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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Hochschulgesetz vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) geändert worden ist

Gesetz
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SHG)

Vom 4. August 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Namensrecht
§ 3
Bezeichnungen
§ 4
Aufgaben
§ 5
Freiheit von Forschung und Lehre
§ 6
Zusammenwirken der Hochschulen
§ 7
Zusammenwirken der Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
§ 8
Verwaltungsreform
§ 9
Landeshochschulkonferenz

Zweiter Teil
Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung

Erster Abschnitt 
Studium und Lehre

§ 10
Ziele des Studiums
§ 11
Studienreform
§ 12
Studienberatung
§ 13
Lehrangebot
§ 14
Lehrberichte

Zweiter Abschnitt 
Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 15
Hochschulzugang
§ 16
Auswahl und Zulassung zum Hochschulstudium
§ 17
Immatrikulation
§ 18
Versagung der Immatrikulation
§ 19
Rückmeldung, Beurlaubung
§ 20
Exmatrikulation
§ 21
Gasthörer
§ 22
Rechte und Pflichten der Studenten

Dritter Abschnitt 
Ablauf des Studiums

§ 23
Studienjahr
§ 24
Studiengänge
§ 25
Studienordnungen
§ 26
Forschungsstudien und künstlerische Meisterklassen für graduierte Studenten (Graduiertenstudium)
§ 27
Weiterbildendes Studium

Vierter Abschnitt 
Prüfungen

§ 28
Prüfungen
§ 29
Prüfungsordnungen
§ 30
Vorzeitiges Ablegen der Prüfungen
§ 31
Prüfung von Fernstudenten
§ 32
Einstufungsprüfungen
§ 33
Anerkennung von Auslandsstudien

Fünfter Abschnitt 
Verleihung von Hochschulgraden

§ 34
Hochschulgrade
§ 35
Studienzeugnisse
§ 36
Promotion
§ 37
Habilitation
§ 38
Führung ausländischer akademischer Grade
§ 39
Ausschließlichkeit
§ 40
Entzug von Graden
§ 41
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt 
Forschung

§ 42
Aufgaben der Forschung
§ 43
Koordinierung der Forschung
§ 44
Drittmittelfinanzierte Forschung
§ 45
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 46
Forschungsberichte
§ 47
Entwicklungsvorhaben

Dritter Teil
Hochschulpersonal

§ 48
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 49
Aufgaben der Professoren
§ 50
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 51
Berufungsvoraussetzungen für Professoren
§ 52
Ausschreibung
§ 53
Berufung von Professoren
§ 54
Gemeinsame Berufungen
§ 55
Forschungs- und Freisemester
§ 56
Hochschuldozenten
§ 57
Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
§ 58
Urlaub
§ 59
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
§ 60
Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten
§ 61
Oberassistenten, Oberingenieure
§ 62
Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure
§ 63
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 64
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
§ 65
Personal mit ärztlichen Aufgaben
§ 66
Nähere Regelung der Dienstaufgaben
§ 67
Nebentätigkeit
§ 68
Dienstrechtliche Sonderregelung für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal
§ 69
Honorarprofessoren
§ 70
Gastprofessoren und Gastdozenten
§ 71
Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren
§ 72
Lehrbeauftragte
§ 73
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren
§ 74
Sonstige Mitarbeiter
§ 75
Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal
§ 76
Professoren ehrenhalber

Vierter Teil
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen

§ 77
Rechtsstellung der Hochschule
§ 78
Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 79
Staatliche Angelegenheiten der Hochschulen
§ 80
Aufsicht
§ 81
Mitglieder und Angehörige
§ 82
Grundsätze der Mitwirkung
§ 83
Mitgliedergruppen
§ 84
Wahlgrundsätze
§ 85
Wahlperioden und Amtszeiten
§ 86
Beschlußfähigkeit
§ 87
Öffentlichkeit
§ 88
Ordnungsverstöße
§ 89
Ordnungsverfahren

Zweiter Abschnitt 
Studentenschaft

§ 90
Rechtsstellung und Aufgaben der Studentenschaft
§ 91
Satzungen der Studentenschaft
§ 92
Wahlen
§ 93
Organe der Studentenschaft
§ 94
Zusammenarbeit der Studentenräte
§ 95
Finanzwesen der Studentenschaft
§ 96
Haftung

Dritter Abschnitt 
Die Fakultät

§ 97
Fakultäten und Fachbereiche
§ 98
Bildung der Fakultät
§ 99
Organe der Fakultät
§ 100
Fakultätsrat
§ 101
Wahlen zum Fakultätsrat
§ 102
Zuständigkeit des Fakultätsrates
§ 103
Dekan
§ 104
Aufgaben des Dekans
§ 105
Dekanatsrat
§ 106
Kommissionen der Fakultät
§ 107
Fachausschüsse der Fakultät
§ 108
Studiendekan und Studienkommissionen
§ 109
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten

Vierter Abschnitt 
Die zentralen Organe der Hochschule

§ 110
Allgemeines
§ 111
Konzil
§ 112
Senat
§ 113
Zuständigkeit des Senats
§ 114
Rektor und Rektoratskollegium
§ 115
Aufgaben des Rektoratskollegiums
§ 116
Kanzler

Fünfter Abschnitt 
Kuratorium und Haushaltswesen

§ 117
Kuratorium
§ 118
Haushalt und Haushaltsplan
§ 119
Drittmittel
§ 120
Reform der Hochschulhaushalte

Sechster Abschnitt 
Beauftragte

§ 121
Gleichstellungsbeauftragte
§ 122
Ausländerbeauftragter
§ 123
Beauftragter für Hochschulangehörige mit Behinderung
§ 124
Umweltbeauftragter

Fünfter Teil
Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren, Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 125
Zentrale Einrichtungen
§ 126
Rechenzentrum
§ 127
Hochschulbibliothek
§ 128
Hochschularchiv
§ 129
Sprachenzentrum
§ 130
Allgemeiner Hochschulsport
§ 131
Studienkolleg
§ 132
Transferstellen
§ 133
An-Institute
§ 134
Forschungszentren an Fachhochschulen
§ 135
Verarbeitung personenbezogener Daten

Sechster Teil
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Erster Abschnitt 
Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

§ 136
Medizinische Fakultäten
§ 137
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe
§ 138
Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät
§ 139
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät
§ 140
(aufgehoben)
§ 141
(aufgehoben)
§ 142
(aufgehoben)
§ 143
(aufgehoben)
§ 144
(aufgehoben)
§ 145
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität
§ 146
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

Zweiter Abschnitt 
Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz

§ 147
Rechtsform und Aufsicht
§ 148
Studium
§ 149
Leitung
§ 150
Findungskommission
§ 151
Mitarbeiter

Dritter Abschnitt 
Internationales Hochschulinstitut Zittau

§ 152
Internationales Hochschulinstitut Zittau

Siebter Teil
Staatliche Anerkennung von Hochschulen

§ 153
Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen
§ 154
Anerkennungsverfahren
§ 155
Folgen der Anerkennung
§ 156
Verlust der Anerkennung

Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 157
Verträge mit den Kirchen
§ 158
Übergangsbestimmungen für das Personal
§ 159
Übergangsvorschriften
§ 160
Auflösung von Ingenieurschulen und betriebswirtschaftlichen Fachschulen
§ 161
Ausführungsvorschriften
§ 162
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 163
Inkrafttreten des Gesetzes

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die Universitäten:
Universität Leipzig,
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
Technische Universität Dresden,
Technische Universität Chemnitz-Zwickau,
2.
die Kunsthochschulen:
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden,
sowie als Einrichtung eigener Art die Palucca Schule Dresden - Akademie für Künstlerischen Tanz,
3.
die Fachhochschulen:
Hochschule für Technik,
Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH),
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH),
Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweich (FH), Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH),
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH).

(2) Die Errichtung, Zusammenlegung oder Auflösung von Hochschulen des Freistaates Sachsen sowie die Überführung von Hochschulen oder Teilen von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

§ 2
Namensrecht

(1) Die Bezeichnung Universität darf einer Hochschule nur auf Grund eines Gesetzes verliehen werden.

(2) Der Name der Hochschulen nach § 1 kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. Namensbestandteil ist stets der jeweilige Ort, an dem die Hochschule ihren Sitz hat. Auf Antrag kann auch einer Teileinrichtung einer Hochschule, die ein spezifisches Profil aufweist oder eine spezifische Tradition vertritt oder fortführt, ein Name zuerkannt werden.

§ 3
Bezeichnungen

In diesem Gesetz gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in grammatisch femininer Form führen. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

§ 4
Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen ihrer Aufgabenstellung und ihrem fachlichen Profil entsprechend der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Neben ihrer Verantwortung für Wissenschaft, Kunst und Bildung bereiten die Hochschulen auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung dienen die Fachhochschulen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(3) Ferner dienen die Hochschulen dem weiterbildenden Studium, bieten den Interessierten Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Die Hochschulen haben die Pflicht, im Rahmen ihres Ausbildungs- und Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachschulabsolventen, anzubieten und durchzuführen.

(4) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung der für die weiblichen Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen bestehenden Nachteile hin. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit. Sie fördern die Lösung der besonderen Probleme ausländischer Studenten sowie der Studenten mit Kindern und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich die kulturelle und die sportliche Betätigung der Studenten.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich sowie den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen. Sie ermöglichen ihren Studenten eine fremdsprachliche Weiterbildung.

(6) Die Hochschulen vermitteln allen Studenten Bildungsinhalte zum verantwortungsvollen Handeln gegenüber ihren Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt im Sinne von Artikel 101 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243).

(7) Die Hochschulen bieten allen Studenten eine ökologische Grundbildung. Sie fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Umweltschutz.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Aufgaben und über deren Erfüllung.

(9) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Hierzu gehören die Aufgaben der Krankenversorgung, soweit sie nicht vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden, der künstlerischen Ausbildung in Schulen, die den Kunsthochschulen zugeordnet sind, und der Materialprüfung, soweit diese Aufgaben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes von den Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bereits wahrgenommen werden.

§ 5
Freiheit von Forschung und Lehre

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die Hochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz I des Grundgesetzes, Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. Beschlüsse von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Vorhaben entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) umfaßt im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse von Hochschulorganen zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an den Hochschulen ordnen.

(6) Verträge der Hochschulen über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft liegt oder über deren Förderung, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 6
Zusammenwirken der Hochschulen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Universitätsklinika und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie mit anderen Bildungseinrichtungen zusammen. Insbesondere ist zu gewährleisten:

1.
ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,
2.
ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht,
3.
eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis,
4.
die Aufstellung und Durchführung fach- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Lehre und Forschung auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung,
5.
eine fachbezogene und fachübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik,
6.
eine wirksame Studienberatung,
7.
die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen,
8.
die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Hochschullehrer solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen,
9.
eine den Zusammenhang aller Hochschul- und Forschungseinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.

§ 7
Zusammenwirken der Hochschulen
mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erneuerung und Entwicklung des Hochschulwesens wirken die Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zusammen.

§ 8
Verwaltungsreform

Die Hochschulen entwickeln und erproben neue Formen der Organisation und Wahrnehmung ihrer Aufgaben für einen wirksameren Einsatz ihres Personals sowie zur besseren Nutzung der sächlichen Mittel. Hierzu gehören hochschulinterne Maßnahmen wie die Einrichtung von Trimestern ebenso wie die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

§ 9
Landeshochschulkonferenz

(1) Für die Sicherung des Zusammenwirkens der Hochschulen wird eine Landeshochschulkonferenz gebildet. Sie fördert die Zusammenarbeit der einzelnen Hochschulen in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung und sichert insbesondere die in § 6 angeführten Aufgaben.

(2) Der Landeshochschulkonferenz gehören die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. Sie werden durch ihre Rektoren, die Palucca Schule Dresden durch ihren Direktor, vertreten. Die Kanzler nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Ihr können auch die Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen mit beratender Stimme angehören.

(3) Die Landeshochschulkonferenz gibt sich eine Satzung.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und auf Antrag der Landeshochschulkonferenz verpflichtet, an den Beratungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. Die Landeshochschulkonferenz muß zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, gehört werden.

Zweiter Teil
Aufgaben der Hochschulen in Lehre und Forschung Erster Abschnitt 

Erster Abschnitt 
Studium und Lehre

§ 10
Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studenten auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in dem jeweiligen Studiengang so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln im Sinne einer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsordnung befähigt werden. Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen.

(2) Forschungsstudien und künstlerische Meisterklassen für graduierte Studenten sollen in besonderer Weise zur wissenschaftlichen Forschung und zu herausragenden künstlerischen Leistungen befähigen, insbesondere mit dem Ziel der Promotion oder künstlerischen Weiterentwicklung. Sie setzen in der Regel einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluß oder einen Abschluß einer Kunsthochschule voraus.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die Hochschulen fördern das Fernstudium im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Hochschulen können den von ihnen betreuten Fernstudenten das Recht einräumen, an allen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge sollen weitergehende berufliche Fähigkeiten entwickeln. Sie setzen in der Regel einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluß voraus. (5) Weiterbildende Studien sollen die ständige Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des mit dem berufsqualifizierenden Abschluß erworbenen Wissens und Könnens ermöglichen.

§ 11
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß

1.
die Studieninhalte den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2.
die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3.
die Studenten befähigt werden, Studieninhalte sowohl selbständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
4.
das Studium so aufgebaut wird, daß ein berufsqualifizierender Hochschulabschluß in der Regelstudienzeit erreicht werden kann,
5.
befähigten Studenten ermöglicht wird, ihr Wissen und Können durch Teilnahme an der Forschung zu vertiefen,
6.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gegeben ist und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen zur Erreichung der Ziele der Studienreform strukturelle und quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für Regelstudienzeiten, für Studienvolumina, für Art und Zahl der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen sowie für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlußarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten.

§ 12
Studienberatung

(1) Die Hochschule unterrichtet Studieninteressenten und Studenten über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Sie berät die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.

(2) Die allgemeine Studienberatung der Studienbewerber kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen des Freistaates Sachsen gemeinsam eingerichtete Beratungsstelle ausgeübt werden. Diese Beratungsstelle soll vor allem mit den für die Berufs- und Bildungsberatung zuständigen staatlichen Dienststellen zusammenwirken. Die Studienfachberatung erfolgt in den Fakultäten und Fachbereichen der Hochschulen.

§ 13
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das nach der Studienordnung erforderlich ist. Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern.

