthalten sind:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf, der nicht älter als ein Jahr ist,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist und
- 3.
- Zeugnisse über die Ausbildungsabschlüsse und sonstige Qualifikationen nach § 2 Nr. 2 und 3.
3Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Kopie oder Abschrift vorzulegen.
(3) Die Sächsische Bildungsagentur kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 eine Nachfrist setzen. 2
§ 4
Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die Sächsische Bildungsagentur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze.
(2) Für Bewerber von staatlich genehmigten Ersatzschulen stehen bis 40 Prozent der Teilnehmerplätze zur Verfügung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder ein Mentor nach § 9 an der Ausbildungsschule nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt oder einer ihm von der Sächsischen Bildungsagentur eingeräumten Nachfrist aufnimmt. 3
§ 5
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung wird an der Sächsischen Bildungsagentur sowie an den öffentlichen Schulen und an den staatlich genehmigten Ersatzschulen, die sich hierzu verpflichtet haben (Ausbildungsschule), durchgeführt.
(2) Die Lehrbeauftragten und die betreuenden Lehrer (Mentoren) sind in Angelegenheiten der Ausbildung gegenüber den Teilnehmern weisungsberechtigt.
(3) Die Rechte der Vorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 4
§ 6
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate.
(2) 1Bei Versäumnis infolge von Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub, Krankheit oder einer vom Leiter der Ausbildungsschule bestätigten Unabkömmlichkeit kann die Ausbildung durch die Sächsische Bildungsagentur um den erforderlichen Zeitraum verlängert werden. 2Diese Verlängerungszeiten sollen zusammen ein Jahr nicht überschreiten. 3Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn sich die gesamte Ausbildungszeit um weniger als vier Wochen verkürzt.
(3) Hat der Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, wird die Ausbildung um die zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung notwendige Zeit verlängert, längstens jedoch um drei Monate. 5
§ 7
Gliederung der Ausbildung
1Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur und die schulpraktische Ausbildung an der Ausbildungsschule. 2Die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur wird an einem Präsenztag pro Woche durchgeführt und erstreckt sich über die gesamte Ausbildungszeit. 3Sie dient dem Erwerb und der Vertiefung der pädagogischen, förderpädagogischen und didaktisch-methodischen Kenntnisse, die der Teilnehmer in seiner zukünftigen Tätigkeit als Fachlehrer im Unterricht benötigt. 4Die schulpraktische Ausbildung erstreckt sich ebenfalls über die gesamte Ausbildungszeit. 6
§ 8
Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur
Die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- 1.
- Pädagogik und Pädagogische Psychologie,
- 2.
- Lehren und Lernen in der sonderpädagogischen Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik, Methoden der Förderung,
- 3.
- Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.
§ 9
Schulpraktische Ausbildung
(1) 1Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder dem von ihm hierzu Beauftragten die schulpraktische Ausbildung und weist dem Teilnehmer zur fachlichen Beratung und Betreuung einen Mentor zu. 2Der Teilnehmer hospitiert im Rahmen der Ausbildung im Unterricht mindestens einmal pro Woche und fertigt über die Hospitationen Protokolle an.
(2) 1Die schulpraktische Ausbildung erfolgt innerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtung des Teilnehmers. 2Sie soll wöchentlich mindestens acht Unterrichtsstunden umfassen. 3Wird die Unterrichtsverpflichtung in diesem Umfang nicht erfüllt, sind die versäumten Stunden möglichst zeitnah nachzuholen. 4Pro Ausbildungshalbjahr hat der Mentor zwei Unterrichtsstunden des Teilnehmers zu hospitieren und auszuwerten. 5Die schriftlichen Vor- und Nachbereitungen des selbstständigen Unterrichts sind dem Mentor regelmäßig vorzulegen und mit ihm zu besprechen.
(3) Die Lehrbeauftragten für die Ausbildung in Fachdidaktik hospitieren zweimal im Unterricht des Teilnehmers. 7
§ 10
Organisation und Inhalte der Ausbildung und Prüfung
Ausbildungsinhalte an der Sächsischen Bildungsagentur sind:
- 1.
