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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Museumsförderpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Museumsförderpreises vom 9. Juli 2007 (SächsABl. S. 1000), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe eines Museumsförderpreises

Vom 9. Juli 2007

I. Gegenstand des Preises

  1. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst lobt den „Museumsförderpreis des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ (Sächsischer Museumspreis) aus. Der Sächsische Museumspreis wird an nichtstaatliche Museen in Anerkennung der Pflege und der Profilierung der sächsischen Museumslandschaft und für beispielhafte Leistungen verliehen. Er ist zugleich ein Ausdruck der großen Wertschätzung der Öffentlichkeit für die Museen im Freistaat Sachsen und ein Dank an die engagierten Mitarbeiter der sächsischen Museen sowie die vielen ehrenamtlichen Helfer, die die Museen mit Einsatz, Idealismus und Sachkenntnis unterstützen und damit auch das farbenprächtige Mosaik der sächsischen Museumslandschaft pflegen und entwickeln.
  2. Der Museumspreis würdigt zugleich den unverzichtbaren Beitrag, den die Museen zum kulturellen Leben in den Regionen leisten und damit auch die Identität unseres Landes mitgestalten. Er soll sowohl für die Kulturschaffenden wie für die Sponsoren und Förderer als auch für die ehrenamtlichen Helfer in den Museen Anerkennung und Ansporn sein, den kulturellen Reichtum unserer Heimat zu erhalten, zu pflegen und möglichst vielen Menschen zu vermitteln.

II. Auswahlkriterien

1.
Der Preis wird für hervorragende Projekte von Museen bei der Bewahrung und Vermittlung des natur- und kulturgeschichtlichen Erbes in Sachsen verliehen. Ausgezeichnet werden beispielhafte Neueinrichtungen oder Neugestaltungen mit wegweisenden Ansätzen in der Sammlungspräsentation und der didaktischen Vermittlung, die in den letzten zwei Jahren entstanden sind. Ebenso kann für eine langjährige vorbildliche Museumsarbeit sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in einzelnen Teilbereichen, wie Sammlungsaufbau, Magazinverwaltung, Dokumentation, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen des Museums, Konservierung und Restaurierung der Bestände sowie museumspädagogische Projekte, der Preis verliehen werden. Insgesamt muss diese Kernarbeit der Museen nach innen wie nach außen sichtbar wirken. Preiswürdig ist eine zukunftsorientierte Arbeit auf Grundlage einer gesicherten institutionellen und finanziellen Basis mit qualifiziertem Personal.
2.
Weiterhin berücksichtigt werden
 
a)
das Leitbild und das Sammlungskonzept,
 
b)
der Erhaltungszustand und die Pflege der Sammlungsbestände,
 
c)
das sammlungsorientierte Sicherheitskonzept,
 
d)
die wissenschaftliche Aufarbeitung des Sammlungsbestandes,
 
e)
die ausstellungstechnische und die gestalterische Umsetzung,
 
f)
die Intensität, Kreativität und der Einfallsreichtum der gesamten Vermittlungsarbeit,
 
g)
die Gesamtwirkung und -atmosphäre und
 
h)
der effektive Einsatz der finanziellen Mittel.
3.
Der Sächsische Museumspreis kann unter ein Jahresthema gestellt werden.

III. Dotierung

  1. Der Sächsische Museumspreis ist mit insgesamt 30 000 EUR dotiert. Es werden ein Hauptpreis in Höhe von 20 000 EUR sowie zwei Förderpreise mit bis zu je 5 000 EUR vergeben. Sie werden zusammen mit einer Urkunde durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überreicht.
  2. Das Preisgeld ist ausschließlich für museale Belange der prämierten Einrichtungen entsprechend der Definition des International Council of Museums (ICOM) und den „Standards für Museen“ des Deutschen Museumsbundes zu verwenden. Die Jury ist in geeigneter Form darüber zu unterrichten.

IV. Jury

Eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufene Jury unterbreitet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die aus den Bewerbungen ausgewählten Vorschläge. Die Jury setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Neben je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Landesstelle für Museumswesen und des Sächsischen Museumsbundes sind vier Vertreter aus den Bereichen Kultur/Tourismus, Wirtschaft und Medien/Öffentlichkeit vertreten. Die Mitglieder der Jury werden für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

V. Juryverfahren

Die Sachverständigen erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu Sitzungen der Jury erfolgen die Einladungen im Auftrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch die Landesstelle für Museumswesen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Vorschläge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu begründen. Die Jury kann sich eine Geschäftsordnung geben.

VI. Bewerbung

Um den Preis können sich nichtstaatliche Museen im Freistaat Sachsen als Einzelinstitutionen oder als Zusammenschluss bewerben. Die Bewerbungsunterlagen sind beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Die Bewerbungsanforderungen, Termine sowie gegebenenfalls das jeweilige Jahresthema und die Abgabefristen können unter www.smwk.de oder http://museen.smwk.sachsen.de, im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei der Landesstelle für Museumswesen abgerufen werden.

VII. Verleihung

Der Sächsische Museumspreis wird alle zwei Jahre durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Grundlage der Vorschläge der Jury verliehen. Die Verleihung soll im prämierten Museum erfolgen. Die Verleihung des Museumspreises findet erstmals im Jahr 2007 statt. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Preises besteht nicht.

VIII. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2007

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 30, S. 1000
    Fsn-Nr.: 70-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 2007

    Fassung gültig bis: 11. März 2013