(2) Die Fakultäten und Fachbereiche übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

§ 14
Lehrberichte

Die Hochschulen legen jährlich Lehrberichte vor. Darin berichten sie insbesondere

1.
für jeden Studiengang über die Zahl der Studienbewerber, Studienanfänger und Absolventen sowie über die Zahl der erfolgreichen und nicht erfolgreichen Abschluß- und Zwischenprüfungen,
2.
über die von der Hochschule und ihren Fakultäten oder Fachbereichen getroffenen Maßnahmen zur inhaltlichen und didaktischen Qualität der Lehre, zur Betreuung der Studenten und zur Einhaltung der Regelstudienzeit,
3.
über Befragungen der Studenten zur Qualität der Lehre und die Stellungnahme des Lehrkörpers zu den Ergebnissen der Befragung,
4.
über die Ergebnisse von Evaluationen.

Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt werden.

Zweiter Abschnitt 
Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 15
Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Gründe vorliegen, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht, die mindestens zwölf Jahre dauert und mit der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife endet (Schulabschluß). Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung auf Vorschlag der Hochschulen oder nach deren Anhörung für jeden Studiengang festlegen, für welche Fächer durch das Zeugnis der Hochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Diese fachlichen Anforderungen sollen nach Möglichkeit so breit bestimmt werden, daß sie für mehrere Studiengänge übereinstimmen.

(3) Bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der EG sind und einen ausländischen Bildungsnachweis besitzen, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit.

(4) Soweit sich aus dem Nachweis nach Absatz 2 die erforderliche Qualifikation für den gewählten Studiengang nicht ergibt, können die Hochschulen aufgrund von eigenen Leistungserhebungen oder von ergänzenden Nachweisen den Zugang zum Studium ermöglichen.

(5) Für den Zugang zum Studium kann von den Hochschulen zusätzlich zum Schulabschluß nach Absatz 2 auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit gefordert werden, wenn der Studiengang diese erfordert.

(6) Wer eine fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Staatsministerium für Kultus als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, kann nur in den seiner Vorbildung entsprechenden universitären Studiengängen oder an Fachhochschulen studieren.

(7) Für künstlerische Studiengänge kann von der Hochschule zusätzlich zum Schulabschluß nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang in Form einer Aufnahmeprüfung verlangt werden. Bei besonderer künstlerischer Eignung kann vom Schulabschluß nach Absatz 2 abgesehen werden. Für den Zugang zu einem grundständigen Studiengang kann die Hochschule ein Höchstalter festsetzen,

(8) Für Sportstudiengänge können ein entsprechender Nachweis und eine sportärztliche Bescheinigung über die Sporttauglichkeit verlangt werden.

(9) Zu neuen Studiengängen können die Hochschulen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Bewerber, die über den nach Absatz 2 erforderlichen Schulabschluß verfügen, aufgrund einer Eignungsfeststellung zulassen; diese kann sich auch auf besondere Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.

(10) Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife können, wenn sie an einer Hochschule eine Abschlußprüfung bestanden haben, in allen Studiengängen ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen.

(11) Bewerber, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und danach mindestens drei Jahre berufstätig waren, können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule auch ohne einen Schulabschluß nach Absatz 2 durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben. Die Einzelheiten werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die die Hochschule mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erläßt.

(12) Deutsche Studienbewerber, die in einem nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staat einen Bildungsnachweis erworben haben, der den Erfordernissen des Schulabschlusses nach Absatz 2 nicht entspricht, müssen ihre Qualifikation zu einem Studium durch eine besondere Prüfung nachweisen; Näheres wird durch eine gemeinsame Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums für Kultus geregelt.

§ 16
Auswahl und Zulassung zum Hochschulstudium

Über Auswahl und Zulassung zum Hochschulstudium bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Hochschule, soweit das Landesrecht nicht andere Regelungen trifft.

§ 17
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang.

(2) Studenten einer Hochschule können an einer anderen Hochschule immatrikuliert werden, wenn der Studiengang ein gleichzeitiges Studium an beiden Hochschulen erfordert (Parallelstudium).

(3) Jede Hochschule gibt sich eine Immatrikulationsordnung.

(4) Die Immatrikulation ausländischer Studenten ist in der Immatrikulationsordnung gesondert zu regeln.

§ 18
Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2.
die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
3.
die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
4.
im gewählten Studiengang ein Exmatrikulationsgrund nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 8 besteht,
5.
bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht gegeben sind,
6.
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
7.
nicht nachweist, daß er krankenversichert ist oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist oder
8.
nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der immatrikulierenden Hochschule die Gefahr erneuter Ordnungsverstöße nicht besteht.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.
die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält oder sonstige Nachweise nicht erbringt,
2.
unter Betreuung steht (§§ 1896ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) in der Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002)),
3.
für bestimmte Fachsemester bei Einführung oder Aufhebung eines Studienganges nicht eingeschrieben werden kann,
4.
nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist,
5.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studenten ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnte; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
6.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

§ 19
Rückmeldung, Beurlaubung

(1) Der Student hat sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Ein Student kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.

(3) Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.

(4) Zeiten des Mutterschaftsurlaubs oder eines Erziehungsurlaubs sind auf die Fristen gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

§ 20
Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft in der Hochschule erlischt mit der Exmatrikulation.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn der Student

1.
einen Antrag gestellt hat,
2.
die Abschlußprüfung seines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses; soweit im weiterbildenden Studium keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, mit Abschluß der letzten Lehrveranstaltung, es sei denn, daß der Student noch in einem weiteren Studiengang immatrikuliert ist,
3.
aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Zwischenprüfung nicht innerhalb der nach § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen abgelegt hat,
4.
aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen die Abschlußprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluß der Regelstudienzeit abgelegt hat,
5.
im gewählten Studiengang keinen Prüfungsanspruch mehr besitzt,
6.
aufgrund eines Ordnungsverfahrens nach § 89 die Hochschule zu verlassen hat,
7.
in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides erhalten hat, die unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, oder
8.
die Immatrikulation durch Zwang, Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat.

(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn

1.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten,
2.
der Student sich nicht fristgemäß zurückgemeldet hat oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufnimmt,
3.
ein Studiengang nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, daß das Studium an einer anderen Hochschule des Freistaates Sachsen fortgeführt werden kann.

§ 21
Gasthörer

Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können Gasthörer zugelassen werden, auch wenn sie die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 15 nicht nachweisen können. Studenten anderer Hochschulen sind als Gasthörer zuzulassen, soweit der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht eingeschränkt ist.

§ 22
Rechte und Pflichten der Studenten

(1 ) Jeder Student hat das Recht

1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den dafür geltenden Vorschriften zu benutzen,
2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnungen seitens des Lehrkörpers und der Hochschulleitung einzufordern,
3.
den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen,
4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Jeder Student hat die Pflicht

1.
die Grundordnung der Hochschule einzuhalten,
2.
sein Studium so an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren, daß er die Prüfungen in der vorgesehenen Zeit ablegen kann.

Dritter Abschnitt 
Ablauf des Studiums

§ 23
Studienjahr

(1) Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. Beginn und Ende des Semesters werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

(2) Beginn und Ende der Vorlesungszeit werden in der Landeshochschulkonferenz vereinbart. Akademische Ferien und Hochschultage (dies academici) legt der Senat der Hochschule fest.

(3) Den Studenten sollen auch während der vorlesungsfreien Zeiten Möglichkeiten zur wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeit angeboten werden.

§ 24
Studiengänge

(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(2) Der Lehrbetrieb in einem neuen Studiengang kann erst aufgenommen werden, sobald die Studienordnung in Kraft getreten und die Prüfungsordnung genehmigt ist.

(3) Die Studienzeiten, in denen in der Regel bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes und der Studienordnung ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen vorzusehen (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studienplatzzahlen bei der Hochschulplanung.

(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß soll vier Jahre nur in Übereinstimmung mit Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz oder in begründeten Fällen überschreiten. In Fachhochschulstudiengängen wird die integrierte Praxisphase bis zu einem Jahr auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(5) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den nach diesem Gesetz vorgesehenen Organen der Hochschule oder der Studentenschaft mitgewirkt haben, wird die Regelstudienzeit um ein Semester, bei einer mehrjährigen Mitwirkung um zwei Semester verlängert. Satz 1 gilt für die Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat der Studentenwerke entsprechend.

(6) Bei der Festlegung der Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums, die besonderen Erfordernisse dieses Studienganges, die Möglichkeiten der Weiterbildung sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.

(7) Ein Wechsel in einen neuen Studiengang ohne eine bestandene Zwischenprüfung ist nur einmal möglich.

(8) Studenten können ihr Studium an einer Hochschule anderer Art fortsetzen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für den neuen Studiengang erfüllen.

(9) Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschule für Studiengänge, für die es entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten gibt, müssen Bestimmungen über die Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen enthalten. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann in der Landeshochschulkonferenz vereinbart werden.

(10) Die Hochschulen können Teilzeitstudiengänge und berufsbegleitende Studiengänge einrichten.

(11) Die Hochschulen können für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium Gebühren und Auslagen erheben, für die Teilnahme am Zweitstudium jedoch erst, wenn die Gesamtstudiendauer die Frist nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 bezogen auf das Erststudium überschritten hat. Studienzeiten an einer Berufsakademie werden angerechnet. Gebühren für ein Zweitstudium sollen nicht erhoben werden, wenn das Studium eine sinnvolle Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des Erststudiums ist, welche nicht nur im Interesse des Studierenden liegt. Gebühren und Auslagen verbleiben den Hochschulen als eigene Einnahmen. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Gebührenobergrenzen, zu gewährende Abminderungen oder Befreiungen festlegen.

§ 25
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang, einschließlich der zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führenden Studiengänge der Weiterbildung, hat die Hochschule eine Studienordnung aufzustellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit zulassen, daß Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden.

(2) Die Studienordnung kann das Angebot von Tutorien zur Unterstützung der Studenten, insbesondere der Studienanfänger, vorsehen.

(3) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(4) Die Studienordnung empfiehlt eine zeitliche Abfolge des Studienablaufs, durch die innerhalb der Regelstudienzeit der berufsqualifizierende Hochschulabschluß erreicht werden kann (Studienablaufplan). Sie bestimmt den Zeitpunkt für den Nachweis erforderlicher propädeutischer Leistungen.

(5) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, sieht die Studienordnung eine Zwischenprüfung vor. Für die Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind von der Hochschule Zwischenprüfungen vorzusehen, wenn die Prüfungsordnungen keine entsprechenden Bestimmungen enthalten.

(6) Die Studienordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Es kann eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung der Prüfungsordnung nicht entspricht. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Ministerium herzustellen. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten verlangt worden ist.

(7) Andere das Studium regelnde Rechtsvorschriften sowie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für verbindlich erklärte Rahmenstudienordnungen sind zu beachten.

§ 26
Forschungsstudien und künstlerische Meisterklassen für graduierte Studenten
(Graduiertenstudium)

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses können graduierten Studenten (§ 10 Abs. 2) im Rahmen der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel Stipendien und Zuschüsse für Sach- und Reisekosten gewährt werden.

(2) Es sind solche Fachgebiete angemessen zu berücksichtigen, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht.

(3) Bei der Gewährung von Förderleistungen ist die besondere Lebenssituation von Frauen im Blick auf ihre Gleichstellung in Wissenschaft, Kunst und Hochschulbildung zu beachten.

(4) Wer sich an einer Hochschule auf eine Promotion vorbereiten will, kann dazu auf eigenen Antrag ein Stipendium erhalten, wenn er auf dem vorgesehenen Arbeitsgebiet über dem Durchschnitt liegende Leistungen nachweist, sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung und zur Entwicklung der Wissenschaft erwarten läßt, und von einem Hochschullehrer der betreffenden Hochschule die Bereitschaft zur Betreuung vorliegt.

(5) Absolventen von künstlerischen Hochschulen, die überdurchschnittliche Begabungen und Leistungen nachweisen, können sich um ein Stipendium für eine Meisterklassenausbildung bewerben. Im Förderungsfalle sind sie Meisterschüler.

(6) Auf eine Förderung besteht kein Anspruch.

(7) Das Graduiertenstudium schließt an das berufsqualifizierende Studium an. Es soll in besonderer Weise zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung bzw. künstlerischen Tätigkeit befähigen und dient insbesondere der Vorbereitung der Promotion oder künstlerischen Weiterentwicklung. Näheres wird durch ein Graduiertenförderungsgesetz geregelt.

§ 27
Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen bieten entsprechend ihrem fachlichen Profil im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Möglichkeiten der berufsbezogenen und allgemeinen Weiterbildung an.

(2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen sowie die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.

(3) Weiterbildende Studien sollen angeboten werden als

1.
Tages- und Wochenlehrgänge oder Kontaktstudien, die insbesondere dazu beitragen, Fachkenntnisse dem neuesten wissenschaftlichen und künstlerischen Entwicklungsstand anzupassen, den Überblick über Zusammenhänge des Fachgebietes zu erweitern und die Fähigkeit zum Umgang mit wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeitsmethoden und Erkenntnissen zu entwickeln,
2.
Gasthörerstudium,
3.
postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge im Umfang von zwei bis fünf Semestern auf der Grundlage verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen. Ergänzungs- und Aufbaustudien können zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluß führen.

(4) Weiterbildende Studien stehen Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium sowie solchen Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben. Sofern der Studiengang es erfordert, kann bei der Zulassung zum Weiterbildungsstudium auch der Nachweis einer beruflichen Praxis verlangt werden.

(5) Das Lehrangebot der weiterbildenden Studien soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen. Für Ergänzungs- und Aufbaustudien sind Studienordnungen und Prüfungsordnungen gemäß §§ 25 und 29 zu erlassen, sofern diese zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen.

Vierter Abschnitt 
Prüfungen

§ 28
Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung (Diplom- oder Magisterprüfung), eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Zwischenprüfung nach § 25 Abs. 5 wird frühestens nach dem zweiten und spätestens nach dem vierten Semester abgelegt. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Verlust des Prüfungsanspruchs.

(3) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat. Hochschulprüfungen können in Abschnitte geteilt werden. Bis zu einem Drittel der Prüfungsleistungen kann durch Teilleistungen der Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder beides erbracht werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.

(4) Hochschulprüfungen sollen so anberaumt werden, daß keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(5) Für Hochschulprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung nur solche Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind; soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Hochschulprüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

§ 29
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die insbesondere die Regelstudienzeit, die Fristen und Voraussetzungen für die Meldung und Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung und Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen.

(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgelegt werden.

