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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung vom 12. September 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 273)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Freistaat Thüringen
über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag:

Teil 1: Zweck des Staatsvertrages

Artikel 1
Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

(1) Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, Fragen der Raumordnung und Landesplanung von grundsätzlicher und länderübergreifender Bedeutung gemeinsam zu beraten.

(2) Im grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung, einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.

(3) Zum grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen gehören die in der Anlage aufgeführten Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden.

(4) Durch Gebietsreform neugebildete Gebietskörperschaften treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.

Teil 2: Zusammenarbeit der Länder

Artikel 2
Zusammenarbeit der Landesbehörden

(1) 1Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. 2Sie können die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.

(2) 1Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, sofern sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die zuständige Behörde des anderen Landes. 2Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. 3Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

(3) 1Erstreckt sich eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme auf Gebiete beiderseits der gemeinsamen Grenze, so können die beiden obersten Landesplanungsbehörden im Einvernehmen zur Durchführung von Verfahren, wie Raumordnungsverfahren, eine gemeinsam federführende Behörde bstimmen. 2Sie bestimmen als federführende Behörde die zuständige Raumordnungsbehörde des Landes, in dem das Schwergewicht der betreffenden Planung oder Maßnahme liegt. 3Die als federführend erklärte Behörde handelt im Benehmen mit der betroffenen Behörde des anderen Landes. 4Für den Abschluß des Verfahrens gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

Artikel 3
Raumordnungskommission

(1) 1Die obersten Landesplanungsbehörden können nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Raumordnungskommission bilden. 2In der Raumordnungskommission können die Ziele und die weiteren Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für den grenznahmen Raum aufeinander abgestimmt und daraus Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für die vertragschließenden Länder auf der Ebene der Landesplanung erarbeitet sowie über Vorlagen nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 entschieden werden. 3Sie kann Stellungnahmen zu den (Teil-) Regionalplänen und den regionalen Raumordnungsplänen im grenznahen Raum abgeben.

(2) 1Jedes Land hat in der Raumordnungskommission eine Stimme. 2Die Raumordnungskommission beschließt einstimmig. 3Jedes Land entsendet insgesamt maximal acht Mitglieder aus den obersten Landesbehörden, den oberen oder höheren Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden sowie den Trägern der Regionalplanung aus diesem Raum in die Raumordnungskommission. 4Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden.

(3) 1Die Raumordnungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den beiden obersten Landesplanungsbehörden zu genehmigen ist. 2In der Geschäftsordnung ist für Entscheidungen der Raumordnungskommssion das schriftliche Umlaufverfahren vorzusehen. 3Der Vorsitz in der Raumordnungskommission wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden.

Artikel 4
Verbindlichkeit der Regionalplanung

(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.

(2) Kann keine Übereinstimmung zwischen den Trägern der Regionalplanung erzielt werden, entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

Teil 3: Zusammenarbeit bei der Regionalplanung

Artikel 5
Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

(1) Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.

(2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung

1.
sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
2.
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung zusammenwirken.

(3) Die Träger der Regionalplanung können insbesondere

1.
gemeinsame Planungsgrundlagen für grenzüberschreitende Sanierungsgebiete des Braunkohlentagebaus oder des Uranerzbergbaus erarbeiten,
2.
für ausgewählte Gebiete des grenznahen Raumes gemeinsame Regionale Entwickungskonzepte aufstellen oder unterstützen,
3.
aus den gemeinsamen Regionalen Entwickungskonzepten heraus regional bedeutsame Entwickungsprojekte initiieren oder unterstützen und in projektbezogene Maßnahmen umsetzen.

Artikel 6
Formen der Zusammenarbeit,
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

(1) 1Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. 2Darüber hinaus können einzelfallbezogen weitere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.

(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind jeweils gleicher Zahl:

1.
Vertreter der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen,
2.
Vertreter der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Westsachsen.

(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

Artikel 7
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft hat sich im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-) Regionalpläne und regionalen Raumordnungspläne im grenznahen Raum inhaltlich abzustimmen. 2Hierzu sind insbesondere

1.
die wesentlichen Daten und Prognosen miteinander abzugleichen,
2.
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.

(2) Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2.

Artikel 8
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.

(2) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die zuständigen Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Teil 4: Schlußbestimmungen

Artikel 9
Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.1

Potsdam, den 12. September 1997

Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
des Freistaates Thüringen
Dr. Bernhard Vogel

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
des Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Anlage zu Artikel 1 Abs. 3

Zum grenznahen Raum nach Artikel 1 Abs. 3 gehören in Sachsen die Landkreise Chemnitzer Land, Zwickauer Land und der Vogtlandkreis, die kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau sowie die kreisangehörigen Gemeinden Kitzen (ehemaliger Landkreis Leipzig-Land), Burgstädt, Hartmannsdorf, Mühlau, Taura bei Burgstädt, Wittgensdorf (ehemaliger Landkreis Chemnitz-Land), Böhlen, Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Groitzsch, Hainichen, Heuersdorf, Kitzscher, Lippendorf-Kieritzsch, Lobstädt, Mölbis, Neukiritzsch, Oelzschau, Pegau, Pötzschau, Ramsdorf, Regis-Breitingen, Rötha, Trähna, Wyhratal (ehemaliger Landkreis Borna), Altmörbitz, Benndorf, Dolsenhain, Eschefeld, Eulatal, Frauendorf, Frohburg, Geithain, Gnandstein, Jahnshain, Kohren-Salis, Langensteinbach, Narsdorf, Nenkersdorf, Ossa, Rathendorf, Roda (ehemaliger Landkreis Geithain), Aitzendorf, Arras, Chursdorf, Erlau, Geringswalde, Holzhausen, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Lunzenau, Milkau, Penig, Rochlitz, Seelitz, Stein im Chemnitztal, Tauscha, Thierbach, Wechselburg und Zettlitz (ehemaliger Landkreis Rochlitz),

in Thüringen die Landkreise Altenburger Land, Greiz und der Saale-Orla-Kreis sowie die kreisfreie Stadt Gera.

Gebietsstand: Mai 1997

1
in Kraft: 28. Juli 1998 (Bek vom 6. August 1998 SächsGVBl. S. 483)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 11, S. 273
    Fsn-Nr.: 40-6V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. August 1998