- Grundlagen der Pädagogik bei geistiger Behinderung, Psychologie bei geistiger Behinderung sowie der Mehrfachbehinderung,
- 2.
- Medizinische Grundlagen,
- 3.
- Grundlagen der Pädagogischen Psychologie,
- 4.
- Grundlagen der förderpädagogischen Arbeit,
- 5.
- Lehren und Lernen bei Schülern und Schülerinnen mit geistiger Behinderung,
- 6.
- Diagnostik, Beratung und Förderung bei geistiger Behinderung,
- 7.
- Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht. 8
Abschnitt 3
Prüfung
§ 11
Prüfungskommissionen
(1) Die Sächsische Bildungsagentur bildet für jeden Prüfungstermin Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung, für die mündlichen Prüfungen und für die Lehrprobe.
(2) 1Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und einem von der Sächsischen Bildungsagentur benannten Prüfer zusammen. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für die zu prüfende sonderpädagogische Fachrichtung oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen. 3Sie werden von der Sächsischen Bildungsagentur für ihre Aufgabe bestellt.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisung gebunden. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 9
§ 12
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- 1.
- der Prüfungslehrprobe (§ 13),
- 2.
- der mündlichen Prüfung in Pädagogik und Pädagogische Psychologie sowie Didaktik und Methodik der sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 1),
- 3.
- der mündlichen Prüfung in Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 2),
- 4.
- der schriftlichen Prüfung (§ 15).
§ 13
Prüfungslehrprobe
(1) Der Teilnehmer hat am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres eine Prüfungslehrprobe von etwa 90 Minuten Dauer in einer Lerngruppe abzulegen.
(2) 1Die Sächsische Bildungsagentur legt den Prüfungszeitraum fest, in dem die Prüfungslehrprobe abgenommen wird. 2Der Prüfungszeitraum beträgt etwa vier Wochen.
(3) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt den durch den Lehrbeauftragten vorgeschlagenen Termin und das Thema der Lehrprobe.
(4) 1Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Teilnehmer schriftlich bekannt zu geben. 2Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und der Prüfungslehrprobe müssen fünf Werktage liegen.
(5) Der Teilnehmer übergibt jedem Mitglied der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfungslehrprobe einen schriftlichen Entwurf über die Planung des Ablaufes der Lehr- und Lernsituation.
(6) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe erhält der Teilnehmer Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen.
(7) Die Prüfungslehrprobe wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Teilnehmers und seines Entwurfs über die Planung des Unterrichtsablaufes unmittelbar im Anschluss mit einer Note nach § 16 bewertet.
(8) 1Über den Verlauf der Prüfungslehrprobe fertigt die Prüfungskommission eine Niederschrift, in die Tag, Ort, Thema der Lehrprobe, Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers, die Besetzung der Prüfungskommission, Dauer, Ablauf und Inhalte der Lehrprobe, die Prüfungsnote und besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) 1Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und von ihm hierzu Beauftragte, der Leiter des Staatlichen Seminars und dessen Vertreter sowie Bedienstete des Staatsministeriums für Kultus haben das Recht, bei den Prüfungslehrproben als Zuhörer anwesend zu sein. 2Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann die Sächsische Bildungsagentur mit Zustimmung des Teilnehmers weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. 3Die Anwesenheit als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 10
§ 14
Mündliche Prüfungen
(1) 1Die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 2 dauert etwa 45 Minuten. 2Die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 3 dauert etwa 20 Minuten.
(2) Die Sächsische Bildungsagentur legt den Prüfungstermin und den Prüfungsort fest.
(4) 1Über jede mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. 2§ 13 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) § 13 Abs. 9 gilt entsprechend.
(6) Die Leistungen des Teilnehmers werden unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. 11
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Teilnehmer nachweisen, dass er ein Thema aus einem Bereich seiner Tätigkeit im Unterricht an der Förderschule bearbeiten und für den Unterricht pädagogisch und didaktisch aufbereiten kann.