(3) Jede Prüfungsordnung hat festzulegen, nach welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen der Prüfungsanspruch erlischt und die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Wiederholung der Prüfung ist nur innerhalb eines Jahres nach Abschluß des ersten Prüfungsversuches möglich, es sei denn, daß vom Kandidaten nicht zu vertretende Gründe eine weitere Fristverlängerung erforderlich machen. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur für besonders begründete Ausnahmefälle und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin vorgesehen werden.

(4) Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine andere Regelstudienzeit, als die nach § 24 festgelegte, vorsieht. Die Genehmigung kann auch aus fachlichen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 3, § 28 Abs. 5 und 6 und § 30 genügt, oder die Gleichwertigkeit einander entsprechende Studienabschlüsse nicht gewährleistet ist. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Änderung einer Prüfungsordnung verlangen, wenn sie nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Rahmenprüfungsordnungen erlassen, die Bestimmungen über das Prüfungsverfahren sowie über die für die Organisation und Abnahme zuständigen Stellen enthalten.

§ 30
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vor Abschluß der in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeit abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht stattgefunden. Auf Antrag des Kandidaten kann in den Fällen des Satzes 1 eine bestandene Prüfung zur Aufbesserung der Note wiederholt werden.

§ 31
Prüfung von Fernstudenten

(1) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird von der Hochschule, an der der Student die im Fernstudium erbrachte Studienleistung einbringen möchte, getroffen; soweit es sich um Prüfungsleistungen handelt, die in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen vorgesehen sind, entscheidet die für die Prüfungen zuständige Stelle, gegebenenfalls nach Anhörung der betroffenen Hochschule.

(2) Studenten, die im Fernstudium an einer Hochschule studieren, stehen grundsätzlich den Studenten des Präsenzstudiums gleich. Ihre Rechte und Pflichten können entsprechend den jeweiligen Besonderheiten und Erfordernissen des Fernstudiums durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst abweichend geregelt werden. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.

§ 32
Einstufungsprüfungen

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, bleiben unberührt.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können den berufsqualifizierenden Abschluß im externen Verfahren erwerben. Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet der Prüfungsausschuß der Hochschule.

§ 33
Anerkennung von Auslandsstudien

Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt 
Verleihung von Hochschulgraden

§ 34
Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“); sie verleihen keinen Magistergrad. Soweit an Kunsthochschulen Fachhochschulstudiengänge eingerichtet sind, wird der Diplomgrad ebenfalls mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen.

(2) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung der Diplomgrade sowie Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(3) Die Hochschule kann in einer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Ordnung festlegen, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden können.

(4) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann eine Hochschule andere als in diesem Gesetz genannte Grade für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 35
Studienzeugnisse

(1) Für Studenten, die das Studium in dem gewählten Studiengang nicht abschließen, kann die Hochschule frühestens nach dem vierten Semester auf Antrag ein Studienzeugnis über die erzielten Leistungen erteilen.

(2) In einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu genehmigenden Ordnung können die Hochschulen für bestimmte Studiengänge festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Grad des Baccalaureus verliehen wird, sofern der Student mindestens sechs Semester studiert und entsprechende Prüfungsleistungen erbracht hat.

§ 36
Promotion

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem universitären Studiengang voraus.

(2) In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen Universität und Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen sowie zwischen Universität und Kunsthochschule zur Promotion von Absolventen der Kunsthochschule mit entsprechenden Voraussetzungen auf kunst-, musik- oder theaterwissenschaftlichem Gebiet aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf dabei nicht zur Voraussetzung gemacht werden.

(3) In den Promotionsordnungen ist vorzusehen, daß der Absolvent einer Fachhochschule zur Promotion zugelassen werden kann, wenn er

1.
einen Studiengang mit einer achtsemestrigen Regelstudienzeit mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat,
2.
vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wird.

In einer Vereinbarung von zwei Professoren, die von dem zuständigen Fachbereich der Fachhochschule und der zuständigen Fakultät der Universität beauftragt werden, können zusätzliche Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern festgelegt werden, die vor Ablegen des Rigorosums zu erbringen sind. Die Dissertation soll von einem Professor einer Universität oder einem Professor einer Fachhochschule allein oder gemeinsam betreut werden.

(4) Soweit ein Promotionsverfahren nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen ist, schließt der Doktorgrad zugleich das Recht ein, ein Universitätsdiplom auf dem gleichen Gebiet zu führen.

(5) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die öffentlich verteidigt werden muß, und des bestandenen Rigorosums verliehen. Die Dissertation wird von drei Gutachtern bewertet, die mehrheitlich Hochschullehrer sein müssen und von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren können auch Hochschullehrer an Fachhochschulen und Kunsthochschulen bestellt werden. Im kooperativen Verfahren besteht die Verpflichtung dazu. Die Dissertation ist zu veröffentlichen.

(6) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

(7) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen. Er darf nur geführt werden, wenn die in der Promotionsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8) Universitäten, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Doktors ehrenhalber werden die Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

(9) Näheres regeln die Universitäten in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

§ 37
Habilitation

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist der Nachweis einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus.

(2) Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

1.
die Vorlage einer Habilitationsschrift oder gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
2.
ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache und eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter zum Nachweis der Eignung für die Lehre vor dem durch die Habilitationsordnung bestimmten Gremium, dem auch Studentenvertreter aus dem betreffenden Fachgebiet angehören müssen.

(3) Die Bewertung der Habilitationsschrift erfolgt grundsätzlich durch drei Hochschullehrer, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf.

(4) Der Doktorgrad kann um den Zusatz „habil.“ (Doctor habilitatus) ergänzt werden.

(5) Näheres regeln die Hochschulen in Habilitationsordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

§ 38
Führung ausländischer akademischer Grade

(1) Die Führung eines im Ausland erworbenen Grades bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Führung entsprechender ausländischer Grade und Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Ausländer bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich ausschließlich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken im Freistaat Sachsen aufhalten und nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des Grades oder Titels befugt sind.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, daß der Grad von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer inländischen Hochschule vergleichbar und zu seiner Verleihung berechtigt war. Wurde nach dem Recht des betreffenden Staates der Grad oder Titel nicht von einer Hochschule verliehen oder zuerkannt, muß der Inhaber des Grades oder Titels die zugrundeliegenden einschlägigen Studienleistungen und Prüfungen an einer staatlichen oder anerkannten ausländischen Hochschule erbracht haben.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Genehmigung und die Form der Führung des ausländischen akademischen Grades. Die Genehmigung kann für die Führung akademischer Grade bestimmter ausländischer Hochschulen oder für die Führung entsprechender staatlicher Grade oder Titel bestimmter ausländischer Staaten allgemein erteilt werden.

§ 39
Ausschließlichkeit

(1) Der Diplom-, Magister- und Doktorgrad sowie die Grade „Doctor habilitatus“ und „Doctor honoris causa“ werden ausschließlich durch die zuständigen wissenschaftlichen Gremien der Hochschulen verliehen. Die an sächsischen Hochschulen eingeführten Bezeichnungen der Grade werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Andere Bezeichnungen, insbesondere Titel, Diplom- und Berufsbezeichnungen sind so zu fassen, daß durch ihre Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden ausgeschlossen sind.

§ 40
Entzug von Graden

(1) Ein Grad kann entzogen werden, wenn

1.
er durch Täuschung erworben wurde,
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

Der Grad „Doctor honoris causa“ kann entzogen werden, wenn der Inhaber des Grades wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

(2) Über den Entzug entscheidet das Gremium, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Gremium nicht mehr, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, welches akademische Gremium über den Entzug befindet.

§ 41
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
durch falsche Angaben die Verleihung oder Umwandlung gemäß § 149 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 401) eines Hochschulgrades oder einer entsprechenden Berufsbezeichnung herbeiführt oder
2.
einen nach § 40 entzogenen Grad weiterführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

Sechster Abschnitt 
Forschung

§ 42
Aufgaben der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem Wissens- und Technologietransfer in alle Bereiche der Gesellschaft. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

§ 43
Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen, mit Einrichtungen der Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit Wissens- und Technologietransfereinrichtungen zusammen.

(2) Die Hochschulen sollen Gemeinschaftsaufgaben im Sinne des Artikels 91 b des Grundgesetzes insbesondere im Rahmen von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs durchführen. Näheres regeln die Rahmenvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung. Die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 44
Drittelmittelfinanzierte Forschung

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben in der Hochschule durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Die Annahme und Verwaltung der Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, richten sich nach den Bestimmungen der §§ 118 bis 120. Die Zweckbestimmungen des Geldgebers sind zu beachten, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Im übrigen gelten die allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Auf Antrag des Mitgliedes einer Hochschule, das ein Vorhaben nach Absatz 1 durchführt (Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Geldgebers vereinbar ist; Absatz 2 Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(4) Aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter sind vorbehaltlich des Absatzes 6 als Hochschulpersonal in befristete Arbeitsverhältnisse einzustellen, soweit sie in Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, hauptberuflich beschäftigt werden. Die Bestimmungen des Tarifrechts sind anzuwenden.

(5) Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule können im Rahmen von Forschungsvorhaben, die außerhalb der Hochschule durchgeführt und aus Drittmitteln bezahlt werden, ein Arbeitsverhältnis eingehen, wenn die Hochschule sie hierzu befristet beurlaubt.

(6) Der Projektleiter kann in begründeten Fällen mit Zustimmung der Hochschule befristete Privatarbeitsverträge bei Forschungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 mit Mitarbeitern abschließen, sofern Bestimmungen des Geldgebers nicht entgegenstehen.

§ 45
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über die Forschungstätigkeit in der Hochschule. Die Forschungsergebnisse sind durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen umgehend zu veröffentlichen; bei Drittmittelfinanzierung sind die Ergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. In den Publikationen der Forschungsergebnisse sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 46
Forschungsberichte

Die Hochschulen legen jährlich Forschungsberichte vor. Sie berichten für jedes Fachgebiet insbesondere über

1.
die Anzahl der Forschungsprojekte, die Höhe der eingeworbenen Drittmittel und die Zahl der Publikationen,
2.
die Zahl der laufenden und abgeschlossenen Promotions- und Habilitationsverfahren,
3.
die Bewertung der Forschungstätigkeit und ihre Entwicklung.

§ 47
Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Dritter Teil
Hochschulpersonal

§ 48
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Professoren und Hochschuldozenten (Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, den Oberassistenten und Oberingenieuren, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Ämter für Hochschuldozenten werden nur an Universitäten und Kunsthochschulen eingerichtet.

§ 49
Aufgaben der Professoren

(1) Den Professoren obliegen selbständig als Teil ihrer Gesamtverantwortung die von ihrer Hochschule jeweils wahrzunehmenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.

(2) Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. Zu den Lehrverpflichtungen gehört die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.

(3) Zu den Aufgaben der Professoren gehören insbesondere

1.
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
2.
die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
3.
die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
4.
die Förderung der Studenten,
5.
die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
6.
die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung und
7.
die Erstattung von dienstlich veranlaßten Gutachten in ihren Fächern.

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sollen auf Antrag eines Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(5) Professoren, die im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultät tätig sind, haben nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches auch Aufgaben in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu erfüllen. Sie unterliegen insoweit den Anordnungen der Leitung der Einrichtung.

(6) Die Professoren haben die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hochschule nach § 4 Abs. 9 übertragen sind.

(7) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 6 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung und Änderung in angemessenen Abständen.

(8) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann einem Professor auf Antrag und mit Zustimmung der Hochschule befristet ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem Fach übertragen oder ihn für Vorhaben nach § 47 von anderen Aufgaben teilweise freistellen.

§ 50
Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Die Professoren können als Beamte auf Lebenszeit, als Beamte auf Zeit oder als Angestellte mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(2) Professoren ist die Führung des akademischen Titels „Professor“ auch nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gestattet, wenn nicht das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule anders entscheidet.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 58 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Beantragt ein Professor seine Entlassung, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

§ 51
Berufungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Als Professor kann berufen werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.

(2) Berufungsvoraussetzungen sind

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird, wobei Lehrberichte von Hochschulen, soweit vorhanden, heranzuziehen sind,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
4.
je nach den Anforderungen der Stelle
 
a)
zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder
 
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung nachgewiesen.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. l, 2, 3 und 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 2 bis 5 als Professor auch berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(7) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 52
Ausschreibung

(1) Die Stellen für Professoren werden von der Hochschule öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, die Bezeichnung der Stelle, die geforderten Einstellungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt der Besetzung enthalten. Das Nähere regelt die Hochschule.

(2) Vor der Ausschreibung hat das Rektoratskollegium zu prüfen, ob die Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat und der Senat sind vorher zu hören.

Professoren, die im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultät tätig sind, haben nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches auch Aufgaben in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu erfüllen.

§ 53
Berufung von Professoren

(1) Die Professoren werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule berufen.

(2) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Fakultätsrat oder Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt, der vier bis sechs Professoren, zwei akademische Mitarbeiter und ein Student angehören. Mindestens ein Professor muß, aber weniger als die Hälfte der Professoren dürfen einer anderen Hochschule angehören. Den Vorsitz führt der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor.

(3) Der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat beschließt den in der Berufungskommission erstellten Berufungsvorschlag der Hochschule. Bei der Berufung von Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist zuvor die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Zu dem Berufungsvorschlag hat der Senat Stellung zu nehmen. Weicht seine Stellungnahme vom Berufungsvorschlag ab, so beschließt der Fakultätsrat oder Fachbereichsrat erneut. Zu diesem Beschluß nimmt der Senat erneut Stellung. Weicht auch diese Stellungnahme ab, so ist sie mit dem Berufungsvorschlag dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

(4) Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten.

(5) An der Hochschule hauptberuflich Tätige können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder an eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt.

(6) Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben.

(7) Dem Berufungsvorschlag sind für jeden darin aufgenommenen Kandidaten drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern oder Künstlern beizufügen, in der Regel zwei von außerhalb der Hochschule.

(8) Der Berufungsvorschlag muß eine vergleichende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die gewählte Reihenfolge enthalten.

(9) Beizufügen sind ferner die erforderlichen Unterlagen über die akademische und berufliche Entwicklung, ein Überblick über die bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen sowie Nachweise über Lehrbefähigung und Lehrerfahrungen. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter und der Studenten in der Berufungskommission sind berechtigt, eigene Stellungnahmen abzugeben. Ferner können alle, die am Beschluß des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag beteiligt waren, abweichende Stellungnahmen beifügen.

(10) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge der Namen nach Erörterung mit dem zuständigen Dekan abweichen. Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, so ist die Hochschule zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Kommt die Hochschule der Aufforderung nach, so hat der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst erneut zu prüfen, ob eine Berufung ausgesprochen werden kann. Will er auch dem zweiten Berufungsvorschlag nicht folgen, oder kommt die Hochschule seiner Aufforderung nicht nach, so kann er nach Anhörung des Rektors eine außerordentliche Berufungskommission einsetzen, der mehrheitlich Professoren aus anderen Hochschulen angehören. Der Vorschlag der außerordentlichen Berufungskommission wird ohne erneuten Beschluß des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorgelegt. Der Senat hat das Recht, zum Berufungsvorschlag der außerordentlichen Berufungskommission Stellung zu nehmen.

(11) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die vorstehenden Absätze nicht anzuwenden.

(12) Näheres über das Berufungsverfahren kann die Hochschule in Berufungsordnungen regeln.

§ 54
Gemeinsame Berufungen

Eine Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungsverfahren vereinbaren. In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, daß der Berufungskommission auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. Die Zusammensetzung der Berufungskommission kann von § 53 Abs. 2 abweichen. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschulprofessoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 55
Forschungs- und Freisemester

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von Entwicklungsvorhaben im Rahmen der angewandten Forschung, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Förderung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die der Fortbildung dienen, können hauptberuflich tätige Professoren auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Bezüge für die Dauer eines Semesters, in besonderen Fällen zweier Semester, von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. In dem Antrag ist das Forschungsvorhaben, das Entwicklungsvorhaben oder die praxisbezogene Tätigkeit näher zu beschreiben. Hierbei sind die Ergebnisse von Evaluationen zu Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

(2) Hauptberuflich tätige Professoren können für eine begrenzte Zeit auch für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland freigestellt werden.

(3) Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektoratskollegium im Benehmen mit dem Fakultätsrat oder Fachbereichsrat.

§ 56
Hochschuldozenten

(1) Den Hochschuldozenten obliegen selbständig die von ihrer Hochschule jeweils wahrzunehmenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. § 49 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt § 51 entsprechend.

(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der Hochschule vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eingestellt.

§ 57
Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten können für die Dauer von sechs Jahren als Beamte auf Zeit oder als Angestellte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Hochschuldozent. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(3) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. In diesem Fall findet Absatz 1 Satz 5 keine Anwendung.

§ 58
Urlaub

Die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

§ 59
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten

(1) An Hochschulen mit Habilitationsrecht und an Kunsthochschulen verbindet der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent Dienstleistungen in Forschung und Lehre mit seiner eigenen weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit zu geben. Zu seinen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent ist einem Professor zugeordnet und erbringt seine Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Der wissenschaftliche oder künstlerische Assistent wird bei seiner eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit von einem Professor fachlich betreut.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine überdurchschnittliche Promotion oder eine überdurchschnittliche zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften und an Kunsthochschulen ein überdurchschnittlicher Abschluß des Hochschulstudiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine überdurchschnittliche, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

§ 60
Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten

Der wissenschaftliche Assistent und der künstlerische Assistent werden für die Dauer von drei Jahren als Beamte auf Zeit oder als Angestellte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Das Dienstverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die. weitere wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der klinischen Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; dies gilt auch eine erneute Einstellung als Assistent. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

§ 61
Oberassistenten, Oberingenieure

(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. Zu ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Oberassistenten und Oberingenieure sind einem Professor zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. (3) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation oder eine vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Leistung, für die Oberingenieure eine überdurchschnittliche Promotion oder eine überdurchschnittliche zweite Staatsprüfung.

§ 62
Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure

(1) Die Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, im Bereich der Medizin für die Dauer von sechs Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren als Beamte auf Zeit oder als Angestellte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent vor Ablauf der in § 60 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.

(2) Eine weitere Verlängerung der Dienstzeit ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Oberassistent oder Oberingenieur. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

§ 63
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese Aufgabe hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen in der Regel über einen Hochschulabschluß verfügen.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden entweder zu Beamten in den Laufbahnen des Studienrates im Hochschuldienst oder des Fachlehrers ernannt oder in einem Angestelltenverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt.

§ 64
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind den Fakultäten, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den Betriebseinheiten oder dem Aufgabengebiet eines Professors zugeordnete Bedienstete, denen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen. Sie sind an die Weisungen des Leiters ihres Aufgabengebietes gebunden. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können als Beamte oder als Angestellte mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt werden. Als Beamte werden sie in die Laufbahn der akademischen Räte oder in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken eingestellt.

§ 65
Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Hochschuldozent, wissenschaftlicher Assistent oder Oberassistent sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.

§ 66
Nähere Regelung der Dienstaufgaben

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Dabei kann es insbesondere den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung regeln; der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen ist zu berücksichtigen.

§ 67
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeiten des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die entgeltlich ausgeübt werden, sind über den Dekan und das Rektorat dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit.

(2) Eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn dadurch die hauptberufliche Tätigkeit in Lehre und Forschung beeinträchtigt wird.

(3) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.

§ 68
Dienstrechtliche Sonderregelung für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) über die Laufbahnen sind auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften des SächsBG über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 142 bis § 143c SächsBG sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige Anwesenheit, so wird für bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geregelt; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet und versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz hat, auf eine Anhörung. Es kann auch angeordnet werden, daß ein Teil der Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen ist, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegt oder dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebotes an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung erforderlich ist und an der Hochschule, an der der Professor tätig ist, ein seiner vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.

(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist ihr Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 142 und 143 SächsBG oder nach einem anderen Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist. Die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Absatz 3 gilt auch

1.
für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung im Ausland,
2.
bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben für die Zusammenarbeit im Hochschulwesen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands,
3.
für Zeiten einer Beurlaubung nach der sächsischen Erziehungsurlaubsverordnung und Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder eines Beschäftigungsverbots aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist,
4.
für Zeiten des Grundwehr- und Ersatzdienstes,
5.
für die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus Gründen, die in den §§ 142 bis 143a SächsBG geregelt sind,

soweit die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten, eine Verlängerung nach Absatz 4 Nr. 3 in Verbindung mit einer Verlängerung nach den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 darf insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben zur Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile nach § 4 Abs. 4 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Für Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen ein Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 Satz 2 und 3 bis 5 entsprechend. Professoren, mit denen ein Angestelltenverhältnis begründet worden ist, können nur im gleichen Umfang wie nach Absatz 2 abgeordnet und versetzt werden.

(7) Sollen Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, als Professor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG zulassen.

§ 69
Honorarprofessoren

(1) Honorarprofessoren nehmen an einer Hochschule Lehraufgaben nebenberuflich wahr. Sie können zugleich Professor an einer anderen Hochschule sein.

(2) Für die Bestellung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die hauptberuflich tätigen Professoren. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Fakultät und nach Stellungnahme des Senats. Zum Honorarprofessor darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Honorarprofessoren sind berechtigt, sich an Prüfungen und an der Forschung zu beteiligen.

(4) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung des akademischen Titels „Professor“ verbunden. Bei Widerruf der oder Verzicht auf die Bestellung entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Hochschule über das Recht zur Weiterführung des Titels.

§ 70
Gastprofessoren und Gastdozenten

Gastprofessoren und Gastdozenten sind in ihrem Fachgebiet anerkannte in- und ausländische Wissenschaftler oder Künstler, die für eine Zeit von bis zu zwei Jahren in Lehre und Forschung von der Hochschule bestellt werden; sie sind nebenberuflich tätig.

§ 71
Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren

(1) Die Hochschulen mit Habilitationsrecht können Personen, die sich habilitiert haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Hochschule sind, die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen und verleiht auch keine Anwartschaft hierauf. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen fehlen.

(2) Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Privatdozenten nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.

(3) Das Recht zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ kann Privatdozenten, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren sowie habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern verliehen werden, wenn der Habilitierte mindestens vier Jahre lang in seinem Fachgebiet gelehrt hat; hierüber entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Hochschule. Dem Vorschlag sind drei Gutachten von Wissenschaftlern beizufügen, in der Regel von außerhalb der Hochschule. Es kann auch ein gemeinsames Gutachten von drei auf dem Fachgebiet anerkannten Hochschullehrern vorgelegt werden. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Hochschule über das Recht zur Weiterführung des Titels.

(4) Ist der außerplanmäßige Professor Mitglied der Hochschule und sind ihm Aufgaben in Lehre und Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden, so kann ihm vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag des Fakultätsrats die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 übertragen werden. Eine Stellungnahme des Senats ist vorher einzuholen.

§ 72
Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebots, können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehr

aufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflichen im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

§ 73
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren

Die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die Tutoren erbringen befristete Dienstleistungen in Lehre und Forschung.

§ 74
Sonstige Mitarbeiter

Die sonstigen Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten und Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamten, Angestellten oder Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen.

§ 75
Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen stehen im Dienste des Freistaates Sachsen.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektoratskollegiums und der Professoren ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; es kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren dem Rektor übertragen. Dienstvorgesetzter für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal ist der Rektor. Dienstvorgesetzter für das sonstige Personal ist der Kanzler. An Fachhochschulen ist der Rektor auch Dienstvorgesetzter für das sonstige Personal, soweit dieses nicht in der allgemeinen Verwaltung der Hochschule tätig ist; Dienstvorgesetzter für das in der allgemeinen Verwaltung tätige Personal ist der Kanzler.

(3) Die Einstellung des Hochschulpersonals wird vom Dienstvorgesetzten im Benehmen mit der Einrichtung vorgenommen, in der der Einzustellende tätig sein soll.

§ 76
Professoren ehrenhalber

Der Ministerpräsident kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst in Sachsen verdient gemacht haben, im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz oder dem Kultursenat den Titel eines „Professors ehrenhalber“ verleihen. Eine Mitgliedschaft in einer Hochschule ist damit nicht verbunden.

Vierter Teil
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen

§ 77
Rechtsstellung der Hochschule

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

(3) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

§ 78
Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen wahr (Selbstverwaltungsangelegenheit), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgabe zur Erfüllung im Auftrag des Freistaates Sachsen überragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 4 bis 6 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

1.
die Organisation des Lehrbetriebes und die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
die Organisation des Forschungsbetriebes, die Forderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Förderung von künstlerischen Projekten,
3.
die Abnahme der Hochschulprüfungen,
4.
die Verleihung von Hochschulgraden,
5.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
6.
die Vorschläge der Hochschule bei der Berufung von Professoren und der Einstellung von Hochschuldozenten,
7.
die Mitwirkung bei der Einstellung des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
8.
die Entwicklungsplanung,
9.
die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
10.
die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
11.
die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Genehmigung einer Ordnung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. Sie kann, unbeschadet eines Genehmigungsvorbehaltes nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere versagt werden, wenn die Ordnung

1.
die Hochschulplanung gefährdet,
2.
die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern bestehenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
3.
die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind oder
4.
die Freizügigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erheblich beeinträchtigt.

§ 79
Staatliche Angelegenheiten der Hochschulen Staatliche Angelegenheiten der Hochschulen sind

1.
die Personalverwaltung,
2.
die Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
3.
die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben,
4.
andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetze übertragen werden,
5.
die Zulassung zum Studium und die Vergabe der Studienplätze,
6.
die Studienförderung,
7.
die Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
8.
die Aufgaben der Hochschulbibliothek, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen,
9.
die Hochschulstatistik und der Datenschutz, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festlegung von Zulassungszahlen,
10.
die Wahrung der Ordnung an der Hochschule, soweit dies über die Selbstverwaltungsangelegenheiten hinausgeht, und die Gewährleistung der technischen Sicherheit,
11.
die Wahrnehmung des Hausrechts,
12.
die Erhebung von Gebühren,
13.
die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft.

§ 80
Aufsicht

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, hat es unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(2) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 81
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Personal, die Studenten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter. Mitarbeitern der Einrichtungen des Universitätsklinikums und der medizinischen Einrichtungen gemäß § 145, die Leistungen in Forschung und Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung und Lehre erbringen, wird die Mitgliedschaft mit Zustimmung des für sie zuständigen Hochschullehrers und des Vorstandes des Instituts oder des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen gemäß § 145 durch den Dekan verliehen.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann einer Person, die außerhalb der Hochschule tätig ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 51 erfüllt, auf Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Professors nach § 83 einräumen, solange die Person Aufgaben der Hochschule in der Forschung und Lehre wahrnimmt; ein Dienstverhältnis wird hiermit nicht begründet.

(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise Tätigen und die nebenberuflich Tätigen. Die Hochschule kann den im Ruhestand befindlichen Professoren und Hochschuldozenten den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.

(4) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

1.
die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2.
sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen,
3.
an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

Nummer 1 und 2 gelten auch für Angehörige der Hochschule.

(5) Den Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiter zu.

§ 82
Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Näheres über die Rechte und Pflichten der Mitglieder wird in der Grundordnung geregelt.

(3) Mitglieder der Hochschulen, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(4) Den Mitgliedern der Hochschule dürfen aus der Mitwirkung an der Selbstverwaltung keine Nachteile entstehen.

§ 83
Mitgliedergruppen

(1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Gremien bilden je eine Gruppe:

1.
die Hochschullehrer (Professoren, Hochschuldozenten),
2.
die akademischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
3.
die Studenten einschließlich der graduierten Studenten,
4.
die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter.

Die Grundordnung von Kunst- und Fachhochschulen kann vorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 zu.

(2) Art und Umfang sowie die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.

(3) Die Hochschullehrer müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professoren sowie der Einstellung von Hochschuldozenten über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

(4) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre, die Berufung von Professoren oder die Einstellung von Hochschuldozenten unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, der Rektor, die Professoren, die Hochschuldozenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Studenten sowie die nach § 81 Abs. 2 gleichgestellten Personen stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(5) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so ist die Mehrheit der Hochschullehrer ausreichend. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Die Minderheit ist berechtigt, ihren Standpunkt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen. Hochschullehrer, die nach § 102 Abs. 3 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 84
Wahlgrundsätze

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen werden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt.

(2) Wahlvorschläge sind als Einzelwahlvorschläge und als ungebundene Listenwahlvorschläge zulässig. Jeder Wähler hat dabei drei Stimmen. Er kann diese Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge verteilen oder auch einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gewählt sind diejenigen Einzelbewerber und Listen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt die Zuteilung der Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Einzelbewerber und die Listen. Entfallen auf eine Liste mehrere Sitze, so werden diese den Bewerbern der Liste mit der höchsten Stimmenzahl zugeteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Bei unmittelbaren Wahlen ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(4) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen angehört, hat eine Erklärung abzugeben, in welcher Gruppe es sein Wahlrecht ausüben will; Näheres regelt die Wahlordnung.

(5) Das Verfahren für alle im Vierten Teil vorgesehenen Wahlen wird durch eine Rahmenwahlordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

§ 85
Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Die in §§ 100, 111 und 112 genannten Gremien der Selbstverwaltung werden alle drei Jahre gewählt. Die studentischen Vertreter in diesen Gremien und die Gremien der Studentenschaft werden jährlich gewählt. Die Amtszeiten von Rektoren, Prorektoren, Dekanen, Prodekanen und Studiendekanen werden auf die Wahlperioden nach Satz 1 abgestimmt.

(2) Die Amtszeit eines Amtsträgers kann auch durch Wahl eines Nachfolgers mit Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des für die Wahl zuständigen Gremiums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beendet werden. Endet die Amtszeit eines Amtsträgers vorzeitig, wird der Nachfolger nur für den verbleibenden Zeitraum gewählt.

§ 86
Beschlußfähigkeit

Gremien sind beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 87
Öffentlichkeit

(1) Das Konzil tagt in öffentlicher Sitzung.

(2) Die anderen Gremien der Selbstverwaltung tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Grundordnung kann vorsehen, daß auch diese Gremien zu bestimmten Verhandlungsgegenständen oder Teilen derselben öffentlich tagen, wenn sie dies mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung beschließen.

(3) Über Personalangelegenheiten und Prüfungsverfahren ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 88
Ordnungsverstöße

(1) Mitglieder oder Angehörige der Hochschule, die durch Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Aufforderung zur Gewalt

1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder zu behindern versuchen oder
2.
ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen, begehen einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn sie an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 81 Abs. 5 getroffen worden sind.

(2) Gegen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule, die einen Ordnungsverstoß begehen, kann die Hochschule, unbeschadet einer straf- oder arbeitsrechtlichen Maßnahme oder disziplinarrechtlichen Verfolgung eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
Ausschluß von der Benutzung von Einrichtungen oder von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der Hochschule,
2.
Ausschluß vom Studium bis zu zwei Jahren.

§ 89
Ordnungsverfahren

(1) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet ein Ordnungsausschuß, dem je ein Vertreter der Mitgliedergruppen (§ 83 Abs. 1) angehört. Das studentische Mitglied des Ordnungsausschusses wird für die Dauer eines Jahres, der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und nicht Mitglied der Hochschule sein.

(2) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag des Rektors oder des von dem Ordnungsverstoß betroffenen Hochschulmitgliedes. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Rektor zur Einleitung des Ordnungsverfahrens anweisen. Die Weisung oder der Antrag können bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.

(3) Entscheidungen in Ordnungsverfahren sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen sächsischen Hochschulen mitzuteilen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(4) Im übrigen wird das Ordnungsverfahren durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.

Zweiter Abschnitt 
Studentenschaft

§ 90
Rechtsstellung und Aufgaben der Studentenschaft

(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, die vom Rektoratskollegium der Hochschule ausgeübt wird. § 80 gilt entsprechend.

(3) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:

1.
die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2.
die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
3.
die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
4.
die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
5.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten.

§ 91
Satzungen der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Die Satzung bestimmt die Gliederung der Studentenschaft in Fachscharten. Die Studenten einer Fakultät oder eines Fachbereichs bilden je eine Fachschaft. Umfaßt eine Fakultät oder ein Fachbereich mehrere Fachrichtungen (Fächerkomplexe), so kann die Satzung vorsehen, daß in einer Fakultät oder einem Fachbereich mehrere Fachschaften gebildet werden. Auf die Bildung von Fachschaftsräten kann verzichtet werden, wenn eine Studentenschaft weniger als 2 000 Studenten umfaßt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Fachschaftsräte für den Studentenrat entsprechend.

(2) Die Satzung enthält darüber hinaus insbesondere Bestimmungen über

1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe der Studentenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Bekanntgabe der Beschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans und die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung.

(3) Die Bestimmungen über die in Absatz 2 Nr. 4 genannten Angelegenheiten können auch in einer besonderen Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.

§ 92
Wahlen

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung (§ 84 Abs. 5) gewählt.

(2) Die Studenten einer Fachschaft wählen den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat entsendet bis zu fünf Mitglieder in den Studentenrat.

§ 93
Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Satzung dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 90 Abs. 3. Der Studentenrat kann aus seiner Mitte Sprecher bestimmen, die einzelne Aufgaben nach § 90 Abs. 3 wahrnehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Studentenrates gemeinschaftlich abgegeben werden. Die Satzungen sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.

(4) Die Fachschaftsräte vertreten die Studenten einer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 90 Abs. 3. Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studenten und die Studienangelegenheiten des Faches.

§ 94
Zusammenarbeit der Studentenräte

Die Studentenräte der Hochschulen des Freistaates Sachsen bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. Das Nähere regelt eine Satzung der Konferenz der Studentenräte, die der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen bedarf.

§ 95
Finanzwesen der Studentenschaft

(1) Die immatrikulierten Studenten sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. Der Studentenrat beschließt eine Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muß. Die Beiträge sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen, wobei zweckgebundene Beitragsanteile standortbezogen erhoben werden können. Dabei sind die Beiträge auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 90 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Die Immatrikulation oder Rückmeldung ist zu versagen, wenn die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Sie werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen.

(2) Der Studentenrat stellt einen Wirtschaftsplan auf, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften erforderlichen Aufwendungen und Erträge sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft enthalten muß. Der Studentenrat ernennt aus seinen Reihen einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes. Die Entlastung des Verantwortlichen erfolgt durch den Studentenrat aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule.

(3) Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Rektoratskollegium der Hochschule. Der Wirtschaftsplan wird dem Rektoratskollegium der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt.

(4) Der Jahresabschluß der Studentenschaft ist durch die Innenrevision der Hochschule zu prüfen. Das Nähere regelt die Satzung oder eine Finanzordnung. Die Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

(5) Verstößt die Studentenschaft in der Wirtschaftsführung in erheblichem Maße gegen

1.
die für sie geltende Satzung oder Finanzordnung oder
2.
eine entsprechende Vorschrift der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SächsHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21),

so erläßt das Rektoratskollegium eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann es die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzmäßiger Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.

§ 96
Haftung

(1) Die Studentenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur dieses Vermögen.

(2) Verstößt ein Mitglied eines Studentenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Vorschriften eines Gesetzes oder einer Satzung der Studentenschaft und entsteht der Studentenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.

Dritter Abschnitt 
Die Fakultät

§ 97
Fakultäten und Fachbereiche

(1) Die organisatorische Grundeinheit der Universität ist die Fakultät, die der Fach- und Kunsthochschulen der Fachbereich. Die Regelungen dieses Gesetzes für die Fakultäten gelten entsprechend für die Fachbereiche.

(2) Die Fakultät erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität vor allem in bezug auf Lehre und Forschung und gewährleistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

§ 98
Bildung der Fakultät

(1) Die Gliederung der Hochschule in mindestens vier und in der Regel höchstens fünfzehn Fakultäten wird vom Senat mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt. Eine Fakultät soll verwandte und benachbarte Fachgebiete umfassen und in der Regel über mindestens zehn Professuren verfügen. Eine Kunsthochschule untergliedert sich in mindestens zwei Fachbereiche.

(2) Die innere Ordnung der Fakultät wird durch eine Fakultätsordnung geregelt, die der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Fakultätsordnung bedarf der Genehmigung des Senats.

§ 99
Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Dekan.

§ 100
Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat besteht, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt, je nach Größe der Fakultät im Verhältnis zu den anderen Fakultäten der eigenen Hochschule aus elf, 15, 21 oder 31 gewählten Mitgliedern. Ein Fakultätsrat von 31 zu wählenden Mitgliedern ist nur für besonders große Fakultäten vorzusehen.

(2) Bei elf zu wählenden Mitgliedern sind sechs aus der Gruppe der Hochschullehrer, zwei aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, zwei aus der Gruppe der Studenten und einer aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 15 zu wählenden Mitgliedern sind acht aus der Gruppe der Hochschullehrer, drei aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, drei aus der Gruppe der Studenten und einer aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 21 zu wählenden Mitgliedern sind elf aus der Gruppe der Hochschullehrer, vier aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, vier aus der Gruppe der Studenten und zwei aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Bei 31 zu wählenden Mitgliedern sind 16 aus der Gruppe der Hochschullehrer, sechs aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, sechs aus der Gruppe der Studenten und drei aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen. Die Grundordnung kann hiervon abweichend für jede Fakultät bestimmen, daß die Mehrheit der Hochschullehrer durch weitere zu wählende Mitglieder erhöht wird.

(3) Für Fakultäten mit nicht mehr als 15 Professuren kann die Grundordnung vorsehen, daß der Fakultätsrat aus sieben Mitgliedern besteht, von denen vier von der Gruppe der Hochschullehrer, einer von der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, einer von der Gruppe der Studenten und einer von der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zu wählen sind.

§ 101
Wahlen zum Fakultätsrat

(1) Die Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiter, der Studenten und der sonstigen Mitarbeiter wählt ihre Vertreter getrennt in freier, gleicher oder geheimer Wahl nach den Grundsätzen des § 84.

(2) Die Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter wählen ihre Vertreter direkt in den Fakultätsrat. Die Vertreter der Studenten im Fakultätsrat werden vom Fachschaftsrat gewählt. Bestehen in einer Fakultät mehrere Fachschaftsräte, so werden die Vertreter durch einen Konvent der Fachschaftsräte gewählt. Hat die Studentenschaft nach § 91 Abs. 1 Satz 5 auf die Bildung eines Fachschaftsrates bei einer Fakultät verzichtet, so wählt der Studentenrat Studenten der Fakultät als Vertreter der Gruppe der Studenten in den Fakultätsrat.

(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Fakultät ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehr als einer Fakultät angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will; Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 102
Zuständigkeit des Fakultätsrates

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Lehre, Forschung und Kunst betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan oder die Leitung der den Fakultäten zugeordneten Institute und Betriebseinheiten einschließlich der veterinärmedizinischen Kliniken zuständig ist. Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für

1.
Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
Beschluß über die Promotions- und Habilitationsordnungen und die Einsetzung von Promotions- und Habilitationskommissionen,
3.
Berufungsvorschläge,
4.
die Planung des Studienangebots, die Koordination der Studiengänge und die Sicherung des Lehrangebots gemäß § 13,
5.
den Beschluß über die jährlichen Lehr- und Forschungsberichte,
6.
die Gewährleistung der Studienfachberatung der Studenten,
7.
Vorschläge zur Gründung von Instituten und veterinärmedizinischen Kliniken,
8.
die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Förderung von künstlerischen Projekten,
9.
die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Hochschullehrern in Lehre und Forschung,
10.
den Beschluss über den Plan für die strukturelle Entwicklung der Fakultät auf der Basis der Gesamtplanung des Rektoratskollegiums.

(2) Der Fakultätsrat wirkt bei der Zulassung zum Hochschulstudium mit.

(3) Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über Promotions- und Habilitationsordnungen und über Habilitationsverfahren sowie Vorschlägen für die Berufung können Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 103
Dekan

(1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auch die Mehrheit der Stimmen der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer auf sich vereinigt. Die Wiederwahl ist frühestens zur übernächsten Amtszeit möglich. Für die Amtszeit des Dekans ist auf seinen Vorschlag ein Professor als Stellvertreter (Prodekan) zu wählen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrates. Der Prodekan nimmt, sofern er nicht gewähltes Mitglied im Fakultätsrat ist oder den Dekan vertritt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrates teil. Der Prodekan kann den Dekan auch im Senat vertreten.

(3) Der Dekan hat Anspruch auf Entlastung bei der von ihm zu vertretenden Lehre. Für jede abgeschlossene Amtszeit steht ihm ein Freisemester für Forschungszwecke oder künstlerische Vorhaben zu.

§ 104
Aufgaben des Dekans

(1) Der Dekan führt die Geschäfte der Fakultät. Er führt die Beschlüsse des Fakultätsrates aus.

(2) Der Dekan ist zuständig für die Einhaltung der Studienordnungen und für ein ordnungsmäßiges und vollständiges Lehrangebot gemäß den Beschlüssen des Fakultätsrates. Er sorgt für die Erfüllung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Fakultätsmitglieder. Insofern hat er ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern der Fakultät.

(3) Er entscheidet über Haushaltsangelegenheiten, soweit für sie die Fakultät zuständig ist, nach vorheriger Beratung im Fakultätsrat sowie über die Verwendung der akademischen oder sonstigen Mitarbeiter, soweit diese nicht einem Institut oder einer Betriebseinheit zugewiesen sind. Ferner bereitet er die Entscheidung des Rektoratskollegiums über die Zuweisung und Verwendung von Personalstellen vor.

(4) Der Dekan bereitet die Lehr- und Forschungsberichte der Fakultät vor.

§ 105
Dekanatsrat

Zur Unterstützung des Dekans in Verwaltungsangelegenheiten ist dem Dekan ein Verwaltungsbeamter oder Verwaltungsangestellter der Hochschule zugeordnet (Dekanatsrat). Dieser führt im Auftrage des Dekans die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Fakultät und ist Sekretär des Fakultätsrates. Für mehrere kleine Fakultäten kann ein gemeinsamer Dekanatsrat eingesetzt werden.

§ 106
Kommissionen der Fakultät

(1) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen einsetzen. Sie sollen in der Regel in dem gleichen Verhältnis zusammengesetzt sein wie der Fakultätsrat. Vorsitzender jeder Kommission ist der Dekan oder ein von ihm bestelltes Kommissionsmitglied.

(2) Den Kommissionen können, wenn sie in dem gleichen Verhältnis zusammengesetzt sind wie der Fakultätsrat, durch Beschluß des Fakultätsrates Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(3) Die Regelungen der §§ 36, 37, 53 und 54 über Promotion, Habilitation und Berufung von Professoren bleiben unberührt.

§ 107
Fachausschüsse der Fakultät

Umfaßt eine Fakultät mehrere Fachrichtungen (Fächerkomplexe), so kann der Fakultätsrat für die jeweilige Fachrichtung einen Fachausschuß bestellen. Der Fachausschuß berät den Dekan und den Fakultätsrat in Angelegenheiten der Fachrichtung und wählt einen Sprecher, der den Vorsitz führt. Im Fachausschuß soll jede Mitgliedergruppe des Fakultätsrates vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder muß der Gruppe der Hochschullehrer angehören.

§ 108
Studiendekan und Studienkommissionen

(1) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang eine Studienkommission, der paritätisch Hochschullehrer der Fakultät, akademische Mitarbeiter, sofern sie eine Gruppe nach § 83 Abs. 1 bilden, und Studenten angehören. Diese Bestellung erfolgt jeweils im Benehmen mit den für den Studiengang tätigen Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat. Die Mitglieder von Fachausschüssen können zugleich Mitglied einer Studienkommission sein. Bei fakultätsübergreifenden Studiengängen bestimmt der Senat, bei welcher Fakultät die Studienkommission einzurichten ist. Ihr sollen Mitglieder der beteiligten Fakultäten angehören.

(2) Die Studienkommission erfüllt beratend Aufgaben, die für die sinnvolle Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums bedeutsam sind; insbesondere unterbreitet sie Vorschläge für die Studienordnung und den Studienablauf. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben Antragsrecht im Fakultätsrat. Der Dekan und der Fakultätsrat stützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Studienkommission. Die Studienkommission erarbeitet als Beitrag zum Lehrbericht der Fakultät einen Jahresbericht über ihren Studiengang; in ihm sind die Befragungen zur Qualität der Lehrveranstaltungen darzustellen.

(3) Die Studienkommission soll im Zusammenwirken mit den studentischen Fachschaftsräten regelmäßig Befragungen der Studenten zur Qualität der Lehrveranstaltungen durchführen. Die Befragungen erfolgen unter Beachtung von § 135 Abs. 3 auf der Grundlage von Kriterien und mit Hilfe von Methoden, die von einer je zur Hälfte aus Lehrenden und Studenten besetzten Arbeitsgruppe erarbeitet und vom Fakultätsrat oder vom Senat beschlossen werden. Der Lehrkörper muß vorher von den Befragungen unterrichtet werden.

(4) Jede Studienkommission wählt einen der ihr angehörenden Hochschullehrer zum Vorsitzenden. In kleineren Fakultäten kann die Fakultätsordnung vorsehen, daß der Studiendekan zugleich Vorsitzender der Studienkommission ist.

(5) Die Studienkommission muß zusammentreten, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt.

(6) Der Fakultätsrat wählt einen der Fakultät angehörenden Professor auf Vorschlag des Dekans für die Dauer der Amtszeit des Dekans zum Studiendekan. Der Vorschlag erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat. Wiederwahl ist möglich. In großen Fakultäten mit mehreren sich fachlich unterscheidenden Studiengängen kann die Fakultätsordnung bis zu drei Studiendekane für unterschiedliche Komplexe von Studiengängen vorsehen.

(7) Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten.

(8) Aufgabe des Studiendekans ist es insbesondere, in seinen Studiengängen die Einhaltung der Studienordnung und ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot sicherzustellen. Nach Beratung mit der jeweiligen Studienkommission hat er die Durchführung des Studiums und der Prüfungen zu begleiten, für die Beratung der Studenten zu sorgen, Durchführungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen, jährlich dem Fakultätsrat über die Einhaltung der Regelstudienzeit zu berichten und an den Lehrberichten der Fakultät mitzuwirken.

(9) An Kunsthochschulen kann auf die Einrichtung von Studienkommissionen verzichtet werden.

§ 109
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel der Fakultät ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, so ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.

(2) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgaben einer oder mehrerer Fakultäten unterstützt werden, in größerem Umfang Personal und Sachmittel bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einer Fakultät nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch zentrale Einrichtungen eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten werden durch einen Vorstand aus mehreren Mitgliedern oder einen Direktor geleitet und können einen Institutsrat haben. Ein Mitglied dieses Vorstandes nimmt die Funktion des geschäftsführenden Direktors wahr. In wissenschaftlichen Einrichtungen kann nur ein der Einrichtung angehörender Professor in den Vorstand oder zum Direktor gewählt oder bestellt werden. Näheres regelt die Ordnung der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung oder der Betriebseinheit.

(5) Über die Errichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Rektoratskollegium auf Vorschlag der Fakultät und mit Zustimmung des Senats im Rahmen des Haushaltsplanes. Der Beschluß des Rektoratskollegiums bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Vierter Abschnitt 
Die zentralen Organe der Hochschule

§ 110
Allgemeines

Zentrale Organe der Hochschule sind

1.
das Konzil,
2.
der Senat,
3.
das Rektorat.

§ 111
Konzil

(1) Das Konzil besteht aus den Mitgliedern der Fakultätsräte sowie aus direkt gewählten Vertretern der akademischen und sonstigen Mitarbeiter, die Mitglied der Hochschule sind, ohne Mitglied einer Fakultät zu sein. Die Anzahl dieser Vertreter und ihre Verteilung auf die Mitgliedergruppen legt die Grundordnung fest. Jedes Konzilsmitglied hat eine Stimme.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, daß zusammen mit den Mitgliedern nach Absatz 1 in den Fakultäten weitere Konzilsmitglieder gewählt werden. Die Zahl der weiteren Konzilsmitglieder darf nicht mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder des Konzils betragen. Die Zahl der weiteren Konzilsmitglieder, ihre Verteilung auf die Fakultäten und die Mitgliedergruppen nach § 83 Abs. I bestimmt die Grundordnung.

(3) Die Gruppe der Hochschullehrer im Konzil muß eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben.

(4) Das Konzil wird vom Rektor einberufen. Es tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Konzilsmitglieder oder alle Mitglieder einer Gruppe nach § 83 Abs. 1 dies verlangen. Das Konzil bildet einen Sitzungsvorstand, in den jede der im Konzil vertretenen Gruppen einen von ihr gewählten Vertreter entsendet. Dem Sitzungsvorstand dürfen nach der Wahl des Senats keine Mitglieder des Senats angehören. Der Sitzungsvorstand bestimmt den Leiter der Sitzung.

(5) Das Konzil gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Konzil ist zuständig für

1.
die Beschlußfassung über die Grundordnung,
2.
die Wahl des Rektors und der Prorektoren,
3.
die Wahl der Mitglieder des Senats, die diesem nicht als Dekan angehören, durch die Mitglieder des Konzils der jeweiligen Gruppe,
4.
die Erörterung
 
a)
der jährlichen Tätigkeitsberichte des Rektorats,
 
b)
der Lehr- und Forschungsberichte der Hochschule,
 
c)
der Evaluierungsberichte und der dazu vorgelegten Stellungnahmen des Senats und des Kuratoriums.

Es kann hierzu eigene Stellungnahmen abgeben.

§ 112
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
als stimmberechtigte Mitglieder
 
a)
der Rektor,
 
b)
die Dekane,
 
c)
weitere von den Gruppen des Konzils zu wählende Mitglieder,
2.
mit beratender Stimme der Kanzler.

(2) Die Grundordnung legt fest, ob die Prorektoren stimmberechtigte Mitglieder sind oder nur ein Rektor im Vorsitz des Senats vertretender Prorektor stimmberechtigt ist. In diesem Fall gehören die Prorektoren dem Senat mit beratender Stimme an.

(3) Die Zahl der von den einzelnen Gruppen zu wählenden Mitglieder bestimmt die Grundordnung. Dabei sind für die Hochschullehrer soviel Sitze vorzusehen, daß sie zusammen mit den Mitgliedern kraft Amtes eine Mehrheit von mindestens einer Stimme haben. Auf die akademischen Mitarbeiter und die Studenten entfällt jeweils eine gleich große Anzahl von Stimmen. Die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter haben eine geringere Anzahl von Stimmen als die akademischen Mitarbeiter und die Studenten.

(4) Für die weiteren von den Gruppen des Konzils zu wählenden Senatsmitglieder (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c) gelten die Bestimmungen des § 101 entsprechend.

(5) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats. Er kann durch einen der Prorektoren vertreten werden. Er muß ihn einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder alle Senatsmitglieder einer Gruppe nach § 83 Abs. 1 verlangen.

(6) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen ständige oder zeitweilige Kommissionen bilden, denen bis zu einem Drittel auch andere Mitglieder der Hochschule angehören können. Sie sollen in der Regel in demselben Verhältnis zusammengesetzt sein wie der Senat.

§ 113
Zuständigkeit des Senats Der Senat ist zuständig für

1.
von der Hochschule zu erlassende Rechtsvorschriften, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.
fakultätsübergreifende Angelegenheiten der Lehre,
3.
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
4.
Angelegenheiten des Studiums und der Studienorganisation von grundsätzlicher Bedeutung und Lehrberichte der Hochschule,
5.
Angelegenheiten der Forschung von grundsätzlicher Bedeutung und die jährlichen Forschungsberichte der Hochschulen,
6.
Forschungsschwerpunkte und Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen,
7.
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
8.
Entscheidungen über Empfehlungen der Bibliothekskommission und die Herstellung des Einvernehmens bei der Bestellung von Bibliotheksdirektoren,
9.
Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
10.
Genehmigung der Fakultätsordnung,
11.
Zustimmung zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Instituten und Betriebseinheiten der Fakultäten,
12.
Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten,
13.
Vorschläge für die Wahl des Rektors,
14.
Stellungnahme zu Vorschlägen des Rektoratskollegiums zur Bestellung des Kanzlers,
15.
Herstellung des Benehmens bei der Bestellung von Kuratoren,
16.
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ordnungsausschusses,
16a.
Bestellung der Kommission für das Graduiertenstudium und Behandlung von Einsprüchen gegen deren Entscheidung,
17.
Bestellung der Gleichstellungs-, Ausländer-, Behinderten- und Umweltbeauftragten,
18.
Stellungnahme zur Einsetzung einer Berufungskommission und zu Berufungsvorschlägen der Fakultäten,
19.
Stellungnahme zum Antrag des Fakultätsrates, einem außerplanmäßigen Professor die Rechte eines Hochschullehrers zuzuerkennen,
20.
Stellungnahme zu Anträgen des Fakultätsrates auf Bestellung eines Honorarprofessors,
21.
Stellungnahme zur Festsetzung von Zulassungszahlen des Rektoratskollegiums, soweit sie nicht durch Satzung geregelt werden,
22.
Stellungnahme zur Personal- und Investitionsplanung des Rektoratskollegiums,
23.
Stellungnahme zum Vorschlag des Rektoratskollegiums für den Haushaltsplan.

Die haushaltsrechtlichen Befugnisse des Rektoratskollegiums bleiben unberührt.

§ 114
Rektor und Rektoratskollegium

(1) Die Hochschule wird von einem Rektoratskollegium geleitet. Das Rektoratskollegium besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu drei Prorektoren und dem Kanzler. Rektor und Prorektoren sollen verschiedenen Fakultäten angehören.

(2) Der Rektor ist der Repräsentant der Hochschule, er vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und übt das Hausrecht aus.

(3) Für die Wahl des Rektors erstellt der Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu drei Kandidaten aus dem Kreise der der Hochschule angehörenden Professoren enthält. Die Vorschlagsliste ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Kenntnis zu bringen. Die Wahl erfolgt durch das Konzil für drei Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der vom Konzil Gewählte bedarf der Bestätigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Der Rektor ist für die Dauer seiner Wahl Beamter oder Angestellter auf Zeit. Er ist für die Dauer der Amtszeit aus seinem bisherigen Dienst oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen; § 39 Abs. 3 SächsBG findet insoweit keine Anwendung. Ist der Rektor Beamter auf Zeit, findet auch § 139 SächsBG keine Anwendung. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektorenamt nebenberuflich ausgeübt werden.

(5) Der Rektor und die Prorektoren können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag für zwei Semester von ihren Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.

(6) Die Prorektoren werden vom Konzil auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Prorektoren sind nebenamtlich tätig und von Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.

(7) Das Rektoratskollegium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeit und das Verfahren in dringenden Angelegenheiten zu regeln sind.

§ 115
Aufgaben des Rektoratskollegiums

(1) Das Rektoratskollegium führt die Geschäfte der Hochschule. Es ist tätig im Rahmen der Grundordnung und auf der Basis der Beschlüsse des Senats.

(2) Das Rektoratskollegium ist insbesondere zuständig für

1.
alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Haushalts und der Haushalts- und Investitionsplanung, soweit durch Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Zuweisung und Bewirtschaftung der der Hochschule insgesamt zugewiesenen Stellen und Mittel, soweit nicht der Kanzler allein zuständig ist,
3.
grundsätzliche Fragen der baulichen Entwicklung und der Grundstücksangelegenheiten sowie der Verteilung der Räume innerhalb der Hochschule,
4.
die Verwaltungs- und Bewirtschaftungsordnungen für alle Hochschuleinrichtungen,
5.
die Aufstellung eines Hochschulentwicklungsplans unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10.

(3) Das Rektoratskollegium ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule zuständig.

(4) Die Mitglieder des Rektoratskollegiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Gremien der Hochschulen teilzunehmen. Dem Rektor ist in allen Sitzungen der Gremien jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 116
Kanzler

(1) Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektoratskollegiums nach Anhörung des Senats und des Kuratoriums ernannt. Das Rektoratskollegium kann zur Vorbereitung seines Vorschlages eine Findungskommission bestellen. Der Kanzler soll eine in Wissenschaft und Wirtschaft und in der Verwaltung erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(2) Der Kanzler ist Beamter oder Angestellter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann entsprechendes vereinbart werden.

(3) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule, soweit dies nicht dem Rektoratskollegium vorbehalten ist. Er führt die Beschlüsse des Rektoratskollegiums aus.

(4) Der Kanzler ist der Beauftragte für den Haushalt. Er kann an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule teilnehmen und jederzeit zum Gegenstand der Beratung Stellung nehmen.

(5) Hält der Kanzler den Beschluß eines Organs der Hochschule für unvereinbar mit dem geltenden Recht oder dem Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, so muß er ihn binnen zwei Wochen beanstanden. Das Rektoratskollegium ist umgehend zu informieren. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluß, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Fünfter Abschnitt 
Kuratorium und Haushaltswesen

§ 117
Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Hochschule besteht aus bis zu 15 unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein. Nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums dürfen frühere Professoren der Hochschule sein. Vorschläge für die Berufung in das Kuratorium können von dem Rektoratskollegium gemacht werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium und im Benehmen mit dem Senat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Ein Kurator scheidet mit Vollendung des 72. Lebensjahres ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Bestellung aus.

(2) Das Kuratorium ist regelmäßig vom Rektoratskollegium über dessen Tätigkeit und über die Lage der Hochschule zu unterrichten. Es kann zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, insbesondere zur Haushalts- und Entwicklungsplanung. Die Mitglieder des Rektoratskollegiums können an jeder Beratung des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. An den Beratungen des Kuratoriums zur Haushalts- und Entwicklungsplanung nimmt je ein vom Senat bestimmter Vertreter der Gruppen im Senat mit beratender Stimme teil. In Angelegenheiten des Gesamthaushaltes und der Haushalts- und Investitionsplanung kann das Kuratorium nach Stellungnahme des Senats die Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst anrufen.

(3) Das Kuratorium veranlaßt regelmäßig Evaluationen der Hochschuleinrichtungen und der Hochschulverwaltung, die auch durch unabhängige Gutachter erstellt werden können. Das Kuratorium nimmt zu den Lehr- und Forschungsberichten der Hochschule Stellung und berichtet jährlich über seine eigene Tätigkeit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 118
Haushalt und Haushaltsplan

(1) Für die Hochschulen gilt die Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen werden im Staatshaushaltsplan für die einzelnen Hochschulen in getrennten Kapiteln veranschlagt. Für zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Lehre, Forschung und Förderung des Nachwuchses, können Titelgruppen gebildet werden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Kapitel der jeweiligen Hochschule übertragen.

(3) Veranschlagte Personalausgaben, übertragbare sowie nicht übertragbare Sachausgaben und Ausgaben für Investitionen können im Haushaltsplan je für sich als gegenseitig deckungsfähig ausgewiesen werden. Die Mittel können, soweit es die Hochschulbedürfnisse, insbesondere die Bewirtschaftung nach Semestern, erfordern, für übertragbar erklärt werden.

(4) Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Freistaates Sachsen maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels auf. Im Vorentwurf melden die Hochschulen ihren Haushaltsbedarf an und begründen ihn. Dabei sind insbesondere die Schwerpunkte der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie die in den einzelnen Fachrichtungen und Studiengängen bestehenden Ausbildungskapazitäten anzugeben.

(5) Es kann bestimmt werden, daß die Mittel auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen auf die Fakultäten nach Maßgabe der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verteilt werden. Dazu sind die regelmäßigen Lehr- und Forschungsberichte der Hochschulen und Fakultäten sowie die Evaluationen heranzuziehen und für die Zuweisung der Mittel insbesondere Kriterien wie Zahl der Studienbewerber und Studenten, der Studienanfänger und Absolventen, der Prüfungen und Graduierungen, der Drittmittel und Sonderforschungsbereiche zu beachten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Nähere im Einvernehmen mit der Landeshochschulkonferenz durch Richtlinien regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen.

(6) Die Hochschulen prüfen, ob freiwerdende Stellen noch benötigt werden und im Hinblick auf die Entwicklungsplanung sachgerecht zugeordnet sind. Die Zuordnung der Hochschullehrerstellen zu den Fakultäten, wissenschaftlichen und zentralen Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Soll die Zustimmung versagt werden, ist dies zu begründen. Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereiches für Professoren bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel zu befristen. Sie haben sich im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung gestellten Mittel und Stellen zu halten. Die angemessene Vertretung der übrigen in der Hochschule bestehenden Arbeitsbereiche in Forschung und Lehre muß gewährleistet bleiben.

§ 119
Drittmittel

(1) Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (Drittmittel) sind in den Staatshaushaltsplan einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Mittel für diese Zwecke einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden. Geldzuwendungen für Forschung und Lehre kann der Zuwendungsgeber ausdrücklich für das Eigenvermögen der Hochschule bestimmen, es sei denn, daß die Zuwendung direkt oder indirekt Mitteln der öffentlichen Hand entstammt. § 44 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschulen dürfen Zuwendungen und Aufträge Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz annehmen, soweit dadurch nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber der Hochschule oder die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und wenn entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Annahme von Drittmitteln ist dem Rektoratskollegium vor der Annahme anzuzeigen. Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektoratskollegium nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 dies erfordern. (3) Drittmittel, die als Mittel des Landes verwaltet Werden, dürfen keiner Sperre im Haushaltsplan (§§ 22 und 41 SäHO) unterworfen werden. Bei der Berechnung globaler Minderausgaben bleiben Mittel Dritter bei der Bemessung der Einnahmen außer Ansatz.

§ 120
Reform der Hochschulhaushalte

(1) Die Haushaltswirtschaft der Hochschulen ist zum Zweck einer wirtschaftlichen Nutzung der sachlichen und personellen Mittel weiterzuentwickeln. Zur Erprobung flexiblerer Formen der Haushaltswirtschaft können einzelne Hochschulen und Hochschuleinrichtungen befristet von bestimmten Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung befreit werden.

(2) Die Deckungsfähigkeit von Titeln, Titelgruppen und Hauptgruppen kann erweitert werden; eine teilweise oder vollständige Globalisierung der Hochschulhaushalte und eine Übertragung der Mittel in das Folgejahr ist zulässig.

(3) Probeläufe sind durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen und dem Rechnungshof anzuordnen. Eine Begleitung und Auswertung durch Expertengremien oder durch unabhängige Berater ist sicherzustellen.

Sechster Abschnitt 
Beauftragte

§ 121
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ihre Stellvertreterin werden von allen Mitgliedern der Fakultät gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fakultätsrat durchgeführt werden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin werden auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten vom Senat für drei Jahre bestellt. Sie arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten zusammen.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten zu sorgen und sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Notwendige zu unterrichten.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragten machen Vorschläge und nehmen Stellung zu allen die Belange der Frauen an der Hochschule berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Sie sind berechtigt, an Sitzungen des Konzils, des Senats und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragten sollen zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet werden.

§ 122
Ausländerbeauftragter

An Hochschulen mit einem nennenswerten Anteil an ausländischen Hochschulmitgliedern oder Hochschulangehörigen bestellt der Senat auf Vorschlag des Rektors einen Ausländerbeauftragten. Seine Aufgaben umfassen die Vertretung der Interessen aller der Hochschule angehörenden Ausländer, die Mitwirkung bei allen Entscheidungen der Hochschule, die Ausländer in besonderem Maße berühren, die Unterstützung der Integration bei Wahrung ihrer nationalen Identität und die Förderung der Reintegration in ihre Heimatländer. Der Ausländerbeauftragte soll zur Ausübung seines Amtes von seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet werden.

§ 123
Beauftragter für Hochschulangehörige mit Behinderung

Im Rahmen der Verpflichtung der Hochschulen gemäß § 4 Abs. 4 bestellt der Senat einen Beauftragten für Hochschulangehörige mit Behinderung. Seine Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den besonderen Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Der Beauftragte für Hochschulangehörige mit Behinderung hat das Recht, über alle Angelegenheiten unterrichtet zu werden, deren Kenntnis für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist, Vorschläge einzubringen und zu allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar betreffen, Stellung zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz SchwbG) in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310), bleiben unberührt.

§ 124
Umweltbeauftragter

An jeder Hochschule bestellt der Senat einen Umweltbeauftragten, der in ausreichendem Maße von seinen sonstigen Aufgaben freizustellen ist. Der Umweltbeauftragte berät die Hochschulangehörigen in sämtlichen Angelegenheiten, die für den Umweltschutz bedeutsam sein können. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, auf die Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse sowie auf die Einhaltung umweltfreundlicher Vorschriften hinzuwirken. Er erstellt den Umweltbericht der Hochschule.

Fünfter Teil
Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren,
Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 125
Zentrale Einrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben können auch außerhalb einer Fakultät eingerichtet werden, soweit dies aufgrund der Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist. Sie unterstehen direkt dem Rektoratskollegium.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen oder zentralen Betriebseinheiten einer Hochschule entscheidet der Senat mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Tätigkeit der Leitung, der Betrieb und die Benutzung zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, welche der Senat mit Zustimmung des Rektoratskollegiums und nach Anhörung der Beteiligten beschließt. Diese Ordnungen bedürfen der Bestätigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Mehrere Hochschulen können gemeinsam zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule oder einem gemeinsamen Ausschuß der Hochschulen zuordnen.

§ 126
Rechenzentrum

(1) Das Rechenzentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Bereitstellung und Betrieb der dem Rechenzentrum zugeordneten Datenverarbeitungssysteme,
2.
Bereitstellung und Betrieb des hochschulweiten Datenkommunikationsnetzes und der zugehörigen Dienste,
3.
Beratung, Beschaffung, Betrieb und Weiterbildung bei allen Fragen, die die Arbeit der Rechenzentren betreffen.

(2) Das Hochschulrechenzentrum wirkt bei der Koordinierung der Versorgung der Hochschule mit Datenverarbeitungskapazität mit und ist in grundsätzlichen Fragen des Einsatzes zu hören.

(3) An Fakultäten und anderen Einrichtungen können nach Anhörung des Hochschulrechenzentrums eigene Rechenzentren eingerichtet werden.

(4) Die Hochschulrechenzentren koordinieren ihre Arbeit. Bei Konzeption, Einrichtung und Nutzung regionaler und überregionaler Datennetze arbeiten die Rechenzentren der Hochschulen

zusammen.

§ 127
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule. Sie umfaßt alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule. Sie kann aus einer zentralen Bibliothek sowie Zweigbibliotheken und aus Einrichtungen der Fachinformation bestehen. Zweigbibliotheken sollen nur gebildet werden, wenn dies wegen der Größe oder der besonderen Struktur der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium zweckmäßig ist.

(2) Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsträger und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Die zentrale Bibliothek stimmt die Arbeitsvorgänge der Hochschulbibliothek aufeinander ab. Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken und Informationseinrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt regionale oder zentrale Aufgaben wahr.

(3) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können den Bibliotheken weitere Aufgaben übertragen werden, soweit sie mit den Aufgaben nach Absatz 2 zusammenhängen.

(4) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Die Direktoren von Universitätsbibliotheken werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit Rektor und Senat bestellt. Der Direktor der Bibliothek ist von den Hochschulgremien bei allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu beteiligen.

(5) Die Hochschule bildet eine Bibliothekskommission. Sie erarbeitet Empfehlungen für den Senat zu

1.
den Grundsätzen des Bestandsaufbaues,
2.
den Schwerpunkten der Literaturbeschaffung,
3.
der Bibliotheksordnung.

An den Sitzungen der Bibliothekskommissionen nimmt der Direktor der Hochschulbibliothek als ständiges Mitglied mit beratender Stimme teil. Näheres bestimmt die Grundordnung der Hochschule.

§ 128
Hochschularchiv

Das Hochschularchiv ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule. Es verwahrt und er

schließt das in der Hochschule entstehende Archivgut. Das Hochschularchiv ist ein öffentliches Archiv. Über die Benutzung erläßt der Senat eine Benutzungsordnung.

§ 129
Sprachenzentrum

(1) Das Sprachenzentrum ist zuständig für die fach- und allgemeinsprachliche Ausbildung aller Studenten der nichtphilologischen Studiengänge und führt damit im Zusammenhang stehende Forschungen durch. Die wissenschaftliche Leitung obliegt einem Hochschullehrer.

(2) Hochschulen können gemeinsam ein Sprachenzentrum einrichten oder die gemeinsame Nutzung eines Sprachenzentrums durch ihre Studenten vereinbaren.

§ 130
Allgemeiner Hochschulsport

Das Hochschulsportzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Mehrere Hochschulen können durch eine Vereinbarung bei einer Hochschule ein gemeinsames Hochschulsportzentrum bilden. Dem Hochschulsportzentrum obliegt die Förderung der freiwilligen sportlichen Betätigung der Studenten im Rahmen des Allgemeinen Hochschulsports. Das Nähere regelt die Grundordnung der Hochschule.

§ 131
Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg vermittelt ausländischen Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 15 nicht gleichwertig ist, die für das Hochschulstudium erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Die Hochschule regelt die Einrichtung, die Rechte und Pflichten der Kollegiaten, die Zulassung und die Organisation des Lehrbetriebes durch Ordnungen, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedürfen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.

(4) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus fest.

§ 132
Transferstellen

An Hochschulen können Transferstellen insbesondere für Technologie und Umweltschutz sowie Kunst und Design eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnisse und künstlerische Ergebnisse der Hochschule in alle Bereiche der Gesellschaft zu vermitteln und Kontakte zur Wirtschaft herzustellen. Sie informieren auf Anforderung Interessenverbände der Politik und Wirtschaft sowie Behörden über relevante Ergebnisse der Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben.

§ 133
An-Institute

(1) Eine rechtlich selbständige Einrichtung kann als Institut an einer Universität oder Fachhochschule (An-Institut) anerkannt werden, wenn

1.
die Tätigkeit der Einrichtung sich im Rahmen der Aufgaben der Hochschule und in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
2.
die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind,
3.
die Einrichtung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird,
4.
die Einrichtung nicht ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben wahrnimmt.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt die Hochschule.

(4) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 134
Forschungszentren an Fachhochschulen

(1) Eine Fachhochschule kann ein Forschungszentrum als selbständige Einrichtung errichten, wenn

1.
die Einrichtung praxisnahe angewandte Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft unter Verantwortung der Hochschule durchführt oder solche Vorhaben fördert, wobei die wissenschaftliche Verantwortung von der Fachhochschule wahrgenommen wird,
2.
die Finanzierung überwiegend aus Mitteln Dritter erfolgt,
3.
die Fachhochschulleitung und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im obersten Entscheidungsgremium des Forschungszentrums mehrheitlich vertreten sind,
4.
die Einrichtung nicht ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben wahrnimmt.

(2) Die Satzung eines Forschungszentrums bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 135
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studenten, Prüfungskandidaten und externen Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und für die Hochschulplanung erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Statistische Landesamt übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten und ihre Nutzung für andere Zwecke sind nur zulässig, wenn und so weit

1.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
2.
der Betroffene eingewilligt hat,
3.
die Einwilligung des Betroffenen nicht eingeholt werden kann, jedoch offensichtlich ist, daß die Übermittlung der Daten und ihre Nutzung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis des anderen Zwecks einwilligen würde,
4.
die Daten von der Hochschule für den anderen Zweck oder von der empfangenden Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht beim Betroffenen erhoben werden dürfen,
5.
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist und sich die ersuchende Stelle die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nicht auf andere Weise beschaffen kann oder
6.
dies zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte anderer Personen oder zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Eine Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Weisungsrechten oder der Rechnungsprüfung dient.

(3) Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

1.
die Erhebung der personenbezogenen Daten,
2.
die Speicherung,
3.
das Verfahren der Auswertung,
4.
die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,
5.
die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,
6.
die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,
7.
die Anonymisierung sowie
8.
die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten befragter Studenten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

Sechster Teil
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

Erster Abschnitt 
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe

§ 136
Medizinische Fakultäten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 97 bis 109).

§ 137
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig (Universitätsklinikagesetz-UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207). Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem.

(2) Organe der Medizinischen Fakultät sind der Fakultätsrat, das Dekanatskollegium und der Dekan.

§ 138
Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät

(1) Dem Dekanatskollegium gehören an

1.
1.der Dekan,
2.
2.der Prodekan,
3.
3.der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
4.
4.der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.

(2)Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanatskollegiums mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanatskollegiums muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(4) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Dekanatskollegiums und des Fakultätsrats; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Für die Dauer seiner Amtszeit kann er von seinen anderen Pflichten ganz oder teilweise entlastet werden.

(5) Das Dekanatskollegium leitet die Fakultät. Es ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Es führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen. Es ist für die sachgerechte Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Forschungsleistungen in den Einrichtungen unter Beteiligung externer Sachverständiger im Abstand von bis zu zehn Jahren beurteilt werden. Das Dekanatskollegium unterrichtet den Fakultätsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten, über besondere Anlässe unverzüglich. Das Dekanatskollegium hat darüber hinaus im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,
2.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds,
4.
die Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
5.
die Bildung, Veränderung, Aufhebung sowie Regelung der Verwaltung und Benutzung der Einrichtungen der Fakultät,
6.
die Aufstellung eines Plans für die strukturelle Entwicklung der Fakultät gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 10 sowie die Aufstellung und Beschlussfassung über die Pläne für die personelle, fachliche, investive und finanzielle Entwicklung der Fakultät,
7.
die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum gemäß § 5 Abs. 2 UKG.

Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden.

§ 139
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

(1) Dem Fakultätsrat gehören aufgrund von Wahlen an

1.
elf Professoren, die hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät tätig sind. Davon müssen jeweils mindestens zwei einem operativen und einem konservativen sowie jeweils mindestens einer einem klinisch-theoretischen, einem nichtklinischen Fach und der Zahnmedizin angehören. Mindestens sechs Professoren müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein,
2.
vier Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
3.
zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter,
4.
vier Studierende.

Die Mitglieder des Dekanatskollegiums, die nicht Mitglieder des Fakultätsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teil.

(2) Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen

1.
die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
2.
die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät.

§ 140
(aufgehoben)

§ 141
(aufgehoben)

§ 142
(aufgehoben)

§ 143
(aufgehoben)

§ 144
(aufgehoben)

§ 145
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität

(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie entscheidet.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Benehmen mit der Universität einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Universitätseinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient die Einrichtung ausschließlich der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte, so kann ihr das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ verleihen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die rechtliche Stellung der Bediensteten in der Einrichtung werden durch Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 nicht berührt.

(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fakultätskommission zu bilden, in der in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern aus diesen Einrichtungen auch Personen aus diesen Einrichtungen vertreten sein sollen, die Professoren sind oder die Voraussetzungen für eine Berufung als Professor mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben nach § 51 erfüllen. Vorsitzender der Kommission soll ein Professor der Medizinischen Fakultät sein. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen gebildet werden und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.

§ 146
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 97 bis 109).

(2) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 100 der Vorsitzende der Kommission der Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute (Absatz 6) mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.

(3) Die veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute erfüllen neben Aufgaben in Forschung und Lehre Aufgaben der tiermedizinischen Versorgung und erledigen die sonstigen der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben.

(4) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der veterinärmedizinischen Fakultät für sechs Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dem Direktor obliegen insbesondere

1.
die Verantwortung für die tiermedizinische Versorgung und die übertragenen tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
2.
die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre,
3.
die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
4.
der Erlass einer Klinik- oder Institutsordnung mit Genehmigung des Fakultätsrats,
5.
die Entscheidung über die Verteilung der der Einrichtung zugewiesenen Stellen und Sachmittel,
6.
die Durchführung von Maßnahmen der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung,
7.
die Mitwirkung bei Entscheidungen, die das tierärztliche Personal betreffen.

(5) Nutzen mehrere Kliniken oder klinische Institute gemeinsam klinische Einrichtungen oder haben mehrere Kliniken oder klinische Institute gemeinsam bestimmte Aufgaben zu erfüllen, so bilden die Direktoren dieser Kliniken oder klinischen Institute einen gemeinsamen Vorstand, dem die Koordinierung der gemeinsamen Aufgaben obliegt. Die Geschäfte des Vorstandes führt der geschäftsführende Direktor. Er wird aus der Mitte des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Direktors.

(6) Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute, die sich unmittelbar mit der tierärztlichen Versorgung befassen oder diagnostische Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens wahrnehmen, bilden eine Kommission, der die Koordination in klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten obliegt. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte auf jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende darf nicht zugleich Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zweiter Abschnitt 
Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz

§ 147
Rechtsform und Aufsicht

(1) Die Palucca Schule Dresden ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Sie gibt sich eine Ordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht führen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs. Einzelheiten der Abgrenzung können sie einvernehmlich durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

§ 148
Studium

Die künstlerische Ausbildung gliedert sich in ein Grundstudium, das zusammen mit der Schulausbildung geführt wird, und ein anschließendes Hauptstudium. Sie wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Der Zugang zu beiden Studienabschnitten ist vom Nachweis der künstlerischen Eignung abhängig, der durch eine Prüfung in der Palucca Schule Dresden erbracht wird. Im übrigen gelten die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend, mit Ausnahme der §§ 15, 23, 30 und 32.

§ 149
Leitung

(1) Die Palucca Schule wird von einem Direktor geleitet, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund eines Vorschlages einer Findungskommission bestellt wird. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich. Der Direktor vertritt die Palucca Schule nach außen und bestimmt deren künstlerisches Profil. Er trägt insbesondere Sorge für die Förderung der zeitgemäßen Entwicklung und die Leistungsfähigkeit der Palucca Schule sowie die Erfüllung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitarbeiter. Insofern hat er ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern.

(2) Die Verwaltung der Palucca Schule Dresden wird von einem Verwaltungsleiter geführt, soweit dies nicht dem Direktor vorbehalten ist. Der Verwaltungsleiter ist an Weisungen des Direktors und Beschlüsse des Rates gebunden. § 116 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Der Verwaltungsleiter wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor nach Anhörung des Rates (Absatz 3) bestellt.

(3) Beschlußorgan in akademischen Angelegenheiten ist der Rat. Dem Rat gehören an

1.
der Direktor als Vorsitzender,
2.
die Hochschullehrer,
3.
ein auf drei Jahre gewählter Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
4.
ein auf drei Jahre gewählter Vertreter der sonstigen Mitarbeiter,
5.
ein auf ein Jahr gewählter Vertreter der Studenten, der auch die Interessen der Schüler im Grundstudium wahrnimmt.

Die §§ 82, 83 Abs. 1, 84, 85 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Rat ist zuständig für

1.
die Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
die Planung der Studiengänge,
3.
die Beschlüsse über die jährlichen Lehrberichte,
4.
die Förderung von künstlerischen Projekten,
5.
eine Stellungnahme bei Bestellung des Verwaltungsleiters.

§ 150
Findungskommission

Zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Bestellung des Direktors und für die Berufung von Professoren und für die Ernennung von Dozenten ernennt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Findungskommission.

§ 151
Mitarbeiter

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern die rechtliche Stellung der Professoren, Dozenten und künstlerischen Mitarbeiter durch Rechtsverordnung zu regeln.

Dritter Abschnitt 
Internationales Hochschulinstitut Zittau

§ 152
Internationales Hochschulinstitut Zittau

(1) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau ist eine universitäre Hochschuleinrichtung; es arbeitet auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Liberec, der Technischen Universität Gliwice, der Ökonomischen Akademie Wroclaw, der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) zusammen.

(2) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau führt ein Hauptstudium durch, das bis zu sechs Semestern dauert. Zugelassen werden Studenten, die bereits in einem entsprechenden Fach ein Vordiplom oder eine gleichwertige Prüfungsleistung erbracht haben.

(3) Studienordnungen können vorsehen, daß Teile der Ausbildung an einer tschechischen oder polnischen Partnereinrichtung durchgeführt werden.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere die Rechtsstellung des Internationalen Hochschulinstituts Zittau, die Mitwirkung der Angehörigen, die abzulegenden Prüfungen und die Rechtsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals zu regeln.

(5) Die Unterstützung des Internationalen Hochschulinstituts Zittau durch die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) bei der Verwaltung und der Nutzung von Räumen sind in einem Verwaltungshilfevertrag zu regeln.

Siebter Teil
Staatliche Anerkennung von Hochschulen

§ 153
Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen nach § 1 sind, können als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn

1.
die Einrichtung Aufgaben nach § 4 wahrnimmt,
2.
das Studium an dem in § 10 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
3.
eine Mehrzahl von Studiengängen im Sinne von § 24 an der Einrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; es genügt, wenn die Mehrzahl der Studiengänge nur im Verbund mit einer anderen Einrichtung vorhanden ist. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung mehrerer Studiengänge nicht sinnvoll ist,
4.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
6.
die Angehörigen der Einrichtungen an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes mitwirken können.

(2) Für kirchliche Einrichtungen des Bildungswesens können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium in anderer Weise einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

§ 154
Anerkennungsverfahren

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spricht die staatliche Anerkennung auf Antrag aus.

(2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 153 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Ferner ist festzulegen, welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen.

§ 155
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannte Hochschule hat nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen sowie Hochschulgrade einschließlich der Promotion und Habilitation zu verleihen. Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Gleichwertigkeit der Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen mit den entsprechenden Ordnungen staatlicher Hochschulen ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festzustellen.

(3) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 153 Abs. 1 Nr. 5 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professor“ oder „Hochschuldozent“ zu verleihen.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zur Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Aufsichtspflichten befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschule zu unterrichten sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.

(6) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(7) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfung können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden.

§ 156
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufzuheben, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen gemäß § 154 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studenten ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.

Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 157
Verträge mit den Kirchen

Die Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 158
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Professoren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes , die nicht aufgrund eines Berufungsverfahrens nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz berufen worden sind und die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ungekündigt in ihrem bisherigen Dienstverhältnis befinden, gelten hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes als Hochschullehrer nach § 83 Abs. 1 Nr. 1; für sie gelten § 49 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes entsprechend. Ihre dienstliche Stellung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes der Titel eines außerplanmäßigen Professors oder außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes als Hochschullehrer nach § 83 Abs. 1 Nr. 1. Ihre dienstliche Stellung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Auf Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, sind die Vorschriften der §§ 57, 60, 62 und 64 insoweit nicht anzuwenden, als sie befristete Dienstverhältnisse voraussetzen.

(4) Soweit noch kein Abschlußbescheid aufgrund eines Verfahrens einer sächsischen Personalkommission oder eines vergleichbaren Verfahrens vorliegt, ist, bevor eine Person, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) bezeichneten Gebiet tätig gewesen ist, an einer sächsischen Hochschule eingestellt wird, zur Feststellung ihrer Eignung für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Verfahren durchzuführen, in dem die §§ 75, 76 Absatz l, §§ 77 und 78 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind; die Vorschriften über die Landespersonalkommission sind nicht anzuwenden.

§ 159
Übergangsvorschriften

(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz erforderlichen Satzungen und Ordnungen unverzüglich zu erlassen.

(2) Die Fakultätsräte und die Vertreter der zentralen Einrichtungen im Konzil sollen erstmals im Wintersemester 1993/94 nach diesem Gesetz gewählt werden. Die bisherigen Senate und Fakultätsräte, Rektoren, Prorektoren und Dekane bleiben im Amt bis zur Ablösung durch die neu gewählten oder bestellten Organe oder Amtsträger. Die Gründungsrektoren der Fachhochschulen bleiben bis zum Ende des Studienjahres 1994/95, längstens bis zum Ende des Studienjahres 1995/96 im Amt.

(3) Andere Amts- und Funktionsträger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt oder gewählt worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Im Falle der Bestätigung üben sie ihre Funktion nach dem bisherigen Recht weiter aus, bis sie durch Amts- oder Funktionsträger abgelöst werden, die nach diesem Gesetz bestellt oder gewählt sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.

(4) Für die erstmalige Wahl der Mitglieder der Fakultätsräte und des Konzils gemäß §§ 100, 101 und 111 dieses Gesetzes beschließt der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Senat die vorläufige Gliederung der Hochschule in Fakultäten und die Größe der Fakultätsräte sowie die Zahl der nach § 111 Abs. 1 zu wählenden Vertreter der akademischen und sonstigen Mitarbeiter, die Mitglied der Hochschule sind, ohne Mitglied einer Fakultät zu sein, und der weiteren Konzilsmitglieder gemäß § 111 Abs. 2 dieses Gesetzes. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(5) Berufungsverfahren für Hochschullehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach dem sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz abgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Vorschriften über die Hochschulkommission sind nicht anzuwenden. Verfahren zur Besetzung von Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie für das sonstige Personal, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz beschlossen.

(6) Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern von Personalkommissionen kann bis zum 31. Dezember 1998 nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst gekündigt werden.

(7) Der Fakultätsrat und das Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät werden bis zum 30. Juni 1999 neu gebildet.

§ 160
Auflösung von Ingenieurschulen und betriebswirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten, im Freistaat Sachsen gelegenen Ingenieurschulen und betriebswirtschaftlichen Fachschulen werden unbeschadet der Vorschrift des § 8 des Gesetzes zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulstrukturgesetz SächsHStrG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 161) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(2) Studierende, die an einer gemäß Absatz 1 aufgelösten Einrichtung eingeschrieben waren, können ihr Studium nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen. § 12 Hochschulstrukturgesetz gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 161
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 162
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz außer Kraft, mit folgenden Ausnahmen:
Die §§ 131 bis 139 treten am 31. Dezember 1994 außer Kraft. § 149 gilt fort. Für Forschungsstudenten, Aspiranten und Meisterschüler, die ein Stipendium nach §§ 82 bis 92 erhalten, gelten diese Bestimmungen bis zum Abschluß der Förderung fort.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 1, § 2 Abs. 1 bis 3. §§ 3, 7, 10, 11, 13 bis 15 des Hochschulstrukturgesetzes außer Kraft.

(3) Absätze 1 und 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts andere bestimmt.

§ 163
Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. August 1993

Der Landtagspräsident
In Vertretung
Heiner Sandig
2. Vizepräsident

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 35, S. 691
    Fsn-Nr.: 711-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999