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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Vollzitat: Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 11. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 81)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Das Land Sachsen-Anhalt,
der Freistaat Sachsen
und
der Freistaat Thüringen

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des § 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) 1Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen werden dem Amtsgericht Aschersleben übertragen. 2Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen” (gemeinsames Mahngericht).

(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dies für das Gebiet des Freistaates Thüringen nur für solche Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt wird.

Artikel 2

(1) Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Aschersleben maschinell bearbeitet.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet das gemeinsame Mahngericht mit Personal und Sachmitteln aus.

Artikel 3

Das gemeinsame Mahngericht bearbeitet die Mahnanträge aus dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen im Datenträgeraustauschverfahren, Belegleseverfahren, Verfahren der sonstigen Datenfernübertragung und im Online-Mahnverfahren.

Artikel 4

(1) 1Das Land Sachsen-Anhalt ist Mitglied des länderübergreifenden Entwicklungsverbundes für das automatisierte Mahnverfahren (Entwicklungsverbund). 2Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten dem Entwicklungsverbund bei.

(2) 1Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten den für die in Artikel 3 bezeichneten Verfahren gebildeten Fachkreisen bei. 2Sie erwerben die Nutzungsrechte für die erforderliche Verfahrenssoftware.

(3) 1Die Kosten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen für den Beitritt zu dem Entwicklungsverbund und den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte trägt das Land Sachsen-Anhalt; gleiches gilt für die Kosten der Weiterentwicklung und Pflege der Fachverfahren. 2Sie sind Bestandteil der durch die übrigen Vertragsparteien zu zahlenden Pauschalvergütung.

(4) 1Das Land Sachsen-Anhalt vertritt den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen im Entwicklungsverbund und in den Fachkreisen. 2Die Einzelheiten der Vertretung sowie der Abrechnung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Artikel 5

(1) Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts werden vom Land Sachsen-Anhalt getragen.

(2) 1Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen gewähren dem Land Sachsen-Anhalt für jedes Mahnverfahren, dessen Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in ihrem Staatsgebiet hat, eine Pauschalvergütung. 2Sachsen-Anhalt rechnet die von den in Satz 1 genannten Antragstellern tatsächlich eingezogenen Gebühren und Auslagen für das Mahnverfahren und die Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen gegenüber dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen ab und zahlt die sich daraus ergebenden Einnahmen an die Freistaaten aus.

(3) Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) 1Anpassungen der Pauschalvergütung können bei erheblichen kostenrelevanten Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorgenommen werden. 2Näheres ergibt sich aus einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 6

1Die Zuständigkeit für die Erhebung, Einnahme, Abrechnung und Vollstreckung der Gebühren und Auslagen wird auf das Amtsgericht Aschersleben übertragen. 2Dazu gehört auch die Nachweisführung über die von Antragstellern, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gebieten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen haben, tatsächlich eingezogenen Beträge. 3Es gilt, einschließlich des Haushalts- und Kassenrechts, das Recht des Landes Sachsen-Anhalt, auch soweit dieses die Zuständigkeit anderen Behörden zuweist. 4Die Kostenbefreiung der Antragsteller richtet sich nach dem an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltenden Landesrecht.

Artikel 7

Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder angebracht ist.

Artikel 8

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 30. April 2012. 2Tritt dieser Staatsvertrag erst nach dem 1. Mai 2007 in Kraft, ist die Kündigung nach Satz 1 erstmals mit Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Monats möglich, der seiner Bezeichnung nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde entspricht.

(2) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Wird die Kündigung vom Freistaat Sachsen oder Freistaat Thüringen erklärt, ist sie an das Land Sachsen-Anhalt zu richten. 3Das Land Sachsen-Anhalt richtet die Kündigungserklärung an den von ihm gewählten Kündigungsgegner. 4Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und einer der übrigen Vertragsparteien lässt das Vertragsverhältnis mit der anderen Vertrags-partei unberührt.

(3) 1Für den Fall einer Änderung der Pauschalvergütung um mehr als zehn Prozent innerhalb von drei Jahren steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende zu. 2Dem Land Sachsen-Anhalt sind in diesem Fall die aufgewandten Kosten für den Beitritt zum Entwicklungsverbund und zu den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte (Einmalkosten) anteilig zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die gezahlte Pauschalvergütung abgegolten sind.

Artikel 9

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt frühestens am 1. Mai 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt folgt.1

Magdeburg, den 19. Dezember 2006

Für das Land Sachsen-Anhalt
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
Prof. Dr. Angela Kolb

Dresden, den 28. Dezember 2006

Für den Freistaat Sachsen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Erfurt, den 11. Januar 2007

Für den Freistaat Thüringen
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Harald Schliemann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 81
    Fsn-Nr.: 310-3V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2007