(2) 1Der Teilnehmer erhält das Thema durch den Ausbilder; eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. 2Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, kann die Sächsische Bildungsagentur die Bekanntgabe eines anderen Themas verlangen. 3Das Thema wird von der Sächsischen Bildungsagentur bestätigt und dem Teilnehmer durch den Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder den von ihm hierzu Beauftragten zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres schriftlich bekannt gegeben.
(3) Die schriftliche Arbeit ist innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Themas in zweifacher gebundener Ausfertigung an der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen.
(4) 1Die schriftliche Arbeit wird von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. 2Kommt die Prüfungskommission zu keiner Einigung über die Bewertung wird das arithmetische Mittel als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
(5) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgemäß abgegeben, ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. 12
§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:
Note | Note (Zahl) | = | Leistung |
---|---|---|---|
sehr gut | (1,0) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut | (2,0) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend | (3,0) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend | (4,0) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5,0) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6,0) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
lfd. Nr. | Note | Note (Zahl) |
---|---|---|
1. | sehr gut bis gut | (1,5), |
2. | gut bis befriedigend | (2,5), |
3. | befriedigend bis ausreichend | (3,5), |
4. | mangelhaft bis ausreichend | (4,5), |
5. | ungenügend bis mangelhaft | (5,5). |
§ 17
Gesamtnote
(1) 1Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Noten aller Prüfungsteile. 2Diese werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Prüfungslehrprobe zweifach,
- 2.
- die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 2 zweifach,
- 3.
- die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 3 einfach,
- 4.
- die schriftliche Prüfung zweifach.
Das für die Gesamtnote der Ausbildung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
(2) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von:
lfd. Nr. | Note | = | Prdikat |
---|---|---|---|
1. | 1,0 bis 1,1 | = | mit Auszeichnung bestanden, |
2. | 1,2 bis 1,4 | = | mit sehr gut bestanden, |
3. | 1,5 bis 2,4 | = | mit gut bestanden, |
4. | 2,5 bis 3,4 | = | mit befriedigend bestanden, |
5. | 3,5 bis 4,0 | = | bestanden. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
§ 18
Fernbleiben von der Prüfung
(1) Versäumt ein Teilnehmer ohne wichtigen Grund einen Prüfungsteil, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Genehmigt die Sächsische Bildungsagentur das Fernbleiben vor Beginn der Prüfung oder vor Beginn eines Prüfungsteils, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Teilnehmer durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. 3In diesem Fall ist der Sächsischen Bildungsagentur ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. 4Die Sächsische Bildungsagentur kann darüber hinaus ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
(3) 1Hat sich der Teilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Fahrlässige Unkenntnis liegt auch dann vor, wenn der Teilnehmer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(4) Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Prüfungsteil nachzuholen ist. 13
§ 19
Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel
(1) 1Versucht ein Teilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die Sächsische Bildungsagentur auf Vorschlag der Prüfungskommission den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Erfolgt der Ausschluss, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben, und sind seit der Aushändigung nicht mehr als drei Jahre vergangen, kann die Sächsische Bildungsagentur das Prüfungszeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen. 14
§ 20
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies dem Teilnehmer durch Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur unter Hinweis auf eine mögliche Wiederholbarkeit bekannt gegeben.
(2) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag in den Prüfungsteilen, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, einmal wiederholt werden. 2Gilt die Prüfung gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 als nicht bestanden, erstreckt sich die Wiederholungsmöglichkeit auf die gesamte Prüfung.
(3) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. 2Die Sächsische Bildungsagentur legt den Prüfungstermin und gegebenenfalls den Prüfungsort fest und gibt diese dem Teilnehmer bekannt. 15
§ 21
Prüfungszeugnis
(1) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, erhält er von der Sächsischen Bildungsagentur ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster, das die erfolgreiche Ausbildung als Fachlehrer für den Unterricht in dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bestätigt und zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Freistaat Sachsen“ berechtigt.
(2) 1Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. 2Der Zeitpunkt der Aushändigung wird durch die Sächsische Bildungsagentur bestimmt. 16
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2006
